Hintergrund des Verfahrens ist eine Schuldverschreibung, die Gerhard Klocker zu Gunsten von Trewe und Gerboet ausgestellt hatte und die diese nach seinem Tod von dessen Erben eingeklagt hatten. Gegen den Spruch des Aachener Gerichtes hatten die Erben Klocker an das RKG appelliert. Der Appellat Wilhelm Klocker, natürlicher Sohn des Gerhard Klocker, hatte von Trewe und Gerboet die Auszahlung von 100 Goldgulden, die in dem von seinem Vater ausgestellten Schuldschein als an ihn auszuzahlende Summe enthalten seien, eingeklagt. Die Appellanten bestreiten nicht die grundsätzliche Berechtigung der Forderung, sondern hatten an der Vorinstanz erklärt und wiederholen dies am RKG, über die aus der Schuldverschreibung resultierende Summe könne erst entschieden werden, nachdem ihr Anspruch auf die Schuldverschreibung insgesamt rechtskräftig anerkannt sei. Der Appellat bestreitet die Berechtigung der Appellation, da Urteile über von den Schuldnern gerichtlich anerkannte Schulden nicht appellabel seien. Vgl. das Verfahren RKG Stadt Aachen (B 1885/5705).

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Landesarchiv Nordrhein-Westfalen. Abteilung Rheinland
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