Kurfürst Philipp von der Pfalz bekundet, dass er dem Hans Philipp (Hanns Philips) von Zell, der sich zur Entlassung aus der Gefangenschaft auf Lebtag mit Urfehde vom 03.03.1494 (uff montag nach oculi) verschrieben hatte, aus Gnade bewilligt hat, dass er anderen Herrschaften zur Mehrung seines Auskommens dienen und dort seinen Wohnsitz nehmen mag, sofern Hans den Pfalzgrafen von allen Dienstverpflichtungen ausnimmt und die anderen Artikel seiner Urfehde einhält.

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Landesarchiv Baden-Württemberg
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