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Enthaeltvermerke: Enthält u.a.: Bl. 1 (1261 August) Ritter Hermann von Bubenheim verkauft dem Propst Ludolf von Ellen (Ellena) den vierten Teil der Einkünfte der Mühle, die am Holztor von Düren liegt, als Erbschaft der beiden Schwestern Gertrud und Harvigis, - und zwar mit der Auflage, daß, wenn eine der beiden beiden stirbt, der anderen die ganze Erbschaft zufällt. Geschehen vor dem Vogt (advocatus) Anselm von Düren und den Schöffen Theodor Steinhaus (domo lapidea), Hermann von Gerbinrode, Heinrich gen. Verbing, Heinrich de arma und Heinrich, Kunolds Sohn. Es siegeln der Vogt und die Schöffen. Datum: MCCLX primo, in responsione Augusti. Archivreferenz: Ausfertigung, s. katholisches Pfarrarchiv St. Anna in Düren (1944 vernichtet) Biblioreferenz: Druck, s. Schoop, Quellen S. 60, Materialien, S. 53; Reg.: Quix, S. 3; ZAGV, Bd. 22, S. 332; Timmerman, S. 55. Candels, H., Ellen, S. 217 Nr. 2; Lit.: Bonn, S. 40. Ueberlieferung: Abschrift Bl. 1 (1308 September 28) Abt Matthias von Knechtsteden bittet den Generalabt des Prämonstratenserordens, das Kloster Ellen aus dem Filiationsverhältnis zu seinem Kloster zu lösen und die Vaterschaft an Steinfeld zu übertragen: ... Ihr hattet uns aufgetragen, die Gemeinschaft der Schwestern von Ellen, die einst unser Tochterkloster war, die sich aber schon vor sehr langer Zeit von unserem Orden getrennt hat (apostaverat), wieder in den Griff zu bekommen. Wegen unseres Personalmangels und auch wegen der größeren Entfernung können wir dort den Ordensgeist nicht so aufrecht halten, wie wir gern möchten. Daher bitten wir dringend, uns von dem Vaterschaftsverhältnis zu der genannten Kirche zu entbinden und ihre Leitung dem Herrn Abt von Steinfeld zu übertragen. Wegen seiner Beziehungen bei einflußreichen Freunden und in Hinblick auf seinen ausreichenden Personalstand ist es für ihn leichter, sich dort durchzusetzen. Datum anno domini MCCCVIII in vigilia beati Michaelis. Archivreferenz: s.a. HStAD, Steinfeld, Akten 40/2; weitere Abschrift, s. Nancy, Bl. 193 Biblioreferenz: Druck, s. Hugo, Bd. 1, Prob. 544; UB Steinfeld, Nr. 210; Reg.: Paas, in: AHVN 96, 1914, S. 63; Candels, H., Ellen, S. 218 Nr. 4; Lit.: Quix, S. 4; Podlech, S. 115; Bonn, S. 34; Timmerman, S. 48; Erzd. Köln, Bd. 1, S. 99; Dürener Heimatblätter 1929, S. 251; AHVN Bd. 1, S. 158 Ueberlieferung: Abschrift Bl. 1b (1308 [Oktober 9-11]) Der Generalabt Adam des Prämonstratenserordens und das Generalkapitel übertragen die Vaterschaft (Paternität) über das Frauenkloster Ellen gemäß dem ausdrücklichen Willen des Abtes und Konvents von Knechtsteden auf ewige Zeiten dem Abt von Steinfeld und dessen Nachfolgern und geben ihm Auftrag und Befehl, für die genannte Kirche und deren Schwestern mit aller Sorgfalt und Umsicht zu sorgen wie für eine eigene Filialkirche. Wer sich widersetzt oder auflehnt, soll durch Kirchenstrafen zur Vernunft gebracht werden, notfalls durch Zuhilfenahme des weltlichen Armes. Datum Praemonstratensi anno M CCC VIII sedente nostro capitulo generali. Archivreferenz: s.a. HStAD, Steinfeld, Akten 40/2; weitere Abschrift, s. Nancy, Bl. 193 f. Biblioreferenz: Druck: Hugo, Bd. 1, Prob, 545; UB Steinfeld, Nr. 212; Reg.: Paas, in: AHVN 96, 1914, S. 63. Candels, H., Ellen, S. 218 Nr. 5; Lit.: Quix, S. 4; Podlech, S. 116; Erzd. Köln, Bd. 1, S. 99; Kaltenbach S. 245; Bonn, S. 34; Fabricius, S. 67 Ueberlieferung: Abschrift Bl. 1b (1308) Abt Matthias, der Prior, der Subprior und der ganze Konvent von Knechtsteden übertragen ihr Vaterschaftsrecht und jedes andere Recht über das Frauenkloster Ellen auf den Abt von Steinfeld und dessen Nachfolger: Die Klostergemeinschaft zu Ellen, die in lange zurückliegender Zeit unser Tochterkloster (filia specialis) war, ist schon lange auf den Weg des Irrtums geraten und dadurch zerrüttet, daß sie die Gemeinschaft unseres Ordens widerrechtlich verlassen und sich der Leitung anderer unterstellt hat. Die Ordensfrauen sollen jedoch inzwischen in sich gegangen und bereit sein, den Weg der Gerechtigkeit einzuschlagen und zur Ordensregel zurückzukehren. Da aber das Recht der Vaterschaft über jenes Kloster bisher bei uns lag, verzichten wir hiermit für immer aufgrund eines frei gefällten Konventsbeschlusses auf dieses und jedes andere Recht an dem genannten Kloster, und zwar zugunsten des Abtes von Steinfeld und seiner Nachfolger. Das geschieht auch in Hinblick auf das Wohl des Klosters Ellen und gleichzeitig zur Verminderung von unseren eigenen Unkosten. Datum anno domini M CCC VIII. Archivreferenz: s.a. HStAD, Steinfeld, Akten 40/2 Biblioreferenz: Druck, s. Hugo, Bd. 1, Prob. 544f; UB Steinfeld, Nr. 211; Reg.: Candels, H., Ellen, S. 218 Nr. 3; Lit.: Podlech, S. 116; Bonn, S. 34; Paas, in: AHVN, 96, 1914, S. 63; Erzd. Köln, Bd. 1, S. 99 Ueberlieferung: Abschrift Bl. 2 (1321) Vor den Schöffen zu Rödingen (Amt Kaster) verkaufen die Geschwister Hermann, Demudis und Petrissa, Kinder des Gerard von Aldenhoven (Haldenhoffen), für eine nicht genannte Summe von Denaren der Priorin (domina priorissa) und dem Konvent zu Ellen (Ellne) 9 Morgen Ackerlandes von ihrem freien Eigengut (allodium), zu Rödingen in der Flur Fuchstal (Voisdal) gelegen, worauf sie dieses Land zur Nutzung gegen eine jährliche Erbpacht von 3 Maltern Rödinger Maß, aus ihrem Hof zu Aldenhoven am Feste des hl. Remigius [l. Okt.] zu entrichten, zurückerhalten. Die Schöffen Christian de Waldorf, Deytmar de Waldorf, Pilgrim und Hermann gen. Mengen haben das gemeinsame Schöffensiegel angehangen. Actum anno M CC vicesimo primo. Archivreferenz: Ausfertigung, s. Kloster Ellen, Urk. 1 Biblioreferenz: Reg.: Quix, S. 4; ZAGV, Bd. 14, S. 113; Timmerman, S. 55. Candels, H., Ellen, S. 219 Nr. 6; Lit.: Bonn S. 40; Horstkötter, S. 39 Ueberlieferung: Abschrift Bl. 3a (1325 Juni 25) Die Schöffen von Düren beurkunden auf Anstehen des Konvents Ellen, daß dieser Konvent einen Erbzins von 3 Mark Dürener Währung aus dem Hause des Johann Candelator (Kerzenmacher), welches am Marktplatz nächst dem Hause des Christian Greve gelegen ist, jährlich zu empfangen hat, halb im Monat Mai, halb zu St. Martini im November fällig. Mit dem Siegel des Dürener Richters und der Schöffen. Datum anno domini MCCC vicesimo quinto in die Viti martyris. Archivreferenz: Ausfertigung, s. katholisches Pfarrarchiv St. Anna in Düren (1944 vernichtet) Biblioreferenz: Druck, s. Kaemmerer, Bd. 1, Nr. 68; Reg.: Quix, S. 4; Timmerman, S. 55. Candels, H., Ellen, S. 219 Nr. 7; Lit.: Podlech, S. 116 Ueberlieferung: Abschrift Bl. 3a-4a (1339 November 30) Ritter Godart von Nörvenich und dessen Gattin Hillewig von Pattern (Patteyn) verschreiben ihrer Tochter Alveradis, Konventualin des Klosters zu Ellen, eine Erbrente von 5 Mark (ein alter großer Turnose zu 16 Pfenning gerechnet), zu entrichten am Martinstag aus ihrem Eigenbesitz von neun Morgen Ackerlandes, gelegen an dem Weg zwischen Buir (bure) und Golzheim, unter der Bedingung, daß Alverade dafür jährlich am Montag nach dem St. Walburgis-Tag (up den yrsten Mayndach na sainte Walburg dage) in feierlicher Weise mit Vigilien, Messe und Commendatio ihrer Eltern und Voreltern gedenkt, solange sie lebt. Nach ihrem Tod sollen die 5 Mark jährliche Erbrente zu gleichen Teilen an den Priester und die Schwestern fallen, die das Jahrgedächtnis am 2. Mai feiern. Es siegeln die Aussteller und die Schöffen von Hochkirchen im Gericht zu Nörvenich. In deyme Jaire ... dusent drihundert inde nunen drissich up sente Andreys dach des heyligen Apostyls. Biblioreferenz: Reg.: Bonn, S. 36, Quix, S. 5; Timmerman, S. 25, 27. Candels, H., Ellen, S. 219f. Nr. 9; Lit.: Kaltenbach, S. 245 Ueberlieferung: Abschrift Bl. 4a (1348 September 29) Erzbischof Walram von Köln, Erzkanzler des Heiligen Reiches für Italien, gibt der Meisterin und dem Konvent (magistrae et conventui monialium) zu Ellen die Erlaubnis, auf dem Altar in der neu erbauten Kloster-Krypta, der noch nicht konsekriert ist, zu gelegenen Zeiten die Messe lesen zu lassen, nachdem zuvor ein geweihter Altarstein aufgelegt worden ist. Diese bischöfliche Indulgenz ist auf drei Jahre befristet. Datum ipso die beati Michaelis archangeli anno M CCC quadragesimo octavo Biblioreferenz: Reg.: Quix, S. 5; Timmerman, S. 27; REK V, S. 403; Candels, H., Ellen, S. 220 Nr. 10.; Lit.: Bonn, S. 38; Horstkötter, S. 39 Ueberlieferung: Abschrift Bl. 4b-5a (1350 Oktober 15) Hermann Vogil und seine Ehefrau Metza, Einwohner zu Ellen, verschreiben der Frau Margaretha, der jetzigen Priorin, und dem gesamten Augustinerkonvent in Ellen (dominae Margarethae priorissa pro tempore totique conventui in Ellen ordinis S. Augustini) einen jährlichen Erbzins von 3 Sümmer guten Roggen Dürener Maß, zahlbar zu St. Remigius [l. Okt] aus ihrem Grundstück und Haus, das sie zur Zeit in Ellen bewohnen, an der einen Seite neben dem Grundstück des Ingermann gelegen und an der anderen Seite neben dem Dorf. Ihr Grundstück ist bisher bereits mit einem allgemeinen jährlichen Erbzins von 2 Hühnern und 16 Kölner Denaren belastet, die der Ritter Gerhard von Arnoldsweiler erhält. Es siegeln der Schultheiß Matthäus und die Schöffen von Niederzier (Nederchyrne): Johannes Mulchz, Walter Mengewasser, Johannes Klusman und Reinhard Tungerman mit dem gemeinsamen Schöffensiegel. Datum anno domini MCCCL, in vigilia b. Galli confrisarii. Bemerkung: Die Prämonstratenserklöster werden wegen der Augustinusregel im Mittelalter auch als Augustinerkonvente bezeichnet. Biblioreferenz: Reg.: Quix, S. 5; Bonn, S. 36. Timmermann, S. 56. Candels, H., Ellen, S. 220 Nr. 12; Lit.: Horstkötter, S. 44 Ueberlieferung: Abschrift Bl. 5b-6a (1358 Juli 3) Vor Mattheis, Johann Mulz von Obyl, Johann Ainsprunck, Abel und Johann, den Schöffen zu Niederzier (Nederchyrne), übertragen Heinrich Krais und seine Ehefrau Metgen zu ihrem Seelenheil alle ihre beweglichen und unbeweglichen Güter den Jungfrauen des Klosters Ellen zum uneingeschränkten Eigentum, wofür sie als Gegenleistung lebenslang die Kost im Kloster Ellen erhalten und in die Gebetsgemeinschaft aller Klöster des Ordens aufgenommen werden zu Ehren Gottes, seiner heiligen Mutter Maria und des guten St. Thomas van Cantelberg, des h. bisschoffs, dy ir patron is in iren vurgen. closter zu Ellen. Bekräftigt mit dem Schöffensiegel von Niederzier. Gegeven in den jaire 1358 des neisten Dienstags na sente Peters ind Pauls dag der hilligen Aposteln. Biblioreferenz: Reg.: Timmerman, S. 56. Candels, H., Ellen, S. 221 Nr. 14; Lit.: Quix, S. 5; Bonn, S. 36; Horstkötter, S. 22 Ueberlieferung: Abschrift Bl. 6a (1359 Januar 20) Die Eheleute Teil Bruwer von Ellen und Nesa zu Ellen verkaufen mittels dieses Briefes der ehrsamen Jungfrau Greta von Binsfeld eine jährliche Erbrente von 1 Malter Roggen Dürener Maß, zahlbar zu St. Remigius [l. Okt.] aus 3 ½ Morgen Ackerland, von dem 1 ½ Morgen am Mühlenweg (molenweg) liegt, aus dem die Jungfrauen von Ellen bereits jährlich 2 Sümmer Roggen erhalten, 1 Morgen an dem Land liegt, das zu dem Eller von Ellen gehört, und 5 Viertel Morgen beim Klosterland liegt, das der Kraewinckel heißt. Dafür soll auf ewige Zeiten im Konvent von Ellen ein Jahrgedächtnis für sie und ihre Freunde gehalten werden. Die Schöffen von Niederzier (Nederchyrne) Johann Mulsche und Johann Ainsprunc haben das Schöffensiegel angehangen. ... int jaer uns heren 1359 op synte Agnetis avent der reiner joeffrauen. Biblioreferenz: Reg.: Quix, S. 5f. (Er nennt den Verkäufer Bierbrauer Thiel-); Candels, H., Ellen, S. 221 Nr. 15; Lit.: Bonn, S. 36; Timmerman, S. 56 (beide unrichtig) Ueberlieferung: Abschrift Bl. 6b-7a (1364 Mai 1) Vor den Schöffen von Oberzier (Overchyrne) bestätigen Johann, der Schmied von Oberzier (Overzirne), und seine Ehefrau Irmgard, daß sie der Priorin und dem Konvent zu Ellen eine Erbrente von 2 Sümmern Roggen Dürener Maß und eine halbe Mark zu entrichten haben, zahlbar jährlich zu St. Remigius [l. Okt.] aus ihrem Haus und Hof zu Bunde [bei Valkenburg ?] und einem Morgen Ackerland oberhalb der Heerstraße, gelegen neben einem Morgen Land des Klosters Ellen. Da die Schöffen von Oberzier, namens Meister Winand der Schmied, Christian Get, Johanns des Kellners Sohn, und Heinrich Flonze kein eigenes Siegel haben, bitten sie die Schöffen von Niederzier, deren Schöffenamtssiegel an diesen Brief zu hängen ... in den jairen 1364 op sente Walburge dag der hilliger Jungfrawen. Biblioreferenz: Reg.: Quix, S. 6. Candels, H., Ellen, S. 221 Nr. 16; Lit.: Timmermann, S. 56; Horstkötter, S. 39 Ueberlieferung: Abschrift Bl. 7a (1364 Juni 6) Ritter Gerhard Rost, Herr zu Arnoldsweiler, bekennt zugleich für seine Ehefrau Johanna, daß sein verstorbener Vater, Wilhelm Rost, mit den Jungfrauen und dem Konvent von Ellen einen Besitzwechsel und Verkauf vorgenommen habe, und zwar in bezug auf den Busch, der Underbirckenbusch genannt wird und innerhalb des Klosterforstes von Ellen liegt. Er läuft mit einem Ende und einer Spitze auf den Dubben zu, der den Bewohnern von Arnoldsweiler und Ellen gehört. Da wir doch alle sterblich sind und nichts so sicher ist wie der Tod, sei es nötig, daß man eine solche Abmachung fest und beständig mache. Da er beim damaligen Besitzwechsel selbst zugegen war und ihm zustimmte, bestätigt er jetzt dem Kloster nochmals seinerseits diesen Besitz für alle Zeiten und siegelt zugleich für seine Ehefrau mit seinem Siegel. Geschreven 1364 des sesten dages in dem Bromaende Archivreferenz: Weitere Abschrift, s. Kloster Ellen, Rep. u. Hs. 1, Bl. 7a Biblioreferenz: Reg.: Quix, S. 6. Candels, H., Ellen, S. 222 Nr. 17; Lit.: Timmermann, S. 56 Ueberlieferung: Abschrift Bl. 7b (1368 September 22) Johannes in dem Bongard und seine Ehefrau Hedwig bekunden mit erhobener Schwurhand und mittels dieses Briefes, daß sie jährlich am Martinstage dem Konvent, der Priorin und den Jungfrauen von Ellen einen Erbzins von 4 Maltern Roggen Dürener Maß zu entrichten haben. Als Pfand stellen sie 8 Morgen Ackerland, und zwar 4 Morgen an einem Stück zu Düren, genannt der honych, und 4 Morgen zu Zier (Zirne), wovon 2 ½ Morgen der artge genannt werden und 1 ½ Morgen jenseits des Baches hinter der Mühle liegen. Es siegeln die Schöffen von Oberzier (Overzyrne): Christian Get, Meister Winand der Schmied, Meister Teil der Schmied, Johann des Kellners Sohn, Gobel up deme Essig. Gegeven in den jairen 1368 des andern daigs na sente Matheus dage des hiligen Apostels. Biblioreferenz: Reg.: Quix, S. 6; Timmermann, S. 57; Candels, H., Ellen, S. 222 Nr. 18 Ueberlieferung: Abschrift Bl. 8a-9a (1376 Juli 1) Ritter Gerhard Rost von Arnoldsweiler und seine Ehefrau Johanna schenken dem Konvent und den Jungfrauen von Ellen die Hofesstätte gen. Ryndorp im Dorf Ellen mit allen zugehörigen Besitzungen zum ewigen Besitz. Dazu gehören die Hofesstätte mit den Gräben, Brüchen, Weihern, der Obstgarten innerhalb seiner Umfassungszäune, 3/4 Morgen Land bei den aren an dem schiltgene, 4 ¾ Morgen Ackerland an der dricht, 7/4 Morgen Ackerland an der drichte, 2 Morgen Land beim Klosteracker, 2 Morgen Land zwischen Ellen und Oberzier bei der Hecke. Dafür soll der Konvent zu Ellen für ewigliche Zeiten an jedem Freitag eine Commendatio halten für seine Eltern und Voreltern sowie für seine verstorbene Ehefrau Mechthild (Mettel) und später auch für ihn und seine jetzige Ehefrau Johanna und deren Eltern und Voreltern, und zwar an ihrem Grabe, falls er oder seine Ehefrau in der Kirche zu Ellen begraben würden; bis dahin oder wenn sie nicht dort begraben würden, soll die Commendatio im Chor gebetet werden. Außerdem soll für alle Vorgenannten in jedem Monat ein Jahrgedächtnis begangen werden. Es siegeln der Aussteller und sein Eidam, der Ritter Karl von Müntzheim (Münzem). Gegeven 1376 des dinstags na sente Peter und Pauls dag der hilligen Aposteln Archivreferenz: Weitere Abschrift, s. Kloster Ellen, Rep. u. Hs. 1, Bl. 7a-8 Biblioreferenz : Reg.: Quix, S. 6f; Bonn, S. 36f., Timmerman, S. 57; Candels, H., Ellen, S. 222f. Nr. 19; Lit.: E. v. Oidtman bezeichnet Karl von Müntzheim als Karl von Monreal, in: ZAGV, Bd. 27, S. 221 Ueberlieferung: Abschrift Bl. 9a-10a (1400 Mai 30, 1626 Januar 20) Gyse von Turre bekundet für sich und seine Ehefrau Guitgen, daß er seinem Bruder Johann Pauen von Turre wegen einer Erbteilung einen Erbzins von 20 Maltern Roggen Kölner Maß schuldet, der jährlich zu St. Remigius [l. Okt.] zu entrichten ist. Als Pfand setzt er 40 Morgen Ackerland seines Hofes zu Frankeshoven, deren Lage genau beschrieben ist. Neben dem Aussteller siegelt Herr Hermann Zeuwelghin, Abt zu St. Pantaleon in Köln, als Lehnsherr besagten Gutes und die Knappen Werner Büffel und Gerhard von Frankeshoven. Gegeven 1400 des Sondages als man singet Exaudi domine. Nach einer Kopie vom 20. Januar 1626, die der Dürener Notar Jakob Dresen nach dem Originalpergament angefertigt hatte. Biblioreferenz: Reg.: Quix, S. 7. Candels, H., Ellen, S. 223 Nr. 20 Ueberlieferung: Abschrift Bl. 10a (1400) Auszug aus den Statuten der Christianität Bergheim, worin die Parteien spezifiziert sind, denen die Baulast an Kirchengebäuden und Friedhöfen obliegt. Danach hat der örtliche Pastor den Kirchenchor zu unterhalten, der Inhaber des großen (Getreide)-Zehnten das Kirchenschiff. Die Sorge für die Reparatur des Kirchturms und der Abhänge kommt den Pfarrgenossen zu. Die Kirchspielsleute haben ebenfalls die Einfriedigung des Friedhofs instandzuhalten. Anno 1400 Ueberlieferung: Abschrift Bl. 11a (1426 September 11) Vor dem Richter Werner von Merode und den Schöffen zu Düren Winand Paille, Gerhard van Solre, Johann Bendel, Simon von Merken, Gerhard von Turre, Mais Bach und Rudolf Lewe verpachtet im Namen des Klosters die ehrwürdige Jungfrau Katherina van Loene, Priorin des Klosters zu Ellen, der Helena (Heilken) zur Eiche in Erbpacht eine Hofesstätte in der Weierstraße (Wyerstraße) zu Düren, gelegen zwischen dem Erbe des Christian Schumacher und des Peter von Langendorp. Der Jahreszins von 4 Mark soll in zwei Hälften zu Remigius [l. Okt.] und zu Ostern entrichtet werden. Als Sicherheit setzt Heilken der Priorin eine Schuldverschreibung von 1 Mark Pönalgeld auf ihrem Haus zur Rur, in dem sie wohnt. Es siegelt das Schöffenamt. Datum anno 1426 mensis Septembris die undecima Archivreferenz: Ausfertigungen, s. Kloster Ellen, Urk. 2 und katholisches Pfarrarchiv St. Anna Düren in Düren (1944 vernichtet) Biblioreferenz: Reg.: Quix, S. 7f; Timmerman, S. 57. Candels, H., Ellen, S. 224 Nr. 21 Ueberlieferung: Abschrift Bl. 11b-12a (1431 April 27) Vor Werner von Merode und Adam Rummel von Hetzingen, zur Zeit Richter, und vor den Dürener Schöffen Jan Bendel, Simon von Merken, Gerhard von Turre, Rudolf Lewe, Jan Deusten, Reinhard von Erkelenz und Mattheis Garzweiler verkaufen Heinrich von Langerwehe (van der Wye) und seine Ehefrau Stina der ehrsamen Priorin und dem Konvent des Klosters zu Ellen eine Erbrente von 7 ½ Maltern Roggen Dürener Maß, zahlbar am Johannestage zu Mitsommer aus der Mühle an dem Teich vor der Holzpforte in Düren. Es siegelt das Schöffenamt. Datum anno 1431 die vicesima septima mensis Aprilis. Archivreferenz: Weitere Abschrift, s. Kloster Ellen, Rep. u. Hs. 1, Bl. 11-12; der Brief von 1552 September 30 (s. Kloster Ellen, Rep. u. Hs. 1, Bl. 12a-12b und Rep. u. Hs. 2, Bl. 12b) war als Transfix angeheftet. Biblioreferenz: Reg.: Quix, S. 8; Timmerman, S. 57. Candels, H., Ellen, S. 225 Nr. 22 Ueberlieferung: Abschrift Bl. 12b (1552 September 30) Vor Reinhard von Vlatten, Erbschenk des Landes Jülich, Amtmann, Wilhelm Broich, Richter, und den Schöffen zu Düren, Franz von Mirshem, Johann Völler, Jan von Rathe, Daem von Birgel, Peter Zevel und Johann Ponz, erscheint der Prior Johann Baner als Bevollmächtigter der Frau Meisterin Sophia von Gülicher von Ellen und bekundet, daß der Konvent zu Ellen seit langen Jahren eine Erbrente von 7 ½ Maltern Roggen aus der Lelges-Mühle, vor der Dürener Holzpforte gelegen, zu beziehen hat. Nachdem nun die Mühle in der jüngst vergangenen Jülicher Fehde abgebrannt ist, hat der Konvent, mit den Lelges-Erben eine neue Vereinbarung getroffen, welche den Mühlenbau mit "schwindeligen" Kosten haben neu errichten lassen. Die schuldige Erbrente soll künftig auf die Lieferung von 6 Maltern Roggen ermäßigt werden. Gegeven op sente Remeiss avent dusent funfhondert funfzig und zwey. Archivreferenz: Transfix zur Urkunde von 1431 April 27, s. Kloster Ellen, Rep. u. Hs. 1, Bl. 11-12 und Rep. u. Hs. 2, Bl. 11b-12a Biblioreferenz: Reg.: Candels, H., Ellen, S. 225 Nr. 22b; Lit.: Quix, S. 12; Timmerman, S. 33 Ueberlieferung: Abschrift Bl. 13a (1435 Dezember 20) Wilhelm von Frankeshoven und seine Ehefrau Hellenbert verkaufen den Jungfrauen des Konvents zu Ellen eine Jahrrente von 20 Maltern Roggen Rödinger Maß, die sie von den Gebrüdern Pauen erworben haben, zahlbar aus ihrem Hof Wyre zu Frankeshoven jährlich zu St. Remigius [11. Okt.]. Als Sicherheit dafür setzen sie 3 Parzellen mit insgesamt 40 Morgen Ackerland, deren Lage genau beschrieben wird. Die beiden Aussteller siegeln je mit ihrem eigenen Siegel; außerdem auf Bitten der Schöffen von Oberembt (Over Emm), die kein eigenes Siegel haben, die Schöffen von Rödingen Thiel Krantz und Peter in dein Froenhoff mit ihrem Schöffenamtssiegel. In den jairen 1435 op sente Thomas avent sancti Apostoli. Archivreferenz: Ausfertigung, s. Kloster Ellen, Urk. 4; weitere Abschrift, s. Kloster Ellen, Rep. u. Hs. 1, Bl. 9a-11 Biblioreferenz: Reg.: Candels, H., Ellen, S. 223 Nr. 20c; Druck: Horstkötter S. 19; Lit.: Quix, S. 7; Bonn, S. 40; Timmerman, S. 57 Ueberlieferung: Abschrift Bl. 13b-14a (1427 Mai 3) Agnete Pannen und deren Söhne Johann und Peter verkaufen dem Wilhelm von Frankeshoven eine Erbrente von zwanzig Maltern Roggen, zu entrichten von vierzig Morgen Ackerland, in der Flur von Frankeshoven gelegen, für eine vereinbarte Summe Geldes, die nicht genannt wird, gemäß dem Wortlaut eines Schuldbriefes, den sie bei diesem Verkauf dem Käufer übergeben. Die Ausstellerin und deren Söhne haben Heinrich von Harff (Harve), Johann von Reifferscheid und Köngen van Ar als Gedingsleute gebeten, ihr Siegel mit anzuhängen. Gegeven in den jairen 1427 up des heiligen Cruitzestag inventionis Archivreferenz: Ausfertigung, s. Kloster Ellen, Urk. 3 Biblioreferenz: Reg.: Quix, S. 7; Candels, H., Ellen, S. 223 Nr. 20b Ueberlieferung: Abschrift Bl. 14 (1445 Dezember 25) Die Priorin Cäcilia von Schlenderhaen und die Kellnerin Elisabeth von Krickenbeck sowie der Konvent des Klosters Ellen verpachten auf 99 Jahre dem Hennes Vaets, Sohn des Heinrich Vaets, 4 ½ Morgen von ihres Klosters Land gegen eine Jahrespacht von 3 Sümmern Hafer pro Morgen und einen weiteren Morgen desselben Landes gegen eine Jahrespacht von 3 Sümmer Roggen. Das Land liegt hinter Henrich Vaets Garten und stößt mit einem Ende auf den Reitweg. Bleibt der Pächter mit der Lieferung der Pacht über ein Jahr im Verzug, fällt das Land umgehend an den Konvent zurück. Der Konvent siegelt mit des Klosters Siegel. Im jair na geburt unses heren M CCC XLV ipso die nativitatis Christi Archivreferenz: Die Originalausfertigung, Pergament, Siegel ab, befindet sich laut Tille-Krudewig, Bd. 2, S. 153, im Archiv des Hauses Leerodt Biblioreferenz: Reg.: Podlech, S. 116. Candels, H., Ellen, S. 226 Nr. 25; Lit.: Quix, S. 8; Hugo, Bd. 1, S. 649; Timmerman, S. 57 Ueberlieferung: Abschrift Bl. 14b-15a (1450 August 11) Gerhard, von Gottes Gnaden Herzog zu Jülich und zu Berg und Graf von Ravensberg, gibt bekannt, daß der Abt zu Knechtsteden, unser liever frundt, das Vaterschaftsrecht (jus paternitatis) besitzt, einen Prior zu Ellen zu setzen undt dem die kirch daselbst zu bevellen von des convents wegen. Ihm aber stehe es zu, diesen Prior zu bestätigen und zu konfirmieren. Herr Johann von Dursten habe ihm die schriftliche Ernennung zum Prior durch den Abt von Knechtsteden vorgelegt, und er bestätige sie mit dem Vorbehalt, daß beide Ämter, nämlich Priorat und Pfarramt, stets in einer Hand bleiben müßten, wie es von altersher Gewohnheit ist, da die Kirche dem Kloster inkorporiert ist. Sooft der Abt von Knechtsteden den Prior von Ellen abberufe oder dieser von sich aus resigniere, solle das Amt des Pfarrers gleichzeitig als erledigt gelten. Der Abt von Knechtsteden soll es mit Einwilligung des Klosters (mit des cloisters willen) einem anderen übertragen. Mit dem beigedrückten Siegel des Herzogs. Geben zur Burg in den Jaren 1450 nae sente Laurentius dage des hilligen Mertelers. Archivreferenz: Weitere Abschriften, s. Kloster Ellen, Rep. u. Hs. 1, Bl. 1 und Akten 6b, Bl. 26a Biblioreferenz: Reg.: Redlich II, S. 654, Anm 1; Timmerman, S. 50. Candels, H., Ellen, S. 226 Nr. 26; Lit.: Quix. S. 8; Kaltenbach, S. 245; Horstkötter, S. 20, 40 Ueberlieferung: Abschrift Bl. 15-17a (1653 Januar 21, 1669 Februar 25) Zwischen Prior Michael Himselrath und den Konventualinnen des Klosters Ellen einerseits und sämtlichen Pächtern des Lohelandes zu Ellen andererseits war es wegen der säumigen und oft lange unterbliebenen Pachtzahlungen zu erheblichen Streitigkeiten gekommen, so daß ein Prozeß vor dem Schultheiß und den Schöffen des Dingstuhls Hambach anhängig war, bei dem das Kloster als Kläger auftrat. Von diesem Dingstuhl wurde folgende Entscheidung getroffen: Alle rückständigen Pachtzahlungen, außer für die Jahre 1642 und 1643, in denen das Kloster einen Nachlaß gewährt hatte, sind dem Kloster nachzuentrichten; die Prozeßkosten werden zwischen Klägerin und Beklagten je zur Hälfte aufgeteilt. Da vorauszusehen sein mußte, daß die Pächter gegen dieses Urteil appellieren würden und das Kloster die Durchsetzung des ergangenen Urteils vorerst nicht erzwingen konnte, einigte man sich am heutigen Tage mit Rat und Einwilligung des Abtes von Hamborn, Wilhelm Gottfried von Hillen, als Vaterabt von Ellen, zu folgendem Vergleich: Die Bestimmungen des Pachtbriefes vom Jahre 1455 sollen wieder uneingeschränkt in Kraft treten. Nach Ausweis dieses Briefes sind 13 Malter und 16 ½ Viertel Roggen sowie 27 ¾ Hühner jährlich zu St. Remigius [l. Okt.] ins Kloster zu entrichten. Kann ein Pächter nicht zahlen, so übernehmen die übrigen Pächter dessen Land und dessen Pacht. Weil aber fast alle bisherigen Pächter wegen der Höhe der aufgelaufenen Rückstände und Prozeßunkosten auf das Loheland verzichteten, war das Loheland nurmehr dem Johann Arck und dem Theiß Maessen geblieben, mit denen man gütlich vereinbarte; anstelle der bisher aufgelaufenen Pachtrückstände von etwa 200 Maltern Roggen und 800 Hühnern und den erheblichen Prozeßkosten sollen diese beiden Pächter insgesamt ein Kapital von 200 Reichstalern in bar oder in Raten entrichten, wobei sie für diese Summe mit ihrem ganzen Vermögen haften und wobei ab 1653 für das noch ausstehende restliche Kapital Zinsen berechnet werden. Zeugen des Vergleichs sind: Winand Esser und Peter Müller, Schöffen zu Hambach, Johann Leo von Berg und Jörgen Reyer, Schöffen zu Merzenich. Es siegeln der Ellener Konvent und der Dingstuhl Hambach. Jede Partei erhält eine Ausfertigung des Vergleichs, die dritte wird in der Schreinskiste zu Hambach verwahrt. Verhandelt zu Ellen am 21. Januar 1653. Darunter: Quittung der Frau Meisterin Maria Katharina von Heimbach vom 25. Februar 1669 über die Zahlung der restlichen 100 Reichstaler und verfallenen Renten durch Jakob Kaulen, Johann Arcks Erben. Bemerkung: Der genannte Pachtbrief von 1455 ist inseriert, s. Kloster Ellen, Rep. u. Hs. 2, Bl. 16b-17a Biblioreferenz: Reg.: Candels, H., Ellen, S. 227f. Nr. 27c ; Lit.: Quix, S. 8; Bonn, S. 41; Timmerman, S. 58. Ueberlieferung: Abschrift Bl. 16b-17a (1455) Der Konvent von Ellen verpachtet der Nachbarschaft [den Einwohnern] von Arnoldsweiler die Lohe zu Ellen nach Erbrecht, und zwar sind für jeden Morgen ½ Malter Roggen Dürener Maß und 1 Zehnthuhn jährlich an St. Remigius [1. Okt.] zu entrichten, ganz gleich, ob das Land bebaut oder brach liegen gelassen wurde. Das ganze Land ist zehnt- und schatzfrei. Es wird von seiten des Klosters nie aufgekündigt werden, so daß es den Pächtern und ihren Erben für immer unbenommen bleiben wird. Es pachten Hermann von Zier (Zeyr) 3 Morgen, Schurff 2 Morgen, Henken Pyten 3 ¼ Morgen, Hennes der Esser 2 Morgen, Clais Prol 2 Morgen, Wilhelm Rolmann 2 Morgen, Wilhelm Koch 2 Morgen, Johann Poen 4 Morgen, Gerhard Pluck 2 Morgen, Gerhard Maumartz 2 Morgen, Meister Anton der Zimmermann 4 Morgen. Es siegeln der Konvent zu Ellen und auf Bitten der Pächter die Schöffen von Arnoldsweiler Hermann Prol, Jakob Mullner, Hermann Brewer, Wilhelm Hoegen, Arnold Vitzer und Arnold Heinzen mit ihrem Schöffenamtssiegel. Int jaer uns heren 1455 Bemerkung: In die Urkunde von 1653 Januar 21 (s. Kloster Ellen, Rep. u. Hs. 2, Bl. 15-17a) inseriert Biblioreferenz: Reg.: Candels, H., Ellen, S. 227 Nr. 27a Ueberlieferung: Abschrift Bl. 17a-18b (1480 Oktober 23) Daem von Oberzier und seine Ehefrau Adelheid verkaufen dem Arnold Vitzer, Schöffe zu Arnoldsweiler, und dessen Ehefrau Fye eine Erbrente von 2 Maltern Roggen Dürener Maß und 6 guten Pfennigen, jährlich zahlbar zu St. Remigius in Oberzier aus ihrem Haus und Hof, gen. Cuyschenhof, gelegen neben Hermann Guyls, und aus 2 Morgen Ackerland, gelegen auf dem kleinen Feld (Veldgen), stoßend auf die Eyler neben dem Wirt. Geschehen vor Godart Kellner, Schultheiß, und den Schöffen von Oberzier, Peter Waymann, Robit von Städterheym, Albrecht von Oberzier (Oevertzyrne), Tiel opme Louvenberch und Keysgen Poilmann. Es siegelt das Schöffenamt. Gegeven 1460 [falsche Jahreszahl !] up sente Severius dag des hilligen buschafs. Zusatz: 2 Dürener Malter Roggen zu Oberzier bei Peter auf dem Bach, wie von Herrn Derichsweiler eingetragen Archivreferenz: Ausfertigung, s. Kloster Ellen, Urk. 5 Biblioreferenz: Reg.: Candels, H., Ellen, S. 228 Nr. 29 Ueberlieferung: Abschrift Bl. 18b-19b (1488 April 21) Johannes [Spender aus Marburg], Bischof von Cyrene, Professor der hl. Theologie, Weihbischof des Kölner Erzbischofs Hermann, verleiht im Namen des Erzbischofs dem Prämonstratenserinnenkloster Ellen für die andächtige Verehrung der dortigen Kreuzreliquie einen Ablaß von 40 Tagen unter folgenden Bedingungen: Unabdingbare Voraussetzung ist, daß der Gläubige wirklich bußfertig ist und zuvor gebeichtet hat. Wer dann zu Weihnachten, Ostern, Himmelfahrt, Pfingsten, Kreuzauffindung, Kreuzerhöhung, an allen Marien- und Apostelfesten, an Johannes dem Täufer am Fest des hl. Bischofs und Märtyrers Thomas, des Patrons des Klosters Ellen, Kirchweihtag oder am Weihetag eines jeden Altares dieser Kirche sowie am Oktav all dieser genannten Feste oder an jedwedem Sonntag, Mittwoch oder Freitag des Jahres die heilige Messe in Ellen würdig mitfeiert und zusätzlich 5 "Vater unser" und 5 "Gegrüßet seist du Maria" betet, empfängt diesen Ablaß. Ebenso kommt in den Genuß dieses Ablasses, unter der Voraussetzung einer gültigen Beichte, wer für die Instandsetzung der Ellener Kirche einen Beitrag leistet (sei es als Spende oder als testamentarisches Vermächtnis), wer auf dem Ellener Friedhof für das Seelenheil der Verstorbenen ein "Vater unser" andächtig betet oder wer beim Läuten der Ave-Glocke kniend "den Engel des Herrn" betet. Nur für die genannten Festtage gewährt der Weihbischof seinerseits zur Verdoppelung einen weiteren Ablaß von 40 Tagen hinzu, wobei er wünscht, daß das Kloster in seinen Gebäuden repariert und instandgehalten sowie mit Büchern, Kelchen, Leuchtern und anderen Kirchengeräten würdig ausgestattet und von den Gläubigen zum vertrauensvollen Gebet und zur Verehrung des hl. Kreuzes häufig aufgesucht werde. Datum Coloniae anno d. 1488 die vero vicesima prima mensis Aprilis Archivreferenz: Weitere Abschriften, s. Kloster Ellen, Rep. u. Hs. 1, Bl. 3 und Bibliothèque publique zu Nancy, Msc. 992, Bd. 2, Bl. 61b-62a (beglaubigt durch den apostolischen Notar Laurentius Reetz) Biblioreferenz: Druck: Gelenius, S. 73ff.; Übersetzung: Timmerman, S. 75ff.; Reg.: Candels, H., Ellen, S. 229 Nr. 33 Lit.: Quix, S. 8; Bonn, S. 25; Podlech, S. 118; Horstkötter, 22 Ueberlieferung: Abschrift Bl. 19b-21b Reliquienverzeichnis Die übrigen Reliquien des Klosters Ellen werden im einzelnen aufgeführt. Bl. 22a (1488) Abt Reiner von Steinfeld befiehlt unter Beifügung entsprechender Verzichtserklärungen und Vollmachten dem Prior und der Meisterin von Ellen unter Androhung aller Ordensstrafen, niemanden außer den Beauftragen der Circarie des Prämonstratenserordens in Ellen ohne seine spezielle Erlaubnis zur Visitation zuzulassen. Er besiegelt dieses Schreiben und die beigefügten Kopien mit dem Sekretsiegel. Bemerkung: Die beigefügten Unterlagen sind bei dieser Abschrift nicht spezifiziert. Biblioreferenz: Reg.: Redlich, Bd. 1, S. 95, Anm. 8; Paas in AHVN, Bd. 99, S. 139; UB Steinfeld, Nr. 595. Candels, H., Ellen, S. 229 Nr. 32; Lit.: Horstkötter, S. 41f. Ueberlieferung: Abschrift Bl. 22a (1492 Mai 26) Hubert, Abt von Prémontré, und das Generalkapitel des Prämonstratenserordens an den [nicht genannten] Abt von Steinfeld: Wir bestätigen euch und euren Nachfolgern das Recht der Vaterschaft (jus paternitatis) über das Frauenkloster Ellen, das euch und euren Nachfolgern kraft einer uns vorgelegten Anordnung unseres Generalkapitels vom Jahre 1308 zusteht, dem die vorliegende Bekräftigung als Transfix angehängt wird. Den Schwestern zu Ellen tragen wir auf, euch und euren Nachfolgern Gehorsam und Ehrerbietung zu erweisen, wie es sich dem Vaterabt gegenüber gebührt. Um aber niemandem in seinem bisherigen Recht zu beeinträchtigen, bestimmen wir, daß ihr alle, die dieser Bestätigung widersprechen, in unserem Auftrag vor das nächste Generalkapitel zitiert werdet, um dort den Grund für ihren Einspruch vorzubringen. Datum in monasterio sancti Evodii de Brana nostri praetacti ordinis diöcesis Suessionensis anno 1492 die 26 mensis maii. Biblioreferenz: Druck: Hugo, Bd. 1, Prob. S. 545; Reg.: Paas in AHVN, 99, S. 139 Anm. 5; UB Steinfeld, S. 469f. Nr. 614. Candels, H., Ellen, S. 230 Nr. 34; Lit.: Hugo, Bd. 1, S. 649; Redlich, Bd. 1, S. 140; Podlech, S. 117; Timmerman, S. 49; Valvekens in Anal. Praemonstratensia, Bd. 44 (1968), im Anhang S. 163 bei den Beschlüssen der Generalkapitel des 12.-15. Jahrhunderts: Daß sich der Abt von Hamborn, dem das Recht der Vaterschaft vom Generalkapitel im Jahre 1459 (s. Nancy, Bl. 194) zugesprochen war, mit dieser Entscheidung nicht zufrieden gab, erhellt aus UB Steinfeld, Nr. 652.; Horstkötter, S. 42 Ueberlieferung: Abschrift Bl. 22b-23a (1493 August 18) Simon Eyssels, Bürger zu Düren, und seine Ehefrau Neisgen überweisen für ihre Tochter Agnes, die im ehrwürdigen Gotteshaus, Konvent und geschlossenem Kloster zu Ellen (gotshuys, convent ind beschloes zo Ellen) als Klosterjungfrau lebt, die Mitgift, auf die sie sich mit Wissen ihrer Tochter unter Beiziehung ihres Schwagers, des Zöllners zu Birkesdorf, mit dem Ellener Prior und Pfarrer Hermann geeinigt haben, der im Auftrag der Frau Meisterin Katharina von Schlenderhaen die Verhandlungen führte. Sie überweisen dem Kloster Ellen eine Erbrente von 4 Maltern Roggen Dürener Maß abzüglich 5 Quart, die die Eheleute bisher selbst aus der Lelgesmühle vor dem Holztor in Düren bezogen, und überreichen dem Kloster die diesbezüglichen gerichtlichen Besitzbriefe. Solange ihre Tochter Agnes lebt, aber nicht länger, soll das Kloster von ihnen eine Jahrrente zu St. Remigius [l. Okt.] von 3 ½ Maltern Roggen und 5 Quart Dürener Maß erhalten, und zwar als Anteil aus ihrer Erbrente von 13 Maltern Roggen, die sie selbst aus dem Wetzsteinhof zu Girbelsrath erhalten. Dafür verzichtet Agnes auf alle Ansprüche an das elterliche Erbteil. Es siegeln Simon Eyssels und sein Schwiegersohn Johann von Turre. In den jair uns heren 1493 op Sontag neest nae unser leven Frawen dag assumptionis. Archivreferenz: Papierkopie des 15. Jahrhunderts, s. Kloster Ellen, Urk. 7 Biblioreferenz: Druck: Kaemmerer, Bd. 2, Nr. 429; Reg.: Quix, S. 9; Bonn, S. 37 f; Timmerman, S. 60; Candels, H., Ellen, S. 231 Nr. 36 Ueberlieferung: Abschrift Bl. 23b-24a (1497 Januar 21) Tilmann von Wildenrath (Wilderaide) und seine Ehefrau Katharina bekunden, daß sie ihre Tochter Maria (Mergen), auf deren eigenen Wunsch hin, zur Ehre Gottes, seiner Mutter Maria, des hl. Thomas von Canterbury (Cantellenberg), des Patrons des Gotteshauses zu Ellen, und aller anderer Heiligen für das Kloster (beschloes) Ellen geopfert haben, um dort nach den Gesetzen des Ordens im Dienste des allmächtigen Gottes zu leben. Als Mitgift verschreiben sie dem Kloster Ellen eine Erbrente von 3 ½ Maltern Roggen, die sie selbst bisher jährlich am Johannestage [24. Juni] aus der Mühle des Peter Lelges beim Holztor außerhalb Dürens bekamen, und übergeben dem Kloster die entsprechenden gerichtlichen Besitzbriefe zum ewigen Besitz. Außerdem erhält das Kloster als Leibrente für ihre Tochter, solange diese lebt, eine jährliche Zahlung von 4 Maltern Roggen zu St. Remigius [1. Okt.] aus allen ihren Besitzungen, die sie innerhalb der Stadt Düren haben. Dafür verzichtet Maria auf alle Ansprüche an das elterliche Erbteil. Was ihr nach dem Zeitpunkt des Todes der Eltern von anderer Seite als Familienerbteil zufallen sollte, soll ihr ungeschmälert zustehen. Auf alle diese Punkte haben sich die gen. Eltern mit dem Ellener Prior und Pastor Hermann 'I'extor geeinigt, der die Verhandlungen im Auftrag der Frau Meisterin Katharina von Schlenderhaen und des Konventes führte. Sobald ihre Tochter Maria volljährig und mündig ist, soll sie selbst alle vorgenannten Abmachungen bestätigen, wie es sich gebührt. Es siegeln der Aussteller, sein Schwager Johann von Frentz und Werner von Buir, Vogt zu Hochkirchen. Datum anno 1497 die S. Agnetis virginis. Biblioreferenz: Druck: Kaemmerer, Bd. 2, Nr. 442; Reg. Quix, S. 9f.; Candels, H., Ellen, S. 231f. Nr. 37; Lit.: Timmerman, S. 60; Horstkötter, S. 22 Ueberlieferung: Abschrift Bl. 24a (1502 April 1) Das Kapitel der Christianität Jülich entscheidet in seiner Versammlung zu Aldenhoven auf die Klage der Frau Alheidis Lenders und ihres Schwiegersohns Lutgin, gegen den Prior Mathias und den Konvent zu Ellen, welche vorbringen, daß der Konvent das Getreide von seinen Höfen nicht auf der Mühle der genannten Frau Alheidis, trotz des Mühlenzwanges, mahlen lasse, daß der Konvent in seinem Bezirk den geistlichen Privilegien gemäß auf der eigenen Mühle und, wo es ihm gefalle, mahlen zu lassen befugt sei, zumal die Kläger den Nachweis nicht erbracht haben, daß einzelne Höfe, die der Konvent erworben hatte, vor dieser Zeit auf der Mühle der Klägerin zu mahlen verpflichtet waren. Gegeven 1502 die vero Martis quinta mensis Aprilis Biblioreferenz: Reg.: Candels, H., Ellen, S. 28f. Ueberlieferung: Abschrift Bl. 25a (1504 August 1) Neisgin, Witwe des Dürener Bürgers Simon Eyssels (Esels), welche mit Zustimmung ihrer Söhne Johann Eyssels, Priesters, und Arnold sowie ihres Schwiegersohns Johann von Turre (Thurre), Schöffen zu Düren, beschlossen hat, ihre Tochter Hilgen in den Konvent zu Ellen eintreten zu lassen, überweist dem Konvent dazu eine Erbrente von 11 Maltern Roggen auf Lebenszeit der Tochter, sowie eine Erbrente von 4 ½ Sümmer Roggen, zu liefern von Johann Hoigeborn zu Birkesdorf. Damit sollen die Ansprüche der Tochter auf ein späteres Kindteil abgegolten sein. Die Ausstellerin hat ihren Sohn Arnold und Schwiegersohn Johann von Turre gebeten, die Urkunde zu besiegeln. Gegeven 1504 up sente Peters dag ad vincula. Biblioreferenz: Reg.: Timmermann, S. 60; Candels, H., Ellen, S. 232 Nr. 40; Lit.: Quix, S. 9 Ueberlieferung: Abschrift Bl. 26a (1500) Die Eheleute Christian (Kürstgen) und Frau Jutta verschreiben dem dicken Johann, Halfmann zu Düren, und dessen Frau Nynne eine Erbrente von einem Malter Roggen Dürener Maß gegen Wiederlöse und stellen zum Unterpfand ihre Hofesstätte zu Ellen, neben dem Jungfernhof und Pagastorffe in der Gassen gelegen. Die Ablösung dieser Erbrente wird gestattet gegen die Zahlung von 15 Goldgulden oder 6 Mark. Die Aussteller bitten Peter von Douvenrath, Schultheiß, und die Schöffen von Hambach, Reinhard Cornett, Meister Werner Schmitt, Heinrich von Ellen, Hermann Müller und Heinrich in der Gassen, ihr gemeinsames Schöffensiegel anzuhängen. Gegeven in den jaeren 1500. Biblioreferenz: Reg.: Candels, H., Ellen, S. 232 Nr. 39a Ueberlieferung: Abschrift Bl. 27a-28a (1509) Die Frau Meisterin (Oytmoediche Fraw) zu Ellen, Gertrud von Ahr (Aer), die Priorin Fritza von Drove (Droiff) und die Kellnerin Eva van Stocken bekunden, daß der verstorbene Daem (Daym) von dem Bongart aus dem Kirchspiel Rommerskirchen im Amt Hülchrath (Hülgenraede) aus Dankbarkeit gegenüber dem heiligen Kreuz zu Ellen testamentarisch 40 Goldgulden gestiftet habe, für die Tag und Nacht eine brennende Lampe für das Geschlecht Bongard und Husen vor dem hl. Kreuz unterhalten werden soll, solange, wie das Kloster besteht. Zumal auch Heinrich Vasbender und seine Ehefrau Adelheid aus Niederzier dem Kloster eine Erbrente von 3 Maltern Roggen zu Ehren des hl. Kreuzes übertragen haben, sind die Konventsjungfrauen mit dem Rat ihres Priors Heinrich übereingekommen, von dieser letztgenannten Erbrente l ½ Malter für die Beleuchtung der Lampe aufzuwenden. Falls das zur Bestreitung der Unkosten noch nicht reichen sollte, wolle der Konvent das Fehlende jeweils hinzutun. Gegeven in dem jahr 1509 Biblioreferenz: Druck: Timmerman, S. 60f. (teilweise); Reg.: Quix, S. 10; Bonn, S. 37; ZAGV, Bd. 2, S. 182; Candels, H., Ellen, S. 233 Nr. 42; Lit.: Horstkötter, S. 39 Ueberlieferung: Abschrift Bl. 29a (1514 November 29) Die Frau Meisterin Gertrud von Ahr (Aer) und der Konvent des Klosters Ellen verpachten gegen eine Jahrespacht von 10 Mark dem Heinrich Wirt (Wyrdt) von Kirdorf (Kierdorf) und dessen Ehefrau Katharina (Tringin) auf beider Lebenszeit die Hofesstätte, die sie von dem verstorbenen Johann von Schlenderhaen und dessen Ehefrau Dilgen erworben haben. Die Pächter sollen die Hofesstätte instand halten und alle Abgaben selbst tragen, so daß dem Kloster keine Unkosten erwachsen. Die Kinder des Pächterehepaars sollen nach Tod der Eltern keine rechtlichen Ansprüche erheben können. Zeugen sind der Ellener Prior Johann Elreborn von Aachen und der Ellener Kellner Jakob von Oberzier (Oeverzyrne). Gegeven 1514 up avendt St. Andries des hl. Apostels Biblioreferenz: Reg.: Quix, S. 10; Candels, H., Ellen, S. 233 Nr. 44 Ueberlieferung: Abschrift Bl. 30a (1524) Gertrud von Ahr (Aer), die Frau Meisterin zu Ellen, die Priorin Fritza von Drove (Droiff) und die Kellnerin Eva von Stockem bekunden, daß ihnen etliche fromme Christen zum Heil ihrer Seele und zu Lob und Ehre des wundertätigen Kreuzheiligtums zu Ellen (des mircklichen loifflichen heiligthumbs des würdigen heilig creutz) 24 oberländische Gulden, jeden Gulden zu 4 Mark, übergeben haben. Der Konvent übernimmt dafür den Unterhalt einer Wachskerze, die auf ewige Zeiten während des Hochamtes vor dem heiligen Kreuz brennen soll. Zur Anschaffung dieser Kerze wird dem Küstereifonds vom Konvent jährlich ½ Malter Roggen überwiesen. In dem Jahr 1524. Biblioreferenz: Druck: Timmerman, S. 62; Reg.: Candels, H., Ellen, S. 234 Nr. 48 Ueberlieferung: Kopie einer unbesiegelten Urkunde Bl. 31a-32b (1528 Oktober 28) Arnold von Hochsteden, der Älteren, und seine Ehefrau Irmgard bekunden, daß die verstorbenen Eheleute Kunz (Contze), sein Onkel, und seine verstorbene Mutter Ida von Beinheim (Bynhein) der Margarethe, Tochter seiner verstorbenen Schwester Margarete von Hochsteden, bei ihrem Eintritt ins Kloster Ellen eine Leibrente von 8 Maltern Roggen Kaster Maß versprochen haben. Nach dem Tode seines Onkels und seiner Mutter sei es ihnen zugefallen, 4 dieser 8 verschriebenen Malter Roggen an Margarete von der Beck, solange diese lebt, zu zahlen, was sie bisher aus ihrem Anteil am Zehnt zu Etgendorf (Ettgendorp) getan haben. Da aber die Frau Meisterin und der Konvent zu Ellen über ihre Zahlungsverpflichtung gern ein Dokument haben möchten, bezeugen sie hiermit, daß sie der Margarete von der Beck auf deren Lebenszeit jährlich am St. Andreastage 4 Malter Roggen Kaster Maß im Dorf Troisdorf übergeben werden. Als Unterpfand setzen sie 6 Morgen und ein halbes Viertel Ackerland zwischen Pütz und Troisdorf, und zwar 9 Viertel an einem Stück, das Meister Hermann, der Schmied zu Troisdorf, von ihnen gepachtet hat, und 3 ½ Morgen und 1 ½ Viertel, das Heinrich (Henderich), der Wirt in dem anderen Troisdorf, von ihnen gepachtet hat und das zu ihrem Anteil am Hof des Herrn Wyrch Troisdorf (Trostdorp) gehört. Es siegeln der Aussteller, dessen Sohn Arnold, zugleich für seinen Bruder Johann, und die Schöffen zu Grottenherten (St. Margareth-Herten) Paulus Boede, Lenardt von Troisdorf, Küstgen Halffen und Heyn Merckts mit dem Schöffenamtssiegel. Gegeven 1528 op dach Simonis et Jude Apstolorum. Biblioreferenz: Reg.: Quix, S. 11; Bonn, S. 37. Candels, H., Ellen, S. 234f. Nr. 49 Ueberlieferung: Abschrift Bl. 32b-34a (1532) Zwischen Heinrich von Worringen als Prior, Gertrud von Aer als Meisterin, und dem gesamten Konvent zu Ellen (kellnersche und priorsche und gemeine convente kinder des closters und gottshauß zu Ellen) einerseits, und sämtlichen Nachbarn zu Ellen wird ein Vergleich geschlossen, worin die Befahrung der dörflichen Wege bestimmt wird. Die Schwestern erhalten den alten Mühlenweg, angefangen vom letzten neuen Pfahl gegenüber Peter Bendt an der Linde zum Dorfwirt bis hin zum anderen Ende auf dem alten Weg. Dafür legt das Kloster einen Weg für die Allgemeinheit über sein Ackerland an, der aus dem Dorf Ellen an der Mühle vorbei nach Huchem (Hoichheim) führt. Außerdem erhält das Kloster den Heu- und Ackerbauweg (hewweg und bawweg), genannt die Loohegaß, wofür es sich verpflichtet, einen anderen Heu- und Ackerbauweg über seinen Acker, genannt der Kamp, neben der Loohegaß anzulegen, an dem das Kloster ein abschließbares Falltor (ein falderen oder grindel vor denselben wegh thun hangen dat schlüssig ist) anbringt. Weil dieser Wegetausch dem Kloster den größeren Vorteil bringt, soll es dafür den Einwohnern von Ellen jährlich 3 Pfund Wachs für ihre Osterkerze geben. Auf Bitten beider Vertragspartner siegeln der Schultheiß Peter von Pünnich und die Schöffen der Dingbank Hambach Reinhard Cornett, Lütgen von Selhausen, Meister Werner Schmitt, Heinrich Bruwer von Ellen, Hermann Müller von Hambach und Johann Kleintgen von Niederzier mit dem Schöffenamtssiegel. Gegeven in den Jahren dusent funffhondert tzwei und drissich. Beglaubigt vom Dürener Notar und Gerichtsschreiber Johannes Rosenkranz. Archivreferenz: Kopie auf Pergament, s. Kloster Ellen, Urk. 8 Biblioreferenz: Lit.: Quix, S. 11; Timmerman, S. 62 Bemerkung: Zum Falltor: Um dem weidenden Vieh den Eintritt ins Dorf zu versperren, brachte man sogenannte Falltore an, mit Querhölzern und Riegeln versehene Gatter, die so aufgehängt waren, daß sie nur von außen aufgedrückt werden konnten und selbst zufielen, dem Dorfbewohner leichtes Passieren ermöglichten und zurückgeschoben wurden, wenn etwa ein Wagen in die Flur oder zurück in das Dorf fuhr (K. S. Bader, Das mittelalterliche Dorf, Weimar 1957, S. 104 f). Ueberlieferung: Abschrift Bl. 34a (1534 Januar 7) Die Meisterin Gertrud von Aer zu Ellen meldet dem Abt zu Steinfeld das Ableben ihres Priors am vergangenen Weihnachtstage und bittet um einen neuen geeigneten Kandidaten. Sie bäten nochmals, wie sie den Abt schon oft und insbesondere am Mittwoch nach Michaelis so demutig gebeten hätten, er und die Herren von Steinfeld möchten ihnen das Unrecht verzeihen, das sie vor etlichen Jahren gegen den Abt begangen hätten. Sie in Ellen möchten sich versöhnen und sich bessern, so wie es die Ordensstatuten vorschrieben. Sie hätten bis jetzt nichts anders gemeint, als daß sich der Abt väterlich zu ihnen halten wolle. Doch nun sei am Abend des 5. Januar der Prior von Hamborn im Auftrag des Abtes mit zwei Briefen zu ihnen gekommen. Einer der Briefe sei von des Steinfelder Abtes eigener Hand, worin er das Kloster Ellen mit allen Geboten und Verboten dem Abt von Hamborn für immer übergeben habe, was sie um den Abt und dessen Herren nicht verdient hätten. Sie hätten immer abwarten wollen, bis ihr Prior gestorben sei; dann hätte man ja anschließend an ihrem Verhalten sehen können, daß die Schuld nicht in erster Linie bei ihnen gelegen habe, insbesondere wenn ihnen der Abt von Steinfeld zu einem guten neuen Prior verholfen hätte. Doch nachdem sie seinen Brief gelesen hätten, müßten sie sich damit zufriedengeben, obwohl ihnen das nicht lieb sei. Sie möchten gern wissen, ob die Abgabe der Vaterschaft auch vom Steinfelder Konvent gebilligt würde. ... altera die epiphaniae anno 1534. Biblioreferenz: Reg.: Quix, S. 11; Candels, H., Ellen, S. 236 Nr. 51; Horstkötter, S. 43; Lit.: Hugo, Bd. 1, S. 649; Redlich, Bd. 1, S. 140 A 1; UB Steinfeld, Nr. 653 Anm. 1; Horstkötter, S. 43 Ueberlieferung: Abschrift Bl. 35a (1534 August 30) Herzog Johann von Jülich-Kleve-Berg, Graf von der Mark und in Ravensberg, präsentiert dem Pfarrer zu Ellen oder dessen Stellverteter kraft seines Patronatsrechts den Johann Baner als neuen Inhaber der Vikariepräbende zum hl. Kreuzaltar, welche durch Tod des letzten Inhabers Mathias Steineck vakant geworden ist. Er hält den Johann Baner, Prior daselbst, für geeignet, und trägt dem Pfarrer zu Ellen auf, ihn für die Vikarie anzunehmen und ihm alle ihre Einkünfte zu gewähren. Datum in castro nostro Dusseldorff anno 1534 die tricesima mensis Augusti. Archivreferenz: Weitere Abschrift, s. Kloster Ellen, Rep. u. Hs. 1, Bl. 2a Biblioreferenz: Reg.: Quix, S. 11; Candels, H., Ellen, S. 236 Nr. 52; Lit.: Hugo, Bd. 1, S. 649; Redlich, Bd. 2, S. 655 A 1, Horstkötter, S. 20, 49 Ueberlieferung: Abschrift Bl. 36 (1539 Februar 12) Auf dem Vogtgeding zu Ellen deklarieren Wilhelm Bundtwolf von Manheim und Arnd van Hochsteden, als Bewahrer (Gewer) des Schlosses Hambach, nebst dem Konvent unter Zustimmung der Hofesgeschworenen, daß gemäß altem Herkommen niemand befugt sei, die für die Gemeinde des Dorfes geschworenen Pfähler (Piller) einzusetzen als die würdige Frau und der Konvent zu Ellen. Zugleich werden von der Meisterin vier neue Piller, Vaes Zimmermann, Lentzen Fitzer, Henrich von Ellen und Heyn Zimmermann aus Ellen, ernannt, welche den Eid darauf leisten, daß sie bei den Vermessungen (Pillingen) jeden bei seiner Erbschaft lassen und Recht tun wollen, ohne allen Trug und Arglist. Wilhelm Bundtwolf und Arnd von Hochsteden haben ihre persönlichen Siegel angehangen. Im jahr 1539 auf den zwölften tagh Monats Spürkel. Biblioreferenz: Reg.: Candels, H., Ellen, S. 236 Nr. 53; Druck: Domsta, Weistümer, S. 281f. Ueberlieferung: Abschrift Bl. 37a (1545 Juni 11) Sophia Gülicher, Meisterin zu Ellen, die Priorin Katharina Bucks (Bux), die Subpriorin Helene (Heilgen) Eyssels (Eysels) und der Konvent daselbst bekunden, von Prior Johann Baner die Summe von hundert Goldgulden empfangen zu haben. Damit soll eine Montags-Wochenmesse fundiert werden, die von dem jeweiligen Pastor zu Ellen zu lesen ist. Dieser Priester erhält jährlich dafür fünf Goldgulden, als Rente von der gestifteten Summe. Im Fall, daß das Amt der heiligen Messe künftig durch fürstliche Anordnung abgestellt werden sollte, sollte die Rente den Armen zugewendet werden. Neben dem Konventssiegel hat Albertus Haenen, Abt zu Hamborn, sein Abteisiegel angehängt. Gegeven 1545 octava Sacramenti in die sancti Barnabe apostoli. Archivreferenz: Weitere Abschrift, s. Kloster Ellen, Rep. u. Hs. 1, Bl. 2b-3a Biblioreferenz: Reg.: Quix, S. 12; Timmermann, S. 63; Candels, H., Ellen, S. 236f. Nr. 54 Ueberlieferung: Abschrift Bl. 37b-38b (1549 Dezember 12) Vor dem Schultheiß Johann Weidt und den Schöffen zu Hambach, Johann von Kirchrode (Kirchroede), Daniel zu Pier (Peyre), Franz Vetgen und Hermann Brückmann zu Niederzier, verschreibt Tilmann Vassen mit Zustimmung seiner Frau Katharina der Wilhelmina von Metternich, Kellnerin, und dem Konvent Ellen eine jährliche Rente von drei Sümmern Roggen Dürener Maß, zahlbar am Andreastag, und stellt zum Unterpfand ¾ Ackerland in der Flur in der Lohe, neben Thomas Wirts Land gelegen und mit einem End auf den Graben am Hohlweg (an dem hoelen wegh). Eine Widerlöse der Erbrente wird vereinbart für eine Zahlung von zwölf Joachimsthalern. Der Schultheiß und die Schöffen haben das Schöffenamtssiegel von Hambach angehängt. Archivreferenz: Ausfertigung, s. Kloster Ellen, Urk. 9 Biblioreferenz: Reg.: Candels, H., Ellen, S. 237 Nr. 55 Ueberlieferung: Abschrift Bl. 39a (1551 August 29, 1598) Die Schöffen des Hauptgerichts Jülich entscheiden in dem Prozeß zwischen dem Konvent zu Ellen und dem Gerhard von Ensen, als Schuldner einer Erbrente von 2 Maltern Roggen, auf Antrag des Priors von Ellen, daß Gerhard zur Lieferung der Getreiderente samt Rückständen verpflichtet ist, die auf einem Grundstück zu Oberzier genannt Heil Vogels Land (Hylle Vogels Land) lastet. Das Hauptgericht Jülich stellt dem Verurteilten frei, Beweisurkunden vorzulegen, wonach ein anderer Schuldner vorrangig zur Zahlung dieser Erbrente verpflichtet werden kann. Mit dem Sekretsiegel der Jülicher Schöffen. Geben auf Sontag den 29ten Augusti anno 1551. Mit dem Zusatz: Aus dem Pachtregister des Priors Jakob von Viersen vom Jahre 1598 Biblioreferenz: Reg.: Candels, H., Ellen, S. 237 Nr. 46 Ueberlieferung: Abschrift Bl. 39 Einkünfte zu Palmesholz Bl. 39b-40a (1552 Januar 10) Vor dem Schultheiß Johann Weidt und den Schöffen zu Hambach (Hamboich) Johann von Kirchrode, Daniel Schmidts zu Pier (Peyr), Franz Vetgen, Hermann Brückmann aus Niederzier (Zier) und Reinhard Voiß zu Huchem tauscht das Kloster Ellen, vertreten durch Prior Johann Baner und Kellner Wilhelm Nesselrath, mit Peter Brewer aus Kreuzau (Crutzauw) folgende Einkünfte: Peter übergibt dem Kloster mit der vor dem Gericht zu Embken erfolgten Einwilligung seiner Mutter und seines Stiefvaters all sein ererbtes Gut mit Land, Obstgarten, Weidengewächs, Büschen, Benden und Weingarten und erhält dafür vom Kloster Ellen eine Erbrente von 3 Maltern Roggen Dürener Maß, zahlbar zu St. Remigius [l. Okt.], solange er oder seine Mutter leben. Als Pfand setzt das Kloster für diese Rente 5 Morgen Acker, genannt der Kamp, auf das Rindorp zulaufend, und 2 Morgen desselben Ackers, auf die Benden zulaufend. Es siegeln der Konvent und das Schöffenamt. Archivreferenz: Ausfertigung, s. Kloster Ellen, Urk. 11 Biblioreferenz: Reg.: Timmermann, S. 63; Candels, H., Ellen, S. 237 Nr. 52; Lit.: Quix, S. 13; Bonn, S. 41 Ueberlieferung: Abschrift Bl. 42 (1554 Juni 24, 1623 Februar 17, 1675 Oktober 25) Sophia Gülicher, Meisterin, Katharina Bux, Priorin, die Subpriorin Helene (Heilgen) Eyssels (Eysels) und der Konvent zu Ellen verschreiben Albert Haenen, Abt zu Hamborn, oder dem Inhaber des Schuldbriefes für ein Darlehen von siebenhundert Talern eine jährliche Rente von acht und zwanzig Talern, jährlich auf St. Johannis-Tag [24. Juni] fällig. Der Konvent siegelt. Datum Johannis Baptiste anno 1554 Mit einer annotierten Quittung des Abtes Stephan von den Steinen zu Hamborn über die Ablöse von 400 Reichstalern durch den Ellener Konvent zur Zeit seines Vorgängers Wilhelm von Ingenhoven (Ingenhaeve), so daß von dem Gesamtdarlehen noch 300 Reichstaler zu verzinsen bleiben. Gegeben zu Ellen am 17. Februarii 1623. Endlich noch eine Notiz, daß das Kapital samt allen Zinsen mit vierhundert Reichstalern Species völlig abgelöst worden ist vom 25.Oktober 1675 Biblioreferenz: Reg.: Candels, H., Ellen, S. 238 Nr. 59 Ueberlieferung: Abschrift Bl. 42b-44a (1554, 1565) Die Meisterin Sophia Gülicher, die Priorin Katharina Bux, die Subpriorin Helene Eyssels, die Kellnerin Wilhelma Wolff von Metternich und sämtliche Konventsjungfrauen zu Ellen verpachten an den Müller Hans und seine Ehefrau Anna die Mühle zu Selhausen (Zelhausen) im Kirchpsiel Niederzier mit allem Zubehör, nämlich 8 Morgen Land bei der Mühle, ¾ Morgen Benden entlang der Hecke am Deich, ¼ Morgen Benden oberhalb der Mühle entlang dem Deich, ½ Morgen Benden zwischen dem Deich und Hein Schröders Land sowie 2 ½ Morgen Ackerland. Dafür hat er folgende Verpflichtungen: Er liefert jährlich 16 Malter Hafer jülichscher Maß an den Landesherrn und 3 Malter 1 Sümmer Roggen Dürener Maß und 4 Kapaune am Andreastag für den hl. Kreuzaltar zu Ellen. Er übernimmt alle Schatz- und Herrengelder und was sonst auf der Mühle lastet, nämlich 1 Sümmer Weizen für den Pastor zu Merken, 2 Viertel Hafer für Stien Kirstgen und 3 Viertel Roggen zu Oberzier in die Spindt. Das Kloster Ellen hat kostenloses Mahlen. Für alles sonstige, was er mahlt, gibt er dem Kloster Ellen pro Malter 1 Raderschilling. Er preßt für das Kloster Ellen den Ölsamen aus, wobei er die Ölkuchen aushändigt: pro Viertel Öl drei Küchlein, die nicht kleiner sind als die, die er bei seiner Ankunft geliefert hat. Außerdem liefert der Müller dem Kloster jährlich 3 Taler und 1 Malter Hafer und zu Ostern einen Weck oder statt dessen 1 Sümmer Weizen. Der Müller hält den Bau der Mühle auf eigene Kosten instand. Er hält den Mühlenweg durch Stien Kyrstgens Weide in Ordnung. Das Kloster liefert jährlich 2 Wagen Holz mit 2 Pferden oder 1 Wagen mit 4 Pferden zur Verbesserung des Mühlenbaus. Zu der Zeit, wenn man die Kühe in den Deich treibt und die Mühle stillgelegt werden muß, soll er die Mühle höher den Deich hinauf anlegen, damit sie vom Wasser nicht so leicht mitgerissen werden kann; das nötige Holz liefert das Kloster. Für die Erfüllung all dieser Vertragspunkte haftet der Müller mit seinem Gut von 7 ½ Morgen Land, die er von Hagen gekauft hat. Zeugen: Prior Johann Baner, Pastor Alexander zu Oberzier, Drieß von Stammelen und Veit (Vytt), der gewesene Müller. Ausfertigung zweifach, getrennt durch die Buchstaben L.M.N. Zusatz: 1565 hat das Kloster Ellen die 3 Malter Roggen abgelöst, die nach Oberzier in die Spindt zu liefern waren. In Zukunft liefert der Müller diese 3 Malter Roggen jährlich ans Kloster. Archivreferenz: s.a. Kloster Ellen, Rep. u. Hs. 2, Bl. 45b und 59b Biblioreferenz: Reg.: Timmerman, S. 63. Candels, H., Ellen, S. 238f. Nr. 60 ; Lit.: Quix, S. 14 Ueberlieferung: Abschrift Bl. 45a (1560 März 15) Als Appellationsinstanz entscheidet das Hauptgericht Jülich in dem Prozeß zwischen Wilhelm Nesselrath, Anwalt des Konvents Ellen, und Simon Reidecker und Konsorten andererseits (zu Merzenich ?), daß der Entscheid des Schöffengerichts zu Merzenich keinen Bestand hat und somit der Konvent die Lieferung des Zehnten von seinem Gegner zu Recht einfordert. Gegeven Freitag den fünfzehnten tag Martii anno 1560 Ueberlieferung: Abschrift Bl. 45b (1563) Verpachtung der Selhauser Mühle an Heinrich von Merken und seine Ehefrau Katharina auf 12 Jahre Archivreferenz: s.a. Kloster Ellen, Rep. u. Hs. 2, Bl. 42b-44a und 59b Bl. 45b (1563 November 24) Vor Reinhard von Vlatten, Jülicher Landdrost und Erbschenk, Amtmann der Ämter Düren und Nörvenich, und den Gerichtsschöffen zu Merzenich, Hermann Engels, Johann Vitzer, Peter Soig, Jakob Schmidt, Peter Edtgen und Emberich von Girbelsrath, verschreiben die Eheleute Thönis Schumacher und Frau Christina, zu St. Arnoldsweiler wohnhaft, dem Herrn Steffan von Turre (Thor), Pfründner im Konvent zu Ellen, oder dem rechtmäßigen Inhaber dieses Briefes eine jährliche Erbrente von fünf Orth Taler, zu liefern von einem Haus und Hof zu Arnoldsweiler in der Hundsgasse gelegen, mit Meister Johann Schomacher und Arnold Plücker als Nachbarn. Es siegeln Landdrost und das Schöffenamt. Archivreferenz: Ausfertigung, s. Kloster Ellen, Urk. 14 Biblioreferenz: Reg.: Candels, H., Ellen, S. 240 Nr. 64 Ueberlieferung: Abschrift Bl. 45b-46b (1556 Dezember 22) Vor dem Notar Johann Hensch aus Düren überträgt Johann Baner, Konventual zu Hamborn (Hammeren) und derzeitiger Prior zu Ellen, an Sophia Gülicher, Meisterin, und dem Konvent zu Ellen eine eine ihm zuständige Rentenverschreibung über 19 Gulden jährlich, welche ihm, laut inserierter Urkunde, die Eheleute Marx von Gymnich, Schultheiß zu Monschau und Ehefrau Catharina Efferen aus jährlichen Einkünften aus der Herrschaft Alfter im Jahre 1551 verschrieben hatten. Dabei legt Johann Baner eine Bescheinigung seiner Oberen vor, die ihm erlauben, alle Güter oder Renten, die er habe oder erlangen werde, testamentarisch zu vererben. Steffan von Turre (Thoir), als Bevollmächtigter des Konvents Ellen, nimmt die Schuldurkunde entgegen. Verhandelt zu Düren im Haus zum Gülden Drachen in Gegenwart der Zeugen Arnold van den Seipen, Steinmetz, und Reinard von Güsten, beide Bürger zu Düren. In dem Jahr na Christi Geburt 1556 auff Dinstag den 22. Monats Decembris Archivreferenz: Ausfertigung (Notariatsinstrument des Johannes Hens de Deuren, Kölner Kleriker), s. Kloster Ellen, Urk. 13 Biblioreferenz: Reg.: Candels, H., Ellen, S. 239 Nr. 62; Lit.: Bonn, S. 38; Quix, S. 14 Ueberlieferung: Abschrift Bl. 47a-48a (1566 Februar 3) Testament des Priors Baner Prior Johann Baner verfaßt mit Erlaubnis und Zustimmung des Hamborner Abtes Christoph von Husen sein Testament. Folgendes vermacht er dem Kloster Ellen und seinen Schwestern: Eine vergoldete Monstranz, drei silberne Chrisambehälter, 24 silberne Becher, 24 silberne Löffel, seine Kleidung und alles Tuch und was sonst in seiner Kammer ist; ferner das Kupfer und Zinn, das die Schwestern bereits von ihm benutzen. Außerdem 380 Goldgulden zu Alfter und das Haus in Düren. Insgesamt einen Wert von schätzungsweise 1500 Talern. Die Meisterin kann gemäß dem Rat des verständigeren Teils des Klosters diese Sachen verkaufen oder behalten. Zu seinem Jahresgedächtnis an den vier Quatemberzeiten, das von jeweils drei Priestern gefeiert werden soll, erhalten die Schwestern sechs Quart Wein. An den gleichen Tagen soll ein Malter Brot Dürener Maß gebacken und an 13 Hausarme verteilt werden. Sollte nach seinem Tod eine unbezahlte Schuld hinterlassen werden, wird man auch Gegenschuld finden, um alles zu begleichen. Es folgen zusätzliche Vermächtnisse an seinen Bruder Hermann, an seine Schwäger Christian und Peter in Morschenich, an seine Nichte und seinen Neffen sowie 20 Taler an Ursula Hirtzhorn, die Scheiffmeisterin zu Ellen. Sein Jungfüllen erhält Abt Husen von Hamborn. Außerdem vermacht er dem Halfen von Müddersheim, dem Pastor von Oberzier und den Observanten einige Legate. Statt eines Siegels unterschreibt er mit eigener Hand. Biblioreferenz: Reg.: Candels, H., Ellen, S. 240 Nr. 65; Lit.: Horstkötter, S. 43 Ueberlieferung: Abschrift Bl. 50a (1568 Mai 10) Christoph van Husen, Abt zu Hamborn (Hammeren), verzichtet im Hinblick auf die Bestimmungen des Testaments des verstorbenen Johann Baner, ehemals Konventual zu Hamborn, zuletzt Prior zu Ellen, auf alle seine Ansprüche an den Nachlaß des besagten Konventuals, der auch Prior zu Ellen gewesen ist, zugunsten des Konvents zu Ellen. Die verstorbenen Äbte von Hamborn hätten diesem erlaubt, allen Besitz testamentarisch zu vererben. Die jetzt angemeldeten Ansprüche etlicher Verwandter des Verstorbenen auf den Nachlaß müsse er als unberechtigt zurückweisen, da der Nachlaß eines Ordensmitgliedes unmittelbar an seine Abtei falle. In Erwägung der Freundschaft, die ihm und dem Hamborner Gotteshaus durch die Meisterin und dem Konvent zu Ellen zuteil geworden sei, übertrage er den Nachlaß des verstorbenen Priors Baner dem Konvent zu Ellen. Mit aufgedrücktem abteilichen Sekretsiegel. Gegeven 1568 am 10 Tag Mai. Biblioreferenz: Reg.: Candels, H., Ellen, S. 240 Nr. 66 Ueberlieferung: Abschrift Bl. 50b-51a (1573 Oktober 11) Sophia Hueckings, Meisterin, und der Konvent zu Ellen vergleichen sich mit den Eheleuten Johann Merssen und Maria von Ahr wegen einer Parzelle von einem ½ Morgen Ackerland, neben ihrer Hofesstätte zu Ellen nächst dem Falltor (falder) gelegen. Die Eheleute haben diesen Garten in einen Gemüsegarten umgewandelt. Sie sollen vorläufig jährl ich zwei Hühner von diesem Stück Land abliefern. Wenn diese Parzelle wieder als Ackerland genutzt werden sollte, ist der übliche Getreidezehnte an das Kloster zu liefern. Geschiet und vertragen in dem Jahr 1573 den elften tag des Monats Oktober. Ueberlieferung: Abschrift Bl. 51a-52a (1574 Mai 10) Der Konvent zu Ellen vergleicht sich mit Geschwistern und Verwandten der Konventualin Maria Schmidt hinsichtlich ihrer Erbschaftsansprüche nach dem Tode ihres Vaters, Meisters Jakob Schmidt zu Arnoldsweiler, und ihrer Mutter Gertrud. Zur Abgeltung aller Ansprüche erhält der Konvent die Summe von 120 Reichstalern, neben der verschriebenen Leibrente von zwei Maltern Roggen, die der Schwester Maria vom Vater auf Lebenszeit zugesichert sind. Der Konvent sichert dafür lebenslänglichen Unterhalt zu, mit der Zusage, daß besagte Schwester mit körperlicher Arbeit nicht zu sehr belastet werden soll (auch mit der meisten arbeit nit beschwert). Die Geschwister verpflichten sich, eine gerichtliche Schuldverschreibung über die Leibrente von 2 Maltern Roggen beizubringen. Nikolaus Fabri, Landdechant zu Jülich, Herr Dietrich Fabri, Pastor zu Hasselsweiler (Hassel), die Brüder Daniel, Gotthard und Hans Schmidt für sich und ihre Schwester Katharina, Sophia Hucking (Heuching), Meisterin, und Thomas von Blooß, Prior, haben diesen Vergleich unterzeichnet. Welches geschehen den 10ten Mey anno 1574. Biblioreferenz: Reg.: Candels, H., Ellen, S. 241 Nr. 71 Ueberlieferung: Abschrift Bl. 52a-53a (1578 August 8) Vidimus des Hauptgerichts Jülich auf Vorlage einer Urkunde des Herzogs Wilhelm von Jülich-Kleve-Berg, vom 18. August 1574, worin anläßlich der in den Herzogtümern Jülich und Berg eingezogenen Heiratssteuer zugunsten der beiden ältesten Töchter des Herzogs allen Amtsleuten und Befehlshabern eingeschärft wird, alle geistlichen Personen und Konvente im Besitze ihrer Güter und Renten und sonstigen Gerechtsame zu schützen und zu handhaben. Mit aufgedrücktem Gerichts- und Schöffen-Sekretsiegel, unterschrieben von Paulus Heull. Geben 1578 auff Freitag den achten Augusti. Biblioreferenz: Reg.: Candels, H., Ellen, S. 242 Nr. 73 Ueberlieferung: Abschrift Bl. 54 (1581) Archivverzeichnis Bl. 55 (1581) Inventar des Silberwerkes Bl. 56a-57a (1641 April 4, 1641 Mai 9) Schöffen, Geschworene und Nachbarn zu Ellen verkaufen in dringender Geldnot dem Konvent zu Ellen ihre Gemeinweide mit Bende und Holzbewuchs, genannt die Müller-Gemeinde, zwischen dem Klostererbe und der Mühle gelegen, abgabefrei für 190 Reichstaler, wobei ausbedungen wird, daß den Nachbarn die Benutzung des Fußpfades fernerhin gestattet wird. Der Weinkauf ist wie landesüblich; der Gottesheller beträgt 10 Albus Mit den Unterschriften von Johann Kramer, Wilhelm Wirtz, Christoph Vitzer und Johann Bawer. Für die des Schreibens unerfahrenen Franz von Alsdorf, Konrad Otten und Mevis Becker unterzeichnen der Pfarrer Theodor Müller von Morschenich und der Küster Gerhard Schneider. Gegeben ahm 4ten tag Aprilis anno 1641. Mit Quittung von Conrad Otten und Mevis Becker über die Zahlung der Kaufsumme vom 9ten Mai 1641 Ueberlieferung: Abschrift Bl. 57a-57b (1641 April 18) Vor dem Schultheiß Adam Bleymann und den Schöffen des Dingstuhls Hambach (Winand Esser, Mevis Ludwigs, Thomas Barth, Peter Engels, Wilhelm Fell (Vhell) und Peter Katz) lassen die Geschworenen und Nachbarn zu Ellen den vorgedachten Verkauf der Müller-Gemeinde zu Ellen beurkunden. Mit Schöffenamtssiegel und Unterschrift des Gerichtsschreibers Tilmann Pick. Geschehen den 18ten Aprilis dieses 1641 jahrs. Biblioreferenz: Reg.: Candels, H., Ellen, S. 251 Nr. 98b; Lit.: Quix, S. 17 Ueberlieferung: Abschrift Bl. 58a (1641 April 18) Zusätzliche Klausel zum vorigen Kaufbrief, wonach die Last des landesherrlichen dritten Pfennigs, die auf der Gemeinweide lastet, von beiden Teilen gleichmäßig getragen werden soll. Mit den Unterschriften von Elisabeth Broich, Meisterin, Johann Andreas Wellinghausen, Prior, und Conrad Otten und Mevis Becker, als Vertreter der Gemeinde. Actum 1641, den 17ten April. Biblioreferenz : Reg.: Candels, H., Ellen, S. 251 Nr. 98b Ueberlieferung: Abschrift Bl. 58a-59a (1641 Juni 11, 1641 September 20) Adam Ols gen. Vorster, Pächter in Ellen, schuldet dem Kloster Ellen seit etlichen Jahren 13 Gulden und wegen seiner Mutter, Brüder und Schwestern 17 Gulden, also insgesamt 30 Gulden, wovon er 3 Gulden abgearbeitet hat. Wegen Zahlungsunfähigkeit hat er dem adligen Konvent zu Ellen die Rückgabe des ihm in Erbpacht verliehene Broich, zwischen dem Kloster-Grundstück zum Rheindorf und dem Besitz des Wilhelm Buschhüter gelegen, mit einem Vorhaupt auf die Vroehergasse und mit dem anderen auf den Besitz des Paulus Horn stoßend, angeboten. Diesen Broich, welcher von allen Lasten und Forderungen frei ist, hat er vor Jahren vom Kloster Ellen für jährlich 5 Viertel, 1 Müttgen und 2 Gauffel Weizen, 1 Huhn, 6 Pfennige und 4 Denare in Erbpacht genommen. Für die Rückgabe werden dem Adam Ols 15 Rtlr und 1 Sümmer Roggen ausbezahlt. Es unterschreiben Prior [Johann] Andreas Wellinghausen und Elisabeth von Broich, Meisterin zu Ellen. Für Adam Ols unterschreibt Wilhelm Buschhüter, und für Metz Beckers unterzeichnet Gerhard Schneider. Geschehen im Jahr 1641 den 11. Junii ipsa die Barnabae Apostoli. Zusatz: Adam Ols erklärt am 20. September 1641, daß er die Kaufsumme empfangen habe und daher dem Kloster das bis dahin innegehabte Unterpfand, den Rheindorfer Bruch, wieder einräume. Es unterschreiben Pfarrer Wilhelm Rinius von Weiler und der Notar Wilhelm Kempen für Adam Ols. Biblioreferenz: Reg.: Candels, H., Ellen, S. 251 Nr. 99 Ueberlieferung: Abschrift Bl. 59b (1643 Oktober 17) Weiterverpachtung der Selhauser Mühle, die das Kloster Ellen von dem Landesherrn gepachtet hatte. Geben zu Dusseldorff, ahm 17. 8bris 1643 Archivreferenz: s.a. Kloster Ellen, Rep. u. Hs. 2, Bl. 42b-44a und 45b Ueberlieferung: Abschrift Bl. 60a-62b (1643 Februar 20) Johann Andreas Wellinghausen, Prior, und Elisabeth von Broich, Meisterin, bekunden im Namen des Konvents von Ellen, daß sie, da nicht allein unser closter verschiedentlich außgeplündert, alle unsere früchte, bestialien und was sich auffm closter befunden hingnohmen, sondern auch durch eine unversebene fewrsbrunst die gehoechter auff dem vorholl mit der schewren undt alle vorigen jahrs darin eingesambleten früchten eingeäschert, ein Darlehn von 400 Rtlrn. gegen einen Jahreszins von 25 Rtlrn von Gerhard Pontz, Zollschreiber zu Kaiserswerth, aufgenommen haben. Sie quittieren den Empfang der aufhrichtigen, valuierten, auf den hl. Reichsfuß gemünzten Reichstaler-Hauptsumme und versprechen, die Erbrente in gleichen Wert und termingerecht zu zahlen, ungeachtet aller möglichen Hindernisse, beginnend mit dem 20. Februar 1644. Als Unterpfand stehen dem Leihgeber und dessen Erben alle Güter und Einkünfte des Klosters Ellen zur Verfügung, von denen einige speziell aufgeführt werden. Geschehen vor dem Schultheiß und den Schöffen des Dingstuhls Hambach, denen die schriftliche Genehmigung des Vaterabtes Stephan von dem Stein, von Gottes Gnaden Abt des Klosters Hamborn und Ellen, datiert zu Hamborn am 7. Februar 1643, vorliegt. Mit dem Siegel des Konvents und des Schöffenamts. So geschehen den 20ten Februarii des 1643. Jahrs. Archivreferenz: s.a. Kloster Ellen, Rep. u. Hs. 2, Bl. 78 und 80 Biblioreferenz: Reg.: Candels, H., Ellen, S. 251f. Nr. 100a Ueberlieferung: Abschrift Bl. 72 (1609-1611) Diarium de statu monasterii Bl. 77a (1643 Februar 20) Der Konvent zu Ellen verschreibt dem Herrn Gerhard Pontz für ein ferneres Darlehen von hundert Reichstalern eine jährliche Erbrente von sechs Reichstalern und einem Orth, um aus den großen Schwierigkeiten herauszukommen, die nochmals mit anderen Worten geschildert werden. Die Schöffen der Gerichtsbank Hambach haben ihr Siegel zur Bekräftigung an diesen Transfixbrief gehangen. Geschehen den zwanzigsten Februarii 1643. Archivreferenz: s.a. Kloster Ellen, Rep. u. Hs. 2, Bl. 63a und 79a Biblioreferenz: Reg.: Candels, H., Ellen, S. 252 Nr. 100a Ueberlieferung: Abschrift Bl. 79a (1659 Januar 20) Vor dem Schultheiß Adam Bleymann und den Schöffen zu Hambach (Mevis Ludwigs und Henrich Cremer) überläßt die Frau Sophia Deutgens, Witwe des Sekretärs Johann Pontz (Pontzen) zu Düren (?), mittels ihres Sohnes Rutger Pontz beide obigen Rentverschreibungen über zusammen 500 Reichstaler, dem Annunziatenkloster zu Düren. Mit dem Schöffenamtssiegel und der Unterschrift des Sekretärs Tilmann Pick. Geschehen Deuren, den zwanzigsten tag Monats Januarii 1659. Biblioreferenz: Reg.: Candels, H., Ellen, S. 252 Nr. 100b Ueberlieferung: Abschrift Bl. 81a (1634 September 15) Eva Tilmann, Johannes Tochter, zu Ellen und ihr Bruder Johann von Golzheim verkaufen in einem Erbkauf mit Handfühlen und Mund dem Peter Milzgen und seiner Ehefrau Apollonia,wohnhaft zu Ellen, ein Viertel Orth Ackerland im Buschfeld, gelegen neben dem Land des Albert Milzgen, für 17 Taler (zu 8 Mark und 4 Albus). Das Land ist zehntpflichtig und mit 3 oder 4 Heller schatzpflichtig. Der Gottesheller beträgt 2 Albus, Weinkauf, Erhebung und Ausruf wie landesüblich. Die Schöffen Christian von Stammeln und Mevis Ludewigs unterzeichnen. Biblioreferenz: Reg.: Candels, H. Ellen, S. 248f. Nr. 93a Ueberlieferung: Abschrift Bl. 81a (1634 Dezember 19) Die Eheleute Peter Miltzgen und Frau Appolonia zu Ellen bekennen, von Frau Lucia Wallraf von Niederzier, Konventualin zu Ellen, ein Darlehen von 70 gemeinen Talern empfangen zu haben. Als Sicherheit läßt die Ordensfrau eine Hypothek auf das von dem Ehepaar gekaufte Ackerland im Buschfeld bis zur Höhe des Kaufpreises von 17 Talern im Gerichtsbuch eintragen. Die Schöffen Christian von Stammeln und Mevis Ludewigs unterzeichnen. Geben ahm 19. Decembris 1634. Biblioreferenz: Reg.: Candels, H. Ellen, S. 249 Nr. 93b Ueberlieferung: Abschrift Bl. 81b-83a (1636 November 27) Nach einem langjährigen Rechtsstreit vor dem Amtmann von Merode, den das Kloster Ellen wegen einer Forderung von 900 gemeinen Talern [= 600 Rtlr] mit dem Junker von Ahr zu Golzheim geführt hatte, kommt es mit Genehmigung des Herrn Visitators zu Steinfeld durch freundschafliche Regelung (amicable composition) zu einem gütlichen Vergleich: Das Kloster Ellen verzichtet auf die Zinsen von 500 ausgeliehenen Talern für die letzten 16 Jahre, wodurch sich die Schuldforderung um 55 Taler ermäßigt. Junker von Ahr leistet sofort eine erste Zahlung von 117 Rtlr und verpflichtet sich, den Rest von 724 ½ gemeinen Talern in 2 Raten zu begleichen. Die erste Rate von 200 Rtlr bezahlt er zur nächsten Kölner Gottestracht [zweiter Freitag nach Ostern = 21. April 1637]. Die 124 ½ Taler, die der Halbpächter des Kloster an Zacharias Naass im Namen des Klosters Ellen gezahlt hatte, sollen ihm vom Junker von Ahr erstattet werden. Die verbleibenden 200 Rtlr sind dem Kloster Ellen zur Theophoria [= Kölner Gottestracht am 6. April 1638] auszuzahlen. Wenn der Halbpächter bis dahin noch nicht abgefunden ist, ist der ganze restierende Betrag von 424 ½ emeinen Talern zu Fronleichnam 1638 fällig. Bei Zahlungsverzug wird der gewährte Nachlaß widerrufen und die Zwangsversteigerung eingeleitet. Den Vergleich unterschreiben zu Ellen: Wilhelm von Ahr zu Golzheim, Johann Wilhelm von Horrich (Horrig) zu Glimbach, Heinrich Westhausing, Prior zu Ellen, Johann von Krefeld, Pastor in Hochkirchen, Elisabeth von Broich, Meisterin zu Ellen, Maria Walgrave von Corteis, Subpriorin, und Christina von Iven. So geschehen Ellen, ahm 27ten Novembris 1636. Biblioreferenz: Reg.: Quix, S. 17; Candels, H., Ellen, S. 249 Nr. 94 Ueberlieferung: Abschrift Bl. 83b-84a (-1638 Juli 15, 1638 Juli 20) Brief des Ellener Priors und Pfarres Heinrich Westhausing an den Dürener Amtmann, den Obristen von Merode, betreffend Glockenläuten: Es ist ein uralt Herkommen und christkatholischer Brauch, wie sämtliche Einwohner einhellig bezeugen, daß bei jedem Unwetter, wenn es blitzt und donnert, das Kloster die große Glocke, der Tummermuthshof (Dummermoedtshoff) die mittlere und der Küster (Offermann) die kleinste Glocke zu läuten verpflichtet sind. Während der verstorbene Tummermuth ohne Rücksicht auf seine Religionsugehörigkeit dies beachtete, haben die jetzigen Erben dies abgelehnt, und ihrem Halbpächter das Läuten verboten. Der Pfarrer bittet deshalb von Amts wegen und im Namen der Pfarrangehörigen untertänigst, den alten Rechtsstand zu erhalten und den beklagten Tummermuth unter Androhung einer Strafe anzuweisen, dem alten katholischen Brauch Genüge zu tun. Unterschrift des Ausstellers. Zusätze: Rezeß vom 15. Juli 1638, worin dem Beklagten vom gen. Amtmann "bei Vermeidung fürstlicher Arbitrari-Strafe" auferlegt wird, sich dem alten Brauch nicht zu widersetzen. Quittung des Boten Arnold über die Zustellung dieses Rezesses am 20. Juli 1638. Biblioreferenz: Reg.: Quix, S. 17; Timmerman, S. 42f; Candels, H., Ellen, S. 249f. Nr. 95 Ueberlieferung: Abschrift Bl. 84a (1640 Januar 16) Die Gebrüder Hans Heinrich und Werner von Tummermuth (Dummermoedt) verkaufen den Eheleuten Johann Thielen (Theillen) und Catharina Creutz eine Buschparzelle von einem Morgen zu Ellen für 31 gemeine Taler zu 8 Mark 4 Albus mit Schatz, Steuern und Abgaben (contribution untergelten) an das Kloster Ellen. Die Halbpfennige sollen sofort gezahlt werden, der Rest ist fällig, wenn die Beschütt-Tage vorüber sind. Unterschrieben von Arnold Werner von Tummermuth, Hans Heinrich von Tummermuth, Konrad Otten und Mevis Becker. Zusatz: Bestätigung durch den Schultheiß und die Schöffen des Dingstuhls Hambach, unterschrieben von Mevis Ludewigs und Franz Aldorf. Bemerkung: Beschütt-Tage sind die Zeiten zwischen Abschluß und Inkrafttreten eines Vertrages (beschudden = an sich bringen). Biblioreferenz: Reg.: Candels, H., Ellen, S. 250 Nr. 97 Ueberlieferung: Abschrift Bl. 84b-85a (1640 Januar 21, ... Dezember 31) Die Eheleute Johann Thiellen (Theilen) und Katharina Creutz verkaufen ihren von Tummermuth erworbenen 1 Morgen Busch an das Kloster Ellen für 33 ¼ gemeine Taler (zu 8 Mark 4 Albus kölnisch) und 2 Wagen Holz, vorbehaltlich aller Belastungen an Steuern und Abgaben. Die erste Hälfte des Kaufpreises soll innerhalb von 10 Tagen und der Rest alsbald erlegt werden. Der Weinkauf und der Gottesheller sind wie landesüblich. Unterschrieben von Johann Andreas Wellinghausen, Prior, Elisabeth von Broich, Meisterin zu Ellen, Maria [Wallgraf] von Corteis, Subpriorin, Johann Thiellen von Ellen, Martin Rey und Gerhard Offermann. Geschehen 1640 ahm 16. Januarii. Zusatz: Johann Thiellen bekennt, daß am 31. Dezember [ohne Jahr] dieser Kaufzettel völlig bezahlt ist. Ueberlieferung: Abschrift Bl. 86a (1586 Juli 22) Johanna von Giltingen (Giltling), Meisterin, und der Konvent zu Ellen verleihen dem Meister Thonis Schomecher zehn Morgen Zehntland, zu Arnoldsweiler gelegen, auf zwölf Jahre in Zeitpacht, kündbar nach 6 Jahren. Im ersten Jahr, wenn das Land mit Roggenkorn besät wird, soll er 2 ½ Malter Roggen liefern. Im alternierenden zweiten Jahr, wenn auf dem Land Hafer angebaut wird, ist als Pacht drei Malter Hafer fällig. Im dritten Jahr, wenn das Land brach liegt, wird ihm die Abgabe des auf dem Ackerstück liegenden kleinen Zehnten erlassen. Am Remigiustag 1587 ist die erste Pacht zu entrichten. Geben 1586 auff St. Magdalenen dag. Archivreferenz: s.a. Kloster Ellen, Rep. u. Hs. 2, Bl. 93a-94a und 107b-108a Biblioreferenz: Reg.: Candels, H., Ellen, S. 242 Nr. 74 Ueberlieferung: Abschrift Bl. 89a (1590 Mai 3) Der Konvent zu Ellen überträgt dem Johann in der Smitten, wohnhaft zu Oberembt, fünf Morgen Ackerland in der Flur von Oberembt, im Tausch gegen ebensoviel Ackerland in der Rödinger Flur. Eine Erbrente von drei Gänsen, die jährlich an das Pastorat zu Bettenhoven zu liefern sind und bisher auf dem Rödinger Land des Johann in der Smitten lasteten, soll auf die Ackerparzelle zu Oberembt übertragen werden, so daß der Konvent das Rödinger Land durchaus schatz- und lastenfrei übernimmt. Verhandelt in Gegenwart des Priors Thomas Bloess genannt Landshuett, des Klosterkellners Severin (Xerris) Wirtz und den Schöffen Jakob Heymans und Andreas Stephan sowie dem Gerichtsboten Rütter. Geben anno 1590 den dritten May Archivreferenz: Weitere Abschrift, s. Kloster Ellen, Rep. u. Hs. 1, Bl. 17b-18a Biblioreferenz: Reg.: Candels, H., Ellen, S. 243 Nr. 77 Ueberlieferung: Abschrift Bl. 89b-90b (1595 August 9) Vor dem Schultheiß Melchior im Hove, Lizentiat der Rechte, und den Schöffen des Stadt- und Hauptgerichts Düren, Dr. Philipp Mockel, Matthias Mockel, Thomas von Inden, Johann Forst, Franz Bach, Johann Kemp und Matthäus Bürvenich, verschreibt Severin (Xerris) Wirtz (Wirtß) als Kellner und Verwalter des Konvents zu Ellen den Eheleuten Franz Nolden, Holzmüller, und dessen Frau Petersche für eine Summe von 300 Reichstalern mittels Versatzkaufes eine Erbrente von sechs Maltern Roggen aus der Holzmühle, welche Summe zur Reparatur des Klostergebäudes verwandt wird, das Kriegsschaden erlitten hat, und zum Unterhalt des Klosters. Nach Ablegung der Summe von dreihundert Thalern durch den Konvent müssen die Erben des Müllers die besagte jährliche Erbpacht wieder bezahlen. Es siegelt das Schöffenamt. Geben im jahr 1595 ahm 9ten augusti. Archivreferenz: s.a. Kloster Ellen, Rep. u. Hs. 2, Bl. 90b-91a Bemerkung: Am 29. März 1612 sind die Rechte an der 6 Malter-Roggenrente aus der Mühle vor der Holzpforte in Düren von den Erben Nolden auf den Junker Reinhard Meyrath von Reifferscheid und dessen Ehefrau Anna von Streithagen unter Vorbehalt der Wiederlöse durch das Kloster Ellen übertragen worden. Im Jahre 1794 war das Kloster Ellen im Besitz dieser Kornrente. Biblioreferenz : Reg.: Quix, S. 12; Candels, H., Ellen, S. 244 Nr. 79 Ueberlieferung: Abschrift Bl. 90b-91a (1612 März 29) Nach Verhandlungen zwischen den Eheleuten Junker Reinhard Meyradt von Reifferscheid und Frau Anna von Streithagen einerseits und der Frau Petersche, Witwe des Müllers Franz Nolden, und ihrem Sohn Gottschalk andererseits, einigt man sich dergestalt, daß die Pfandverschreibung über eine Erbrente von 6 Maltern Roggen an Junker Reinhard zediert wird. Die Witwe Petersche bekennt, daß ihr die in der Pfandverschreibung spezifizierte Versatzpfennige von Junker Meyradt vergütet worden sind. Weil die Witwe des Schreibens nicht kundig ist, haben als Zeugen mit unterschrieben Mevis Marx, Johannes Hovis, Matheiß Artorffs. Anno 1612, ahm 29ten Martii. Archivreferenz: s.a. Kloster Ellen, Rep. u. Hs., Bl. 89b-90a Biblioreferenz: Reg.: Candels, H., Ellen, S. 244 Nr. 79 Ueberlieferung: Abschrift Bl. 91a-92b (1595 August 30) Ludger von Landsberg, Abt zu Hamborn, einerseits, und Johanna von Giltlingen, Meisterin des Konvents Ellen, andererseits, vergleichen sich bezüglich der seit zwölf Jahren rückständigen Zinszahlungen des Konvents von jährlich 20 Goldgulden und 32 schweren Reichstalern für die bei der Abtei Hamborn aufgenommenen Darlehen, die laut den Bestimmungen der Hauptverschreibung in vollgewichtigen schweren Reichsmünzen zu entrichten sind, unter Feststellung eines Tauschquantums von 240 Goldgulden und 384 Reichstalern, wovon ein Teil in barer Summe erlegt wird und die Restsunme nach näheren Angaben binnen fünf Jahren berichtigt werden soll. Die Frau Meisterin zu Ellen wollte die Zinsen mit schlechten Talern begleichen, wogegen der Abt gemäß dem Wortlaut der Schuldverschreibung auf Zahlung in alter schwerer Reichsmünze bestand. Auf Bitten des Ellener Konvents, in diesen beschwerlichen Zeiten nicht die Schärfe des Rechts anwenden zu wollen, sowie nach einer Anzahlung von 80 Goldgulden, 200 Talern und 23 Albus kölnischen Geldes ermäßigte der Abt die noch ausstehende Schuld von bisher 240 Goldgulden und 384 Reichstalern auf 100 Goldgulden und 115 Taler. Davon müssen am Martinstag 1595 unbedingt 115 Taler kölnischen Geldes in einer Summe abbezahlt werden, während die 100 Goldgulden in 5 Jahresraten zu je 20 Goldgulden zusätzlich zu den jährlich fällig werdenden 20 Goldgulden ab Remigius [1. Okt.] 1596 zu entrichten sind. Mit Unterschriften von Ludger von Landsberg, Abt zu Hamborn, Wilhelm Ingenhoff, Prior zu Füssenich, Johanna von Gintlingen, Meisterin zu Ellen, Ursula von Hirschhorn, Sceiffmeistersche und Katharina Standert, Kellnerin. Actum im Closter Füssenich den 30ten Augusti Anno 1595. Zusatz: Abt Ludger von Landsberg quittiert ohne Datum den vollständigen Erhalt der in diesem Vergleich vereinbarten Gelder. Biblioreferenz: Reg.: Candels, H., Ellen, S. 245 Nr. 80 Ueberlieferung: Abschrift Bl. 93a-94a (1597 Juni 14) Meisterin Johanna von Giltling, Katharina Standert, Kellnerin, und Ursula van Hirtzhorn, Scheiffmeistersche, Elisabeth Frankeshofen als Seniorin, namens des Konvents Ellen verleihen den Erbzehnten zu Arnoldsweiler den Eheleuten Thönis Schomecher und Stina Jörgens auf zwölf Jahre in Pacht, unter Ausbedingung einer Pacht von jährlich 8 Maltern Roggen und 6 Maltern Hafer Dürener Getreidemaß. Außerdem erhalten sie 8 Taler für den trockenen Weinkauf. Als Pfand setzen die Eheleute alle ihre Besitzungen. Zeugen des Vertrags waren Christian Herpardt, Kapellan zu Ellen, und Severin (Xerris) Weitz als Konventskellner. Geben 1597 uff Johannistag, Mitsommer Ferner übergibt der Konvent zu Ellen für weitere 12 Jahre seine 10 Morgen kleine Zehnten in Arnoldsweiler den Eheleuten Schumacher zu den gleichen Bedingungen wie bisher (vgl. Kloster Ellen, Rep. u. Hs. 2, Bl. 86a). Ausfertigung zweifach, getrennt durch die Buchstaben J.M.A. 1597, auf St. Johannstag, Mitsommer Archivreferenz: s.a. Kloster Ellen, Rep. u. Hs. 2, Bl. 86a und 107b-108a Biblioreferenz: Reg.: Candels, H., Ellen, S. 245 Nr. 81; Lit.: Quix, S. 14; Bonn, S. 41 Ueberlieferung: Abschrift Bl. 94 (1598-1620) Enarratio (Chronik) Bl. 96-99 Kreuzreliquie Biblioreferenz: Druck: "Vom heiligen Creutz eine schöne Histori": Candels, H., Ellen, S. 214-216 Bl. 99 Historia s. ac miraculosae crucis Ellensis ... Bl. 102b-103a (1602 September 28) Maria von Streithagen, Meisterin, Anna Standert, Priorin, Elisabeth Iven, Subpriorin, überlassen den Eheleuten Wilhelm von Buir und Frau Giertgen eine Parzelle von einem Viertel Morgen auf Lebenszeit, an dem Strangacker des Konvents oberhalb des Reitwegs gelegen, um darauf ein Siechenhaus bauen können. Als Pachtzins wird vereinbart die Lieferung von zwei Pfund Wachs zum Ostertermin. Die Eheleute sollen den Klosterbusch nicht durch Haltung von Schweinen, Hühnern oder Abhauen von Brandholz schädigen. Sollte eines der Kinder des Ehepaars an Aussatz erkranken, läuft das Pachtverhältnis ohne neuen Vertrag weiter mit der Verpflichtung der Wachslieferung. Geschehen im Jahr 1602 den 28. Septembris. Biblioreferenz: Reg.: Candels, H., Ellen, S. 245 Nr. 82 Ueberlieferung: Abschrift Bl. 103a-103b (1608 Mai 6) Maria von Streithagen, Meisterin, Anna Standert, Priorin, Elisabeth Iven, Subpriorin, und die Kellnerin Katharina Standert verpachten im Namen des Ellener Konvents ihren Erbzehnten zu Arnoldsweiler auf zwölf Jahre an die Eheleute Hermann Schomecher und Frau Maria (Mergen) für einen Jahreszins von 8 Maltern Roggen und 6 Maltern Hafer. Zur Sicherheit stellen die Pächter ein Stück Land von einem halben Morgen, am Mühlenweg neben dem Land von Franz Merzenich gelegen. Als Zeugen waren bei diesem Kontrakt anwesend Jakob von Viersen als Prior und Herr Christian Hopart, Kapellan zu Ellen, der Bruder Johann von Merzenich, Kellner und Brauer zu Ellen. Gegeven im Jahr 1608 den sechsten Mai. Biblioreferenz : Reg.: Candels, H., Ellen, S. 245 Nr. 83 Ueberlieferung: Abschrift Bl. 104a-105a (1615 September 19) Frau Maria von Streithagen, Meisterin, Anna Standert, Priorin, und der Konvent zu Ellen nehmen das Ehepaar Mevisgen Wirth von Oberzier und Frau Mechthild mit Zusicherung von Kost und Verpflegung in ihre Hausgemeinschaft auf, wofür ein Eintrittsgeld von fünfhundert Reichstalern vereinbart worden ist. Vierhundert Taler sind sofort beim Eintritt der Eheleute in die Hausgemeinschaft zu zahlen, die Restsumme von 100 Talern sind nach Absterben der beiden Eheleute zu zahlen. Die beiden sollen ihre Kost an dem Bruder- oder Gesindetisch bekommen. Mobiliar und Bettzeug sollen die Eheleute auf ihre Kosten verschaffen. Zugleich wird die Verpflichtung erwähnt, über den Verbrauch der Lebensmittel bei Tisch, das Gesinde und die gesamte Ökonomie Aufsicht zu führen, wofür ein jährliches Deputat von einem Sümmer Flachssamen, zwei Paar Schuhe oder ein Paar Tuffeln an Stelle eines Paars Schuhe zugesichert wird. Zeugen dieses Kontraktes waren Herr Peter Kolharius, Pastor zu Oberzier, und Johann Bieger von Merzenich. Konventssiegel und Unterrschriften Geben im Jahr 1615, den 19ten tag Septembris. Biblioreferenz: Druck: Candels, H., Ellen, S. 213f.; Reg.: Candels, H., Ellen, S. 246 Nr. 86 Ueberlieferung: Abschrift Bl. 106a (1616 Januar 20) Junker Dietrich Rost von Enzenbroich bekennt, aufgrund eines im Jahre 1599 getroffenen Vergleichs über das Kostgeld für die drei Jungfrauen Corteis, daß er dem Konvent von Ellen unter anderem auch drei Morgen Land, gen. die Kreuzbenden, versetzt habe. Da bei der Teilung der Erbgenahmen von Buir 100 Rtlr an den Besitzer dieser Kreuzbenden gefallen sind, erklärt er hiermit, daß er keinerlei Ansprüche auf diese Gelder geltend mache, so daß sie dem Kloster Ellen gehören sollen. Mit Siegel und Unterschrift. Geschehen den 20ten tag Januarii anno 1616. Biblioreferenz: Reg.: Candels, H., Ellen, S. 246 Nr. 87 (mit anderer Fundstelle) Ueberlieferung: Abschrift Bl. 106b-107b (1622 Oktober 13, 1622 Dezember 6, ... September 13) Vogt und Schöffen der Gerichte Merzenich und Arnoldsweiler erkennen in der Klagesache des Konvents Ellen gegen Maria (Mergen), Müllers Erben zu Arnoldsweiler, wegen Pachtrückständen auf Immission in das Grundstück der Beklagten. Ausgefertigt von Reinhard Neuenhausen Datum den 13ten Octobris anno 1622. Mit Weisung für den Gerichtsboten (Johann Siegel), den Beklagten zu verbieten, daß sie sich bei Strafe von zwanzig Goldgulden der immittierten Grundstücke bedienen. Datum: Düren, den 6ten Decembris 1622. Nochmaliges Verbot an die Beklagten bei Strafe von 25 Goldgulden, sich der immittierten Güter zu bedienen. Ausgefertigt am 13. September [ohne Jahr] durch Reinhard Neuenhausen mit Quittung des Gerichtsboten Johann Birgel über die Zustellung am 4. September. Biblioreferenz: Reg.: Candels, H., Ellen, S. 246f. Nr. 89a Ueberlieferung: Abschrift Bl. 107b-108a (1623 Juli 4) Anna Standert, Priorin, Elisabeth Broich, Subpriorin, Christina Ivens, Scheiffmeisterin, Elisabeth Iven, Kellnerin, verpachten im Namen des Konvents zu Ellen den Eheleuten Hermann Schomecher und Frau Maria ihren Erbzehnten zu Arnoldsweiler auf zwölf Jahre. Als Pacht sind jährlich 8 Malter Roggen und 6 Malter Hafer auf den Söller des Konvents zu liefern. Bei Abschluß des Kontrakts werden vom Pächter vierzehn gemeine Taler zu 52 Albus als trockener Weinkauf gezahlt. Zeugen des Kontrakts waren Bartolomäus Lulloef, Prior, Johannes Baumeister, Pastor zu Arnoldsweiler, Wilhelm Nivius, Pastor zu Birkesdorf (Berendorf), und Adam Esser von Oberzier. Geschehen im Kloster Ellen, den 4ten Julii des Jahres 1623. Archivreferenz: Vgl. Kloster Ellen, Rep. u. Hs. 2, Bl. 86a, 93a-94a und 108a Biblioreferenz: Reg.: Candels, H., Ellen, S. 247 Nr. 90 Ueberlieferung: Abschrift Bl. 108a (1623 Juli 4) Der Konvent zu Ellen verpachtet den Eheleuten Hermann Schomecher und Frau Maria den kleinen Zehnten von zehn Morgen Ackerlandes zu Arnoldsweiler auf 12 Jahre für zwei Malter Roggen, wenn das Feld mit harter Getreidefrucht besät ist sowie drei Malter Hafer im alternierenden zweiten Jahr. Zeugen des Kontrakts waren Bartolomäus Lulloef, Prior, Johannes Baumeister, Pastor zu Arnoldsweiler, Wilhelm Nivius, Pastor zu Berrendorf und Adam Esser von Oberzier. Geschehen ahm tag wie oben in Gegenwart obgenannter Freunde und Herren. Archivreferenz: Vgl. Kloster Ellen, Rep. u. Hs. 2, Bl. 86a, 93a-94a und 107b-108a Ueberlieferung: Abschrift Bl. 108 (1623) Schulden Bl. 110a (1624 August 30) Der Amtmann J. von Bentinck untersagt auf Einspruch der Frau Meisterin Elisabeth von Broich, zu Ellen, dem Schultheiß und Schöffen zu Ellen, den dortigen Hof, der vom Konvent in eigener Regie bebaut wird, wider altes Herkommen in die Gewinn- und Gewerbsteuer zu veranschlagen. Signatum Hambach, den 30ten August anno 1624. Biblioreferenz: Reg.: Candels, H., Ellen, S. 247f. Nr. 91 Ueberlieferung: Abschrift Bl. 110b-111a (1628 Juni 3) Die Erben der verstorbenen Maria (Mergen) Müllers zu Arnoldsweiler, nämlich Engel von Oberzier, als Schwiegersohn der Nethen Müllers, Johann Beutgen, als Inhaber des gerichtlich verstrickten Unterpfands von einem halben Morgen Ackerland, und Johann Neyß als Erbnachfolger des Johann Müller, gewesenen Statthalters selig, erwirken einen Vergleich mit dem Konvent zu Ellen, wegen seit langen Jahren rückständiger Erbpachtzahlungen, unter Vermittlung des Herrn Johann Baumeister, Pastor zu Arnoldsweiler, Johann Völler als dortigem Statthalter, und Heinrich Westhausing, Priors zu Ellen, dahingehend, daß die rückständigen Pachtlieferungen bis zum künftigen Pfingstfest binnen Düren oder Ellen unfehlbar geliefert, zugleich auch die aufgelaufenen Gerichtskosten bezahlt werden.Dafür sollen die Erben wieder in den Gebrauch der gerichtlich verstrickten Ackerstücke gelangen. Johann Neyß soll sich mit dem jetzigen Ackermann, dem Langen Johann genannt, wegen Erstattung der Saat und des Ackerlohns, gegen Erstattung des halben Ertrags vergleichen. Signatum den 3ten Junii 1628 Biblioreferenz: Reg.: Candels, H., Ellen, S. 247 Nr. 89b Ueberlieferung: Abschrift Bl. 112 (16. Jhdt.) Obligationes et anniversaria, Memorienregister Bl. 116b-120a (1628 September 17) Meisterin Elisabeth von Broich, Priorin Anna Standert, Subpriorin Maria [Wallgraf] von Cortis und Kellnerin Christina von Iven verpachten auf 12 Jahre den Klosterhof zu Ellen an die Eheleute Johann Rey und Cäcilia Ruettens in Halbpacht, der nach Abmessung durch den geschworenen Landmesser Werner Reyser 211 1/8 Morgen Ackerland umfaßt. Die Lage wird genau beschrieben, im hohen Feld, auf dem Strang, auf dem Steinacker, vor der Schieffereyen, auf dem Fronart, auf der Lohe und vor dem Falltor. Die Jahrespacht beträgt üblicherweise pro Morgen 3 Sümmer Roggen, so daß insgesamt 126 ½ Malter Roggen zu zahlen wären. Statt dessen soll jedoch jährlich am Remigiustag [1. Okt.] folgende Jahrespacht entrichtet werden (nach Dürener Maß): 60 Malter Roggen, 6 Malter Weizen, 30 Malter Gerste, 21 Malter Hafer, 30 Malter Spelz, 2 Malter Rübsamen, 3 Malter Erbsen, 1 T'onne Heringe (oder statt dessen 18 Kölner Taler), einen halben Reiff Stockfishe, einen halben Ohm Wein (oder statt dessen 10 Kölner Taler), 2 Pfund Pfeffer, 2 Pfund Ingwer, 2 Pfund Zucker und 24 Pfund Pfefferkuchen. Der Halbpächter erhält noch 11 Morgen unten entlang dem Driesch im Lohefeldchen für 2 Kölner Taler pro Morgen; darin soll er die Weidenbäume schneiden und jährlich 8 neue anpflanzen. Der Pächter benutzt den Obstgarten und den Hopfengarten des Brauers; er muß pro Jahr 2 Obstbäume pflanzen und veredeln. Alles Land ist lasten- und steuerfrei mit Ausnahme von 7 Vierteln in der Lohe, für die der Rottzehnt zu geben ist. Der Garten des Brauers ist steuerpflichtig, aber schatzfrei. Außerdem ist folgendes vereinbart: Der Pächter liefert pro Jahr 4 Schweine, von denen er sich das erste und wir das zweite (und so fort) auswählen. An den vier hohen Festen des Jahres liefert er 1 Schaf oder 1 Kalb. Im Winter muß er uns 3 Rinder ausfüttern gleich den seinen und 35 Schafe. Zur Aufzucht der Lämmer werden ihm pro Lamm 1 Viertel Hafer von der Pacht ermäßigt. Für das Einholen [ins Kloster] von beiden Anteilen des Heus, des Brandholzes und der Erlen (Elleren) sowie für das Herbeischaffen des ungeteilten Zehnten vom hohen Feld und jenseits des Baches und der ganzen Erbpacht aus Arnoldsweiler werden ihm 2 Malter an Pacht nachgelassen. Wenn statt des Brandholzes Steinkohlen geholt werden und wenn er Leysteine vom Leyberg holt oder Mist für das Kloster fährt, versorgt das Kloster Pferde und Knechte. Auf seinem Pachtland muß er einen halben Morgen mit Flachssamen, einen halben Morgen mit Möhrensamen, 2 Morgen mit Rübsamen, 2 Morgen mit Stuppelrüben einsäen, wozu das Kloster den Samen liefert und die Hälfte des Ertrages erhält. Wenn der Prior verreist, spannt der Pächter das Klosterpferd vor den Wagen. Er liefert die beiden Teile [= für sich und das Kloster] des Hundsstrohs nach Hambach und hält Stier und Eber für die Bewohner von Ellen. Er liefert dem Kloster sowiel Stroh, wie es für seine Rinder und das Klosterpferd benötigt. Für den Küster und für die Schützen läßt er auf dem Acker je 10 Roggengarben und je 10 Hafergarben stehen. Er muß dann, wenn es donnert, die große Glocke läuten. Abgeschlagene Hecken und Bäume sind neu zu pflanzen. Alle Äcker sind nacheinander zu düngen, jährlich sind 6 Morgen zu mergeln und zu kälken. Das Gebäude des Klosterhofes, die er allein benutzt, soll er in gutem Zustand halten. Ihm wird erlaubt, in des Klosters Mühlen zu mahlen und in des Klosters Brauhaus zu brauen und zu backen, aber mit seinem eigenen Holz. Wenn das Kloster Bier braut oder backt, soll er einen Knecht stellen, den das Kloster beköstigt. Er erhält jährlich 4 Gichten Holz aus den Fluren Brostert und Düppenter, wofür er dem Buschhüter seine Gerechtsame gibt. Wenn das Kloster einwilligt, daß der Landesherr auch von geistlichen Gütern Steuern erhebt, sollen sich beide Seiten [= Halbpächter und Kloster] daran beteiligen. Der Pächter zahlt 200 gemeine Taler als trockenen Weinkauf. Die Pachtzeit beginnt auf Cathedra Petri [22. Febr.]. Die Arbeiten, die jetzt schon vor Beginn der Pachtzeit erledigt werden, brauchen in 12 Jahren beim Ablauf der Pachtzeit nicht ausgeführt zu werden. Mit den Unterschriften der oben Genannten. Gegeben 1628 den 17. Septembris Biblioreferenz: Reg.: Quix, S. 17; Candels, H., Ellen, S. 247f. Nr. 92 Ueberlieferung: Abschrift Bl. 120a (1641 Februar 22) Das Kloster erneutet die Verpachtung des Klosterhofs zu Ellen für 12 Jahre an den Pächter Martin (Merten) Rey. Die Pachtsätze bleiben gleich bis auf folgende Änderungen: 40 Malter Gerste, 20 Malter Spelz und 20 Malter Hafer. Bei Inanspruchnahme für einige Fahrten, soll er kein Futter für die Pferde bekommen. Er erhält 4 Morgen als Pachtland auf Fronart hinzu. Die Schweineweide nimmt das Kloster in alleinige Nutzung, dafür erhält der Halbpächter das Bruch neben dem Rheindorf. Er soll um den Braugarten eine Hecke pfanzen, den Driesch am Strang zu Ackerland machen und 4 Rinder ausfüttern. Er erhält eine ganze Gicht Holz mehr als bisher. Der Weinkauf beträgt 200 Reichstaler. Biblioreferenz: Reg.: Quix, S. 17; Candels, H., Ellen, S. 247 Nr. 92b Ueberlieferung: Abschrift Bl. 120b-123a (1644 Februar 19) [Johann] Andreas Wellinghausen, Prior, und Elisabeth von Broich, Meisterin, verpachten im Namen des Konvents des Klosters Ellen auf 12 Jahre an Conrad Otten, Mevis Becker, Gerhard Hinsen, Johann Arck und deren Ehefrauen folgende Klosterländereien in und um Ellen: Die Fronart in der Heide (21 Morgen), den Strang am Arnoldsweiler Bruch (33 Morgen 18 Ruten), das Land am Golzheimer Weg (12 Morgen), hinter Mevis Webers Garten (5 Morgen), an dem Lindtgen (2 Morgen), am Stertzweg (3 Morgen), den Ostienmorgen (1 Morgen) und das Kreuzland 1 ½ Morgen). Dafür ist jährlich am Remigiustage [l. Okt.] folgende Pacht aufs Kloster Ellen oder in die Stadt Düren zu liefern: 16 M[alter] Roggen, 10 Malter Wintergerste, 17 Malter Spelz, 17 Malter Hafer, und zwar alles Dürener Maß, 1 Tonne Heringe, 150 Pfund Stockfisch, 2 Pfund Ingwer, 2 Pfund Pfeffer, 12 Quart guten Weißwein und 2 feiste Kälber. Auf Anforderung sind 100 Büsche Hundsstroh jährlich nach Hambach zu bringen. Nach Aufforderung sind jährlich aus den Waldungen des Klosters 32 voll beladene Karren Holz zur Klosterscheune zu bringen, ebenso die Fuhren Steinkohle aus Eschweiler oder Schiefer (Leysteine) oder Kalk von anderswoher. In den Waldungen des Klosters sind jährlich 16 Eichen und 16 Buchen neu anzupflanzen; die Pächter erhalten dafür jährlich 4 Gichten Holz aus dem Dubbender. Sie müssen darauf achten, daß die Hecken von anderen nicht ausgerodet werden, andernfalls sind diese dem Kloster zu benennen. In diesem Jahre 1644 ist zu Remigius ein Drittel der Pacht zu entrichten. Der Klosterzehnt ist den Pächtern erlassen. Ihnen wird der dem Kloster gehörende Ort überlassen, auf dem das Siechenhaus gestanden, das sie instand bringen sollen, wofür ihnen 4 Morgen Benden hinter dem Strang und 5 Viertel Benden im Krähenwinkel ohne Abgaben überlassen werden. Für den trockenen Weinkauf sind 10 Rtlr versprochen, die möglichst bald beglichen werden sollen. Bei Mißernten oder Hagelschlag sollen die Pächter die Früchte auf dem Feld durch das Kloster besichtigen lassen, damit ein Nachlaß auf die Pacht erfolgen kann. Geschicht das nicht, erfolgt keinerlei Nachlaß. Wird man darüber nicht einig. werden die Früchte auf dem Feld geteilt zwischen Kloster und Pächter, wobei auch der Pächter seine Hälfte in den Verwahr des Klosters gibt. Mit den Unterschriften des Priors Johann [Andreas] Wellinghausen, Elisabeth von Broich als Meisterin und der vier Pächter. Geschehen den 19ten Februarii 1644. Biblioreferenz: Reg.: Candels, H., Ellen, S. 252f. Nr. 101 Ueberlieferung: Abschrift Bl. 123a (1633 Dezember 10) Vor den Schöffen zu Düren verschreiben die Eheleute Johann Müller und Mergen Höchen den Eheleuten Zacharias Naas und Sibylle Vesten eine Erbrente von ½ Malter Roggen, welche der Aussteller jährlich aus der Holzmühle zu Düren zu beziehen hat, für eine Summe von 50 gemeinen Talern. Geben im Jahr 1633 ahm 10ten tag Monats Dezembris. Ueberlieferung: Abschrift
Diverse Registraturbildner
Sachakte
Enthält u.a.: Bl. 1 (1261 August) Ritter Hermann von Bubenheim verkauft dem Propst Ludolf von Ellen (Ellena) den vierten Teil der Einkünfte der Mühle, die am Holztor von Düren liegt, als Erbschaft der beiden Schwestern Gertrud und Harvigis, - und zwar mit der Auflage, daß, wenn eine der beiden beiden stirbt, der anderen die ganze Erbschaft zufällt. Geschehen vor dem Vogt (advocatus) Anselm von Düren und den Schöffen Theodor Steinhaus (domo lapidea), Hermann von Gerbinrode, Heinrich gen. Verbing, Heinrich de arma und Heinrich, Kunolds Sohn. Es siegeln der Vogt und die Schöffen. Datum: MCCLX primo, in responsione Augusti. Archivreferenz: Ausfertigung, s. katholisches Pfarrarchiv St. Anna in Düren (1944 vernichtet) Biblioreferenz: Druck, s. Schoop, Quellen S. 60, Materialien, S. 53; Reg.: Quix, S. 3; ZAGV, Bd. 22, S. 332; Timmerman, S. 55. Candels, H., Ellen, S. 217 Nr. 2; Lit.: Bonn, S. 40. Ueberlieferung: Abschrift Bl. 1 (1308 September 28) Abt Matthias von Knechtsteden bittet den Generalabt des Prämonstratenserordens, das Kloster Ellen aus dem Filiationsverhältnis zu seinem Kloster zu lösen und die Vaterschaft an Steinfeld zu übertragen: ... Ihr hattet uns aufgetragen, die Gemeinschaft der Schwestern von Ellen, die einst unser Tochterkloster war, die sich aber schon vor sehr langer Zeit von unserem Orden getrennt hat (apostaverat), wieder in den Griff zu bekommen. Wegen unseres Personalmangels und auch wegen der größeren Entfernung können wir dort den Ordensgeist nicht so aufrecht halten, wie wir gern möchten. Daher bitten wir dringend, uns von dem Vaterschaftsverhältnis zu der genannten Kirche zu entbinden und ihre Leitung dem Herrn Abt von Steinfeld zu übertragen. Wegen seiner Beziehungen bei einflußreichen Freunden und in Hinblick auf seinen ausreichenden Personalstand ist es für ihn leichter, sich dort durchzusetzen. Datum anno domini MCCCVIII in vigilia beati Michaelis. Archivreferenz: s.a. HStAD, Steinfeld, Akten 40/2; weitere Abschrift, s. Nancy, Bl. 193 Biblioreferenz: Druck, s. Hugo, Bd. 1, Prob. 544; UB Steinfeld, Nr. 210; Reg.: Paas, in: AHVN 96, 1914, S. 63; Candels, H., Ellen, S. 218 Nr. 4; Lit.: Quix, S. 4; Podlech, S. 115; Bonn, S. 34; Timmerman, S. 48; Erzd. Köln, Bd. 1, S. 99; Dürener Heimatblätter 1929, S. 251; AHVN Bd. 1, S. 158 Ueberlieferung: Abschrift Bl. 1b (1308 [Oktober 9-11]) Der Generalabt Adam des Prämonstratenserordens und das Generalkapitel übertragen die Vaterschaft (Paternität) über das Frauenkloster Ellen gemäß dem ausdrücklichen Willen des Abtes und Konvents von Knechtsteden auf ewige Zeiten dem Abt von Steinfeld und dessen Nachfolgern und geben ihm Auftrag und Befehl, für die genannte Kirche und deren Schwestern mit aller Sorgfalt und Umsicht zu sorgen wie für eine eigene Filialkirche. Wer sich widersetzt oder auflehnt, soll durch Kirchenstrafen zur Vernunft gebracht werden, notfalls durch Zuhilfenahme des weltlichen Armes. Datum Praemonstratensi anno M CCC VIII sedente nostro capitulo generali. Archivreferenz: s.a. HStAD, Steinfeld, Akten 40/2; weitere Abschrift, s. Nancy, Bl. 193 f. Biblioreferenz: Druck: Hugo, Bd. 1, Prob, 545; UB Steinfeld, Nr. 212; Reg.: Paas, in: AHVN 96, 1914, S. 63. Candels, H., Ellen, S. 218 Nr. 5; Lit.: Quix, S. 4; Podlech, S. 116; Erzd. Köln, Bd. 1, S. 99; Kaltenbach S. 245; Bonn, S. 34; Fabricius, S. 67 Ueberlieferung: Abschrift Bl. 1b (1308) Abt Matthias, der Prior, der Subprior und der ganze Konvent von Knechtsteden übertragen ihr Vaterschaftsrecht und jedes andere Recht über das Frauenkloster Ellen auf den Abt von Steinfeld und dessen Nachfolger: Die Klostergemeinschaft zu Ellen, die in lange zurückliegender Zeit unser Tochterkloster (filia specialis) war, ist schon lange auf den Weg des Irrtums geraten und dadurch zerrüttet, daß sie die Gemeinschaft unseres Ordens widerrechtlich verlassen und sich der Leitung anderer unterstellt hat. Die Ordensfrauen sollen jedoch inzwischen in sich gegangen und bereit sein, den Weg der Gerechtigkeit einzuschlagen und zur Ordensregel zurückzukehren. Da aber das Recht der Vaterschaft über jenes Kloster bisher bei uns lag, verzichten wir hiermit für immer aufgrund eines frei gefällten Konventsbeschlusses auf dieses und jedes andere Recht an dem genannten Kloster, und zwar zugunsten des Abtes von Steinfeld und seiner Nachfolger. Das geschieht auch in Hinblick auf das Wohl des Klosters Ellen und gleichzeitig zur Verminderung von unseren eigenen Unkosten. Datum anno domini M CCC VIII. Archivreferenz: s.a. HStAD, Steinfeld, Akten 40/2 Biblioreferenz: Druck, s. Hugo, Bd. 1, Prob. 544f; UB Steinfeld, Nr. 211; Reg.: Candels, H., Ellen, S. 218 Nr. 3; Lit.: Podlech, S. 116; Bonn, S. 34; Paas, in: AHVN, 96, 1914, S. 63; Erzd. Köln, Bd. 1, S. 99 Ueberlieferung: Abschrift Bl. 2 (1321) Vor den Schöffen zu Rödingen (Amt Kaster) verkaufen die Geschwister Hermann, Demudis und Petrissa, Kinder des Gerard von Aldenhoven (Haldenhoffen), für eine nicht genannte Summe von Denaren der Priorin (domina priorissa) und dem Konvent zu Ellen (Ellne) 9 Morgen Ackerlandes von ihrem freien Eigengut (allodium), zu Rödingen in der Flur Fuchstal (Voisdal) gelegen, worauf sie dieses Land zur Nutzung gegen eine jährliche Erbpacht von 3 Maltern Rödinger Maß, aus ihrem Hof zu Aldenhoven am Feste des hl. Remigius [l. Okt.] zu entrichten, zurückerhalten. Die Schöffen Christian de Waldorf, Deytmar de Waldorf, Pilgrim und Hermann gen. Mengen haben das gemeinsame Schöffensiegel angehangen. Actum anno M CC vicesimo primo. Archivreferenz: Ausfertigung, s. Kloster Ellen, Urk. 1 Biblioreferenz: Reg.: Quix, S. 4; ZAGV, Bd. 14, S. 113; Timmerman, S. 55. Candels, H., Ellen, S. 219 Nr. 6; Lit.: Bonn S. 40; Horstkötter, S. 39 Ueberlieferung: Abschrift Bl. 3a (1325 Juni 25) Die Schöffen von Düren beurkunden auf Anstehen des Konvents Ellen, daß dieser Konvent einen Erbzins von 3 Mark Dürener Währung aus dem Hause des Johann Candelator (Kerzenmacher), welches am Marktplatz nächst dem Hause des Christian Greve gelegen ist, jährlich zu empfangen hat, halb im Monat Mai, halb zu St. Martini im November fällig. Mit dem Siegel des Dürener Richters und der Schöffen. Datum anno domini MCCC vicesimo quinto in die Viti martyris. Archivreferenz: Ausfertigung, s. katholisches Pfarrarchiv St. Anna in Düren (1944 vernichtet) Biblioreferenz: Druck, s. Kaemmerer, Bd. 1, Nr. 68; Reg.: Quix, S. 4; Timmerman, S. 55. Candels, H., Ellen, S. 219 Nr. 7; Lit.: Podlech, S. 116 Ueberlieferung: Abschrift Bl. 3a-4a (1339 November 30) Ritter Godart von Nörvenich und dessen Gattin Hillewig von Pattern (Patteyn) verschreiben ihrer Tochter Alveradis, Konventualin des Klosters zu Ellen, eine Erbrente von 5 Mark (ein alter großer Turnose zu 16 Pfenning gerechnet), zu entrichten am Martinstag aus ihrem Eigenbesitz von neun Morgen Ackerlandes, gelegen an dem Weg zwischen Buir (bure) und Golzheim, unter der Bedingung, daß Alverade dafür jährlich am Montag nach dem St. Walburgis-Tag (up den yrsten Mayndach na sainte Walburg dage) in feierlicher Weise mit Vigilien, Messe und Commendatio ihrer Eltern und Voreltern gedenkt, solange sie lebt. Nach ihrem Tod sollen die 5 Mark jährliche Erbrente zu gleichen Teilen an den Priester und die Schwestern fallen, die das Jahrgedächtnis am 2. Mai feiern. Es siegeln die Aussteller und die Schöffen von Hochkirchen im Gericht zu Nörvenich. In deyme Jaire ... dusent drihundert inde nunen drissich up sente Andreys dach des heyligen Apostyls. Biblioreferenz: Reg.: Bonn, S. 36, Quix, S. 5; Timmerman, S. 25, 27. Candels, H., Ellen, S. 219f. Nr. 9; Lit.: Kaltenbach, S. 245 Ueberlieferung: Abschrift Bl. 4a (1348 September 29) Erzbischof Walram von Köln, Erzkanzler des Heiligen Reiches für Italien, gibt der Meisterin und dem Konvent (magistrae et conventui monialium) zu Ellen die Erlaubnis, auf dem Altar in der neu erbauten Kloster-Krypta, der noch nicht konsekriert ist, zu gelegenen Zeiten die Messe lesen zu lassen, nachdem zuvor ein geweihter Altarstein aufgelegt worden ist. Diese bischöfliche Indulgenz ist auf drei Jahre befristet. Datum ipso die beati Michaelis archangeli anno M CCC quadragesimo octavo Biblioreferenz: Reg.: Quix, S. 5; Timmerman, S. 27; REK V, S. 403; Candels, H., Ellen, S. 220 Nr. 10.; Lit.: Bonn, S. 38; Horstkötter, S. 39 Ueberlieferung: Abschrift Bl. 4b-5a (1350 Oktober 15) Hermann Vogil und seine Ehefrau Metza, Einwohner zu Ellen, verschreiben der Frau Margaretha, der jetzigen Priorin, und dem gesamten Augustinerkonvent in Ellen (dominae Margarethae priorissa pro tempore totique conventui in Ellen ordinis S. Augustini) einen jährlichen Erbzins von 3 Sümmer guten Roggen Dürener Maß, zahlbar zu St. Remigius [l. Okt] aus ihrem Grundstück und Haus, das sie zur Zeit in Ellen bewohnen, an der einen Seite neben dem Grundstück des Ingermann gelegen und an der anderen Seite neben dem Dorf. Ihr Grundstück ist bisher bereits mit einem allgemeinen jährlichen Erbzins von 2 Hühnern und 16 Kölner Denaren belastet, die der Ritter Gerhard von Arnoldsweiler erhält. Es siegeln der Schultheiß Matthäus und die Schöffen von Niederzier (Nederchyrne): Johannes Mulchz, Walter Mengewasser, Johannes Klusman und Reinhard Tungerman mit dem gemeinsamen Schöffensiegel. Datum anno domini MCCCL, in vigilia b. Galli confrisarii. Bemerkung: Die Prämonstratenserklöster werden wegen der Augustinusregel im Mittelalter auch als Augustinerkonvente bezeichnet. Biblioreferenz: Reg.: Quix, S. 5; Bonn, S. 36. Timmermann, S. 56. Candels, H., Ellen, S. 220 Nr. 12; Lit.: Horstkötter, S. 44 Ueberlieferung: Abschrift Bl. 5b-6a (1358 Juli 3) Vor Mattheis, Johann Mulz von Obyl, Johann Ainsprunck, Abel und Johann, den Schöffen zu Niederzier (Nederchyrne), übertragen Heinrich Krais und seine Ehefrau Metgen zu ihrem Seelenheil alle ihre beweglichen und unbeweglichen Güter den Jungfrauen des Klosters Ellen zum uneingeschränkten Eigentum, wofür sie als Gegenleistung lebenslang die Kost im Kloster Ellen erhalten und in die Gebetsgemeinschaft aller Klöster des Ordens aufgenommen werden zu Ehren Gottes, seiner heiligen Mutter Maria und des guten St. Thomas van Cantelberg, des h. bisschoffs, dy ir patron is in iren vurgen. closter zu Ellen. Bekräftigt mit dem Schöffensiegel von Niederzier. Gegeven in den jaire 1358 des neisten Dienstags na sente Peters ind Pauls dag der hilligen Aposteln. Biblioreferenz: Reg.: Timmerman, S. 56. Candels, H., Ellen, S. 221 Nr. 14; Lit.: Quix, S. 5; Bonn, S. 36; Horstkötter, S. 22 Ueberlieferung: Abschrift Bl. 6a (1359 Januar 20) Die Eheleute Teil Bruwer von Ellen und Nesa zu Ellen verkaufen mittels dieses Briefes der ehrsamen Jungfrau Greta von Binsfeld eine jährliche Erbrente von 1 Malter Roggen Dürener Maß, zahlbar zu St. Remigius [l. Okt.] aus 3 ½ Morgen Ackerland, von dem 1 ½ Morgen am Mühlenweg (molenweg) liegt, aus dem die Jungfrauen von Ellen bereits jährlich 2 Sümmer Roggen erhalten, 1 Morgen an dem Land liegt, das zu dem Eller von Ellen gehört, und 5 Viertel Morgen beim Klosterland liegt, das der Kraewinckel heißt. Dafür soll auf ewige Zeiten im Konvent von Ellen ein Jahrgedächtnis für sie und ihre Freunde gehalten werden. Die Schöffen von Niederzier (Nederchyrne) Johann Mulsche und Johann Ainsprunc haben das Schöffensiegel angehangen. ... int jaer uns heren 1359 op synte Agnetis avent der reiner joeffrauen. Biblioreferenz: Reg.: Quix, S. 5f. (Er nennt den Verkäufer Bierbrauer Thiel-); Candels, H., Ellen, S. 221 Nr. 15; Lit.: Bonn, S. 36; Timmerman, S. 56 (beide unrichtig) Ueberlieferung: Abschrift Bl. 6b-7a (1364 Mai 1) Vor den Schöffen von Oberzier (Overchyrne) bestätigen Johann, der Schmied von Oberzier (Overzirne), und seine Ehefrau Irmgard, daß sie der Priorin und dem Konvent zu Ellen eine Erbrente von 2 Sümmern Roggen Dürener Maß und eine halbe Mark zu entrichten haben, zahlbar jährlich zu St. Remigius [l. Okt.] aus ihrem Haus und Hof zu Bunde [bei Valkenburg ?] und einem Morgen Ackerland oberhalb der Heerstraße, gelegen neben einem Morgen Land des Klosters Ellen. Da die Schöffen von Oberzier, namens Meister Winand der Schmied, Christian Get, Johanns des Kellners Sohn, und Heinrich Flonze kein eigenes Siegel haben, bitten sie die Schöffen von Niederzier, deren Schöffenamtssiegel an diesen Brief zu hängen ... in den jairen 1364 op sente Walburge dag der hilliger Jungfrawen. Biblioreferenz: Reg.: Quix, S. 6. Candels, H., Ellen, S. 221 Nr. 16; Lit.: Timmermann, S. 56; Horstkötter, S. 39 Ueberlieferung: Abschrift Bl. 7a (1364 Juni 6) Ritter Gerhard Rost, Herr zu Arnoldsweiler, bekennt zugleich für seine Ehefrau Johanna, daß sein verstorbener Vater, Wilhelm Rost, mit den Jungfrauen und dem Konvent von Ellen einen Besitzwechsel und Verkauf vorgenommen habe, und zwar in bezug auf den Busch, der Underbirckenbusch genannt wird und innerhalb des Klosterforstes von Ellen liegt. Er läuft mit einem Ende und einer Spitze auf den Dubben zu, der den Bewohnern von Arnoldsweiler und Ellen gehört. Da wir doch alle sterblich sind und nichts so sicher ist wie der Tod, sei es nötig, daß man eine solche Abmachung fest und beständig mache. Da er beim damaligen Besitzwechsel selbst zugegen war und ihm zustimmte, bestätigt er jetzt dem Kloster nochmals seinerseits diesen Besitz für alle Zeiten und siegelt zugleich für seine Ehefrau mit seinem Siegel. Geschreven 1364 des sesten dages in dem Bromaende Archivreferenz: Weitere Abschrift, s. Kloster Ellen, Rep. u. Hs. 1, Bl. 7a Biblioreferenz: Reg.: Quix, S. 6. Candels, H., Ellen, S. 222 Nr. 17; Lit.: Timmermann, S. 56 Ueberlieferung: Abschrift Bl. 7b (1368 September 22) Johannes in dem Bongard und seine Ehefrau Hedwig bekunden mit erhobener Schwurhand und mittels dieses Briefes, daß sie jährlich am Martinstage dem Konvent, der Priorin und den Jungfrauen von Ellen einen Erbzins von 4 Maltern Roggen Dürener Maß zu entrichten haben. Als Pfand stellen sie 8 Morgen Ackerland, und zwar 4 Morgen an einem Stück zu Düren, genannt der honych, und 4 Morgen zu Zier (Zirne), wovon 2 ½ Morgen der artge genannt werden und 1 ½ Morgen jenseits des Baches hinter der Mühle liegen. Es siegeln die Schöffen von Oberzier (Overzyrne): Christian Get, Meister Winand der Schmied, Meister Teil der Schmied, Johann des Kellners Sohn, Gobel up deme Essig. Gegeven in den jairen 1368 des andern daigs na sente Matheus dage des hiligen Apostels. Biblioreferenz: Reg.: Quix, S. 6; Timmermann, S. 57; Candels, H., Ellen, S. 222 Nr. 18 Ueberlieferung: Abschrift Bl. 8a-9a (1376 Juli 1) Ritter Gerhard Rost von Arnoldsweiler und seine Ehefrau Johanna schenken dem Konvent und den Jungfrauen von Ellen die Hofesstätte gen. Ryndorp im Dorf Ellen mit allen zugehörigen Besitzungen zum ewigen Besitz. Dazu gehören die Hofesstätte mit den Gräben, Brüchen, Weihern, der Obstgarten innerhalb seiner Umfassungszäune, 3/4 Morgen Land bei den aren an dem schiltgene, 4 ¾ Morgen Ackerland an der dricht, 7/4 Morgen Ackerland an der drichte, 2 Morgen Land beim Klosteracker, 2 Morgen Land zwischen Ellen und Oberzier bei der Hecke. Dafür soll der Konvent zu Ellen für ewigliche Zeiten an jedem Freitag eine Commendatio halten für seine Eltern und Voreltern sowie für seine verstorbene Ehefrau Mechthild (Mettel) und später auch für ihn und seine jetzige Ehefrau Johanna und deren Eltern und Voreltern, und zwar an ihrem Grabe, falls er oder seine Ehefrau in der Kirche zu Ellen begraben würden; bis dahin oder wenn sie nicht dort begraben würden, soll die Commendatio im Chor gebetet werden. Außerdem soll für alle Vorgenannten in jedem Monat ein Jahrgedächtnis begangen werden. Es siegeln der Aussteller und sein Eidam, der Ritter Karl von Müntzheim (Münzem). Gegeven 1376 des dinstags na sente Peter und Pauls dag der hilligen Aposteln Archivreferenz: Weitere Abschrift, s. Kloster Ellen, Rep. u. Hs. 1, Bl. 7a-8 Biblioreferenz : Reg.: Quix, S. 6f; Bonn, S. 36f., Timmerman, S. 57; Candels, H., Ellen, S. 222f. Nr. 19; Lit.: E. v. Oidtman bezeichnet Karl von Müntzheim als Karl von Monreal, in: ZAGV, Bd. 27, S. 221 Ueberlieferung: Abschrift Bl. 9a-10a (1400 Mai 30, 1626 Januar 20) Gyse von Turre bekundet für sich und seine Ehefrau Guitgen, daß er seinem Bruder Johann Pauen von Turre wegen einer Erbteilung einen Erbzins von 20 Maltern Roggen Kölner Maß schuldet, der jährlich zu St. Remigius [l. Okt.] zu entrichten ist. Als Pfand setzt er 40 Morgen Ackerland seines Hofes zu Frankeshoven, deren Lage genau beschrieben ist. Neben dem Aussteller siegelt Herr Hermann Zeuwelghin, Abt zu St. Pantaleon in Köln, als Lehnsherr besagten Gutes und die Knappen Werner Büffel und Gerhard von Frankeshoven. Gegeven 1400 des Sondages als man singet Exaudi domine. Nach einer Kopie vom 20. Januar 1626, die der Dürener Notar Jakob Dresen nach dem Originalpergament angefertigt hatte. Biblioreferenz: Reg.: Quix, S. 7. Candels, H., Ellen, S. 223 Nr. 20 Ueberlieferung: Abschrift Bl. 10a (1400) Auszug aus den Statuten der Christianität Bergheim, worin die Parteien spezifiziert sind, denen die Baulast an Kirchengebäuden und Friedhöfen obliegt. Danach hat der örtliche Pastor den Kirchenchor zu unterhalten, der Inhaber des großen (Getreide)-Zehnten das Kirchenschiff. Die Sorge für die Reparatur des Kirchturms und der Abhänge kommt den Pfarrgenossen zu. Die Kirchspielsleute haben ebenfalls die Einfriedigung des Friedhofs instandzuhalten. Anno 1400 Ueberlieferung: Abschrift Bl. 11a (1426 September 11) Vor dem Richter Werner von Merode und den Schöffen zu Düren Winand Paille, Gerhard van Solre, Johann Bendel, Simon von Merken, Gerhard von Turre, Mais Bach und Rudolf Lewe verpachtet im Namen des Klosters die ehrwürdige Jungfrau Katherina van Loene, Priorin des Klosters zu Ellen, der Helena (Heilken) zur Eiche in Erbpacht eine Hofesstätte in der Weierstraße (Wyerstraße) zu Düren, gelegen zwischen dem Erbe des Christian Schumacher und des Peter von Langendorp. Der Jahreszins von 4 Mark soll in zwei Hälften zu Remigius [l. Okt.] und zu Ostern entrichtet werden. Als Sicherheit setzt Heilken der Priorin eine Schuldverschreibung von 1 Mark Pönalgeld auf ihrem Haus zur Rur, in dem sie wohnt. Es siegelt das Schöffenamt. Datum anno 1426 mensis Septembris die undecima Archivreferenz: Ausfertigungen, s. Kloster Ellen, Urk. 2 und katholisches Pfarrarchiv St. Anna Düren in Düren (1944 vernichtet) Biblioreferenz: Reg.: Quix, S. 7f; Timmerman, S. 57. Candels, H., Ellen, S. 224 Nr. 21 Ueberlieferung: Abschrift Bl. 11b-12a (1431 April 27) Vor Werner von Merode und Adam Rummel von Hetzingen, zur Zeit Richter, und vor den Dürener Schöffen Jan Bendel, Simon von Merken, Gerhard von Turre, Rudolf Lewe, Jan Deusten, Reinhard von Erkelenz und Mattheis Garzweiler verkaufen Heinrich von Langerwehe (van der Wye) und seine Ehefrau Stina der ehrsamen Priorin und dem Konvent des Klosters zu Ellen eine Erbrente von 7 ½ Maltern Roggen Dürener Maß, zahlbar am Johannestage zu Mitsommer aus der Mühle an dem Teich vor der Holzpforte in Düren. Es siegelt das Schöffenamt. Datum anno 1431 die vicesima septima mensis Aprilis. Archivreferenz: Weitere Abschrift, s. Kloster Ellen, Rep. u. Hs. 1, Bl. 11-12; der Brief von 1552 September 30 (s. Kloster Ellen, Rep. u. Hs. 1, Bl. 12a-12b und Rep. u. Hs. 2, Bl. 12b) war als Transfix angeheftet. Biblioreferenz: Reg.: Quix, S. 8; Timmerman, S. 57. Candels, H., Ellen, S. 225 Nr. 22 Ueberlieferung: Abschrift Bl. 12b (1552 September 30) Vor Reinhard von Vlatten, Erbschenk des Landes Jülich, Amtmann, Wilhelm Broich, Richter, und den Schöffen zu Düren, Franz von Mirshem, Johann Völler, Jan von Rathe, Daem von Birgel, Peter Zevel und Johann Ponz, erscheint der Prior Johann Baner als Bevollmächtigter der Frau Meisterin Sophia von Gülicher von Ellen und bekundet, daß der Konvent zu Ellen seit langen Jahren eine Erbrente von 7 ½ Maltern Roggen aus der Lelges-Mühle, vor der Dürener Holzpforte gelegen, zu beziehen hat. Nachdem nun die Mühle in der jüngst vergangenen Jülicher Fehde abgebrannt ist, hat der Konvent, mit den Lelges-Erben eine neue Vereinbarung getroffen, welche den Mühlenbau mit "schwindeligen" Kosten haben neu errichten lassen. Die schuldige Erbrente soll künftig auf die Lieferung von 6 Maltern Roggen ermäßigt werden. Gegeven op sente Remeiss avent dusent funfhondert funfzig und zwey. Archivreferenz: Transfix zur Urkunde von 1431 April 27, s. Kloster Ellen, Rep. u. Hs. 1, Bl. 11-12 und Rep. u. Hs. 2, Bl. 11b-12a Biblioreferenz: Reg.: Candels, H., Ellen, S. 225 Nr. 22b; Lit.: Quix, S. 12; Timmerman, S. 33 Ueberlieferung: Abschrift Bl. 13a (1435 Dezember 20) Wilhelm von Frankeshoven und seine Ehefrau Hellenbert verkaufen den Jungfrauen des Konvents zu Ellen eine Jahrrente von 20 Maltern Roggen Rödinger Maß, die sie von den Gebrüdern Pauen erworben haben, zahlbar aus ihrem Hof Wyre zu Frankeshoven jährlich zu St. Remigius [11. Okt.]. Als Sicherheit dafür setzen sie 3 Parzellen mit insgesamt 40 Morgen Ackerland, deren Lage genau beschrieben wird. Die beiden Aussteller siegeln je mit ihrem eigenen Siegel; außerdem auf Bitten der Schöffen von Oberembt (Over Emm), die kein eigenes Siegel haben, die Schöffen von Rödingen Thiel Krantz und Peter in dein Froenhoff mit ihrem Schöffenamtssiegel. In den jairen 1435 op sente Thomas avent sancti Apostoli. Archivreferenz: Ausfertigung, s. Kloster Ellen, Urk. 4; weitere Abschrift, s. Kloster Ellen, Rep. u. Hs. 1, Bl. 9a-11 Biblioreferenz: Reg.: Candels, H., Ellen, S. 223 Nr. 20c; Druck: Horstkötter S. 19; Lit.: Quix, S. 7; Bonn, S. 40; Timmerman, S. 57 Ueberlieferung: Abschrift Bl. 13b-14a (1427 Mai 3) Agnete Pannen und deren Söhne Johann und Peter verkaufen dem Wilhelm von Frankeshoven eine Erbrente von zwanzig Maltern Roggen, zu entrichten von vierzig Morgen Ackerland, in der Flur von Frankeshoven gelegen, für eine vereinbarte Summe Geldes, die nicht genannt wird, gemäß dem Wortlaut eines Schuldbriefes, den sie bei diesem Verkauf dem Käufer übergeben. Die Ausstellerin und deren Söhne haben Heinrich von Harff (Harve), Johann von Reifferscheid und Köngen van Ar als Gedingsleute gebeten, ihr Siegel mit anzuhängen. Gegeven in den jairen 1427 up des heiligen Cruitzestag inventionis Archivreferenz: Ausfertigung, s. Kloster Ellen, Urk. 3 Biblioreferenz: Reg.: Quix, S. 7; Candels, H., Ellen, S. 223 Nr. 20b Ueberlieferung: Abschrift Bl. 14 (1445 Dezember 25) Die Priorin Cäcilia von Schlenderhaen und die Kellnerin Elisabeth von Krickenbeck sowie der Konvent des Klosters Ellen verpachten auf 99 Jahre dem Hennes Vaets, Sohn des Heinrich Vaets, 4 ½ Morgen von ihres Klosters Land gegen eine Jahrespacht von 3 Sümmern Hafer pro Morgen und einen weiteren Morgen desselben Landes gegen eine Jahrespacht von 3 Sümmer Roggen. Das Land liegt hinter Henrich Vaets Garten und stößt mit einem Ende auf den Reitweg. Bleibt der Pächter mit der Lieferung der Pacht über ein Jahr im Verzug, fällt das Land umgehend an den Konvent zurück. Der Konvent siegelt mit des Klosters Siegel. Im jair na geburt unses heren M CCC XLV ipso die nativitatis Christi Archivreferenz: Die Originalausfertigung, Pergament, Siegel ab, befindet sich laut Tille-Krudewig, Bd. 2, S. 153, im Archiv des Hauses Leerodt Biblioreferenz: Reg.: Podlech, S. 116. Candels, H., Ellen, S. 226 Nr. 25; Lit.: Quix, S. 8; Hugo, Bd. 1, S. 649; Timmerman, S. 57 Ueberlieferung: Abschrift Bl. 14b-15a (1450 August 11) Gerhard, von Gottes Gnaden Herzog zu Jülich und zu Berg und Graf von Ravensberg, gibt bekannt, daß der Abt zu Knechtsteden, unser liever frundt, das Vaterschaftsrecht (jus paternitatis) besitzt, einen Prior zu Ellen zu setzen undt dem die kirch daselbst zu bevellen von des convents wegen. Ihm aber stehe es zu, diesen Prior zu bestätigen und zu konfirmieren. Herr Johann von Dursten habe ihm die schriftliche Ernennung zum Prior durch den Abt von Knechtsteden vorgelegt, und er bestätige sie mit dem Vorbehalt, daß beide Ämter, nämlich Priorat und Pfarramt, stets in einer Hand bleiben müßten, wie es von altersher Gewohnheit ist, da die Kirche dem Kloster inkorporiert ist. Sooft der Abt von Knechtsteden den Prior von Ellen abberufe oder dieser von sich aus resigniere, solle das Amt des Pfarrers gleichzeitig als erledigt gelten. Der Abt von Knechtsteden soll es mit Einwilligung des Klosters (mit des cloisters willen) einem anderen übertragen. Mit dem beigedrückten Siegel des Herzogs. Geben zur Burg in den Jaren 1450 nae sente Laurentius dage des hilligen Mertelers. Archivreferenz: Weitere Abschriften, s. Kloster Ellen, Rep. u. Hs. 1, Bl. 1 und Akten 6b, Bl. 26a Biblioreferenz: Reg.: Redlich II, S. 654, Anm 1; Timmerman, S. 50. Candels, H., Ellen, S. 226 Nr. 26; Lit.: Quix. S. 8; Kaltenbach, S. 245; Horstkötter, S. 20, 40 Ueberlieferung: Abschrift Bl. 15-17a (1653 Januar 21, 1669 Februar 25) Zwischen Prior Michael Himselrath und den Konventualinnen des Klosters Ellen einerseits und sämtlichen Pächtern des Lohelandes zu Ellen andererseits war es wegen der säumigen und oft lange unterbliebenen Pachtzahlungen zu erheblichen Streitigkeiten gekommen, so daß ein Prozeß vor dem Schultheiß und den Schöffen des Dingstuhls Hambach anhängig war, bei dem das Kloster als Kläger auftrat. Von diesem Dingstuhl wurde folgende Entscheidung getroffen: Alle rückständigen Pachtzahlungen, außer für die Jahre 1642 und 1643, in denen das Kloster einen Nachlaß gewährt hatte, sind dem Kloster nachzuentrichten; die Prozeßkosten werden zwischen Klägerin und Beklagten je zur Hälfte aufgeteilt. Da vorauszusehen sein mußte, daß die Pächter gegen dieses Urteil appellieren würden und das Kloster die Durchsetzung des ergangenen Urteils vorerst nicht erzwingen konnte, einigte man sich am heutigen Tage mit Rat und Einwilligung des Abtes von Hamborn, Wilhelm Gottfried von Hillen, als Vaterabt von Ellen, zu folgendem Vergleich: Die Bestimmungen des Pachtbriefes vom Jahre 1455 sollen wieder uneingeschränkt in Kraft treten. Nach Ausweis dieses Briefes sind 13 Malter und 16 ½ Viertel Roggen sowie 27 ¾ Hühner jährlich zu St. Remigius [l. Okt.] ins Kloster zu entrichten. Kann ein Pächter nicht zahlen, so übernehmen die übrigen Pächter dessen Land und dessen Pacht. Weil aber fast alle bisherigen Pächter wegen der Höhe der aufgelaufenen Rückstände und Prozeßunkosten auf das Loheland verzichteten, war das Loheland nurmehr dem Johann Arck und dem Theiß Maessen geblieben, mit denen man gütlich vereinbarte; anstelle der bisher aufgelaufenen Pachtrückstände von etwa 200 Maltern Roggen und 800 Hühnern und den erheblichen Prozeßkosten sollen diese beiden Pächter insgesamt ein Kapital von 200 Reichstalern in bar oder in Raten entrichten, wobei sie für diese Summe mit ihrem ganzen Vermögen haften und wobei ab 1653 für das noch ausstehende restliche Kapital Zinsen berechnet werden. Zeugen des Vergleichs sind: Winand Esser und Peter Müller, Schöffen zu Hambach, Johann Leo von Berg und Jörgen Reyer, Schöffen zu Merzenich. Es siegeln der Ellener Konvent und der Dingstuhl Hambach. Jede Partei erhält eine Ausfertigung des Vergleichs, die dritte wird in der Schreinskiste zu Hambach verwahrt. Verhandelt zu Ellen am 21. Januar 1653. Darunter: Quittung der Frau Meisterin Maria Katharina von Heimbach vom 25. Februar 1669 über die Zahlung der restlichen 100 Reichstaler und verfallenen Renten durch Jakob Kaulen, Johann Arcks Erben. Bemerkung: Der genannte Pachtbrief von 1455 ist inseriert, s. Kloster Ellen, Rep. u. Hs. 2, Bl. 16b-17a Biblioreferenz: Reg.: Candels, H., Ellen, S. 227f. Nr. 27c ; Lit.: Quix, S. 8; Bonn, S. 41; Timmerman, S. 58. Ueberlieferung: Abschrift Bl. 16b-17a (1455) Der Konvent von Ellen verpachtet der Nachbarschaft [den Einwohnern] von Arnoldsweiler die Lohe zu Ellen nach Erbrecht, und zwar sind für jeden Morgen ½ Malter Roggen Dürener Maß und 1 Zehnthuhn jährlich an St. Remigius [1. Okt.] zu entrichten, ganz gleich, ob das Land bebaut oder brach liegen gelassen wurde. Das ganze Land ist zehnt- und schatzfrei. Es wird von seiten des Klosters nie aufgekündigt werden, so daß es den Pächtern und ihren Erben für immer unbenommen bleiben wird. Es pachten Hermann von Zier (Zeyr) 3 Morgen, Schurff 2 Morgen, Henken Pyten 3 ¼ Morgen, Hennes der Esser 2 Morgen, Clais Prol 2 Morgen, Wilhelm Rolmann 2 Morgen, Wilhelm Koch 2 Morgen, Johann Poen 4 Morgen, Gerhard Pluck 2 Morgen, Gerhard Maumartz 2 Morgen, Meister Anton der Zimmermann 4 Morgen. Es siegeln der Konvent zu Ellen und auf Bitten der Pächter die Schöffen von Arnoldsweiler Hermann Prol, Jakob Mullner, Hermann Brewer, Wilhelm Hoegen, Arnold Vitzer und Arnold Heinzen mit ihrem Schöffenamtssiegel. Int jaer uns heren 1455 Bemerkung: In die Urkunde von 1653 Januar 21 (s. Kloster Ellen, Rep. u. Hs. 2, Bl. 15-17a) inseriert Biblioreferenz: Reg.: Candels, H., Ellen, S. 227 Nr. 27a Ueberlieferung: Abschrift Bl. 17a-18b (1480 Oktober 23) Daem von Oberzier und seine Ehefrau Adelheid verkaufen dem Arnold Vitzer, Schöffe zu Arnoldsweiler, und dessen Ehefrau Fye eine Erbrente von 2 Maltern Roggen Dürener Maß und 6 guten Pfennigen, jährlich zahlbar zu St. Remigius in Oberzier aus ihrem Haus und Hof, gen. Cuyschenhof, gelegen neben Hermann Guyls, und aus 2 Morgen Ackerland, gelegen auf dem kleinen Feld (Veldgen), stoßend auf die Eyler neben dem Wirt. Geschehen vor Godart Kellner, Schultheiß, und den Schöffen von Oberzier, Peter Waymann, Robit von Städterheym, Albrecht von Oberzier (Oevertzyrne), Tiel opme Louvenberch und Keysgen Poilmann. Es siegelt das Schöffenamt. Gegeven 1460 [falsche Jahreszahl !] up sente Severius dag des hilligen buschafs. Zusatz: 2 Dürener Malter Roggen zu Oberzier bei Peter auf dem Bach, wie von Herrn Derichsweiler eingetragen Archivreferenz: Ausfertigung, s. Kloster Ellen, Urk. 5 Biblioreferenz: Reg.: Candels, H., Ellen, S. 228 Nr. 29 Ueberlieferung: Abschrift Bl. 18b-19b (1488 April 21) Johannes [Spender aus Marburg], Bischof von Cyrene, Professor der hl. Theologie, Weihbischof des Kölner Erzbischofs Hermann, verleiht im Namen des Erzbischofs dem Prämonstratenserinnenkloster Ellen für die andächtige Verehrung der dortigen Kreuzreliquie einen Ablaß von 40 Tagen unter folgenden Bedingungen: Unabdingbare Voraussetzung ist, daß der Gläubige wirklich bußfertig ist und zuvor gebeichtet hat. Wer dann zu Weihnachten, Ostern, Himmelfahrt, Pfingsten, Kreuzauffindung, Kreuzerhöhung, an allen Marien- und Apostelfesten, an Johannes dem Täufer am Fest des hl. Bischofs und Märtyrers Thomas, des Patrons des Klosters Ellen, Kirchweihtag oder am Weihetag eines jeden Altares dieser Kirche sowie am Oktav all dieser genannten Feste oder an jedwedem Sonntag, Mittwoch oder Freitag des Jahres die heilige Messe in Ellen würdig mitfeiert und zusätzlich 5 "Vater unser" und 5 "Gegrüßet seist du Maria" betet, empfängt diesen Ablaß. Ebenso kommt in den Genuß dieses Ablasses, unter der Voraussetzung einer gültigen Beichte, wer für die Instandsetzung der Ellener Kirche einen Beitrag leistet (sei es als Spende oder als testamentarisches Vermächtnis), wer auf dem Ellener Friedhof für das Seelenheil der Verstorbenen ein "Vater unser" andächtig betet oder wer beim Läuten der Ave-Glocke kniend "den Engel des Herrn" betet. Nur für die genannten Festtage gewährt der Weihbischof seinerseits zur Verdoppelung einen weiteren Ablaß von 40 Tagen hinzu, wobei er wünscht, daß das Kloster in seinen Gebäuden repariert und instandgehalten sowie mit Büchern, Kelchen, Leuchtern und anderen Kirchengeräten würdig ausgestattet und von den Gläubigen zum vertrauensvollen Gebet und zur Verehrung des hl. Kreuzes häufig aufgesucht werde. Datum Coloniae anno d. 1488 die vero vicesima prima mensis Aprilis Archivreferenz: Weitere Abschriften, s. Kloster Ellen, Rep. u. Hs. 1, Bl. 3 und Bibliothèque publique zu Nancy, Msc. 992, Bd. 2, Bl. 61b-62a (beglaubigt durch den apostolischen Notar Laurentius Reetz) Biblioreferenz: Druck: Gelenius, S. 73ff.; Übersetzung: Timmerman, S. 75ff.; Reg.: Candels, H., Ellen, S. 229 Nr. 33 Lit.: Quix, S. 8; Bonn, S. 25; Podlech, S. 118; Horstkötter, 22 Ueberlieferung: Abschrift Bl. 19b-21b Reliquienverzeichnis Die übrigen Reliquien des Klosters Ellen werden im einzelnen aufgeführt. Bl. 22a (1488) Abt Reiner von Steinfeld befiehlt unter Beifügung entsprechender Verzichtserklärungen und Vollmachten dem Prior und der Meisterin von Ellen unter Androhung aller Ordensstrafen, niemanden außer den Beauftragen der Circarie des Prämonstratenserordens in Ellen ohne seine spezielle Erlaubnis zur Visitation zuzulassen. Er besiegelt dieses Schreiben und die beigefügten Kopien mit dem Sekretsiegel. Bemerkung: Die beigefügten Unterlagen sind bei dieser Abschrift nicht spezifiziert. Biblioreferenz: Reg.: Redlich, Bd. 1, S. 95, Anm. 8; Paas in AHVN, Bd. 99, S. 139; UB Steinfeld, Nr. 595. Candels, H., Ellen, S. 229 Nr. 32; Lit.: Horstkötter, S. 41f. Ueberlieferung: Abschrift Bl. 22a (1492 Mai 26) Hubert, Abt von Prémontré, und das Generalkapitel des Prämonstratenserordens an den [nicht genannten] Abt von Steinfeld: Wir bestätigen euch und euren Nachfolgern das Recht der Vaterschaft (jus paternitatis) über das Frauenkloster Ellen, das euch und euren Nachfolgern kraft einer uns vorgelegten Anordnung unseres Generalkapitels vom Jahre 1308 zusteht, dem die vorliegende Bekräftigung als Transfix angehängt wird. Den Schwestern zu Ellen tragen wir auf, euch und euren Nachfolgern Gehorsam und Ehrerbietung zu erweisen, wie es sich dem Vaterabt gegenüber gebührt. Um aber niemandem in seinem bisherigen Recht zu beeinträchtigen, bestimmen wir, daß ihr alle, die dieser Bestätigung widersprechen, in unserem Auftrag vor das nächste Generalkapitel zitiert werdet, um dort den Grund für ihren Einspruch vorzubringen. Datum in monasterio sancti Evodii de Brana nostri praetacti ordinis diöcesis Suessionensis anno 1492 die 26 mensis maii. Biblioreferenz: Druck: Hugo, Bd. 1, Prob. S. 545; Reg.: Paas in AHVN, 99, S. 139 Anm. 5; UB Steinfeld, S. 469f. Nr. 614. Candels, H., Ellen, S. 230 Nr. 34; Lit.: Hugo, Bd. 1, S. 649; Redlich, Bd. 1, S. 140; Podlech, S. 117; Timmerman, S. 49; Valvekens in Anal. Praemonstratensia, Bd. 44 (1968), im Anhang S. 163 bei den Beschlüssen der Generalkapitel des 12.-15. Jahrhunderts: Daß sich der Abt von Hamborn, dem das Recht der Vaterschaft vom Generalkapitel im Jahre 1459 (s. Nancy, Bl. 194) zugesprochen war, mit dieser Entscheidung nicht zufrieden gab, erhellt aus UB Steinfeld, Nr. 652.; Horstkötter, S. 42 Ueberlieferung: Abschrift Bl. 22b-23a (1493 August 18) Simon Eyssels, Bürger zu Düren, und seine Ehefrau Neisgen überweisen für ihre Tochter Agnes, die im ehrwürdigen Gotteshaus, Konvent und geschlossenem Kloster zu Ellen (gotshuys, convent ind beschloes zo Ellen) als Klosterjungfrau lebt, die Mitgift, auf die sie sich mit Wissen ihrer Tochter unter Beiziehung ihres Schwagers, des Zöllners zu Birkesdorf, mit dem Ellener Prior und Pfarrer Hermann geeinigt haben, der im Auftrag der Frau Meisterin Katharina von Schlenderhaen die Verhandlungen führte. Sie überweisen dem Kloster Ellen eine Erbrente von 4 Maltern Roggen Dürener Maß abzüglich 5 Quart, die die Eheleute bisher selbst aus der Lelgesmühle vor dem Holztor in Düren bezogen, und überreichen dem Kloster die diesbezüglichen gerichtlichen Besitzbriefe. Solange ihre Tochter Agnes lebt, aber nicht länger, soll das Kloster von ihnen eine Jahrrente zu St. Remigius [l. Okt.] von 3 ½ Maltern Roggen und 5 Quart Dürener Maß erhalten, und zwar als Anteil aus ihrer Erbrente von 13 Maltern Roggen, die sie selbst aus dem Wetzsteinhof zu Girbelsrath erhalten. Dafür verzichtet Agnes auf alle Ansprüche an das elterliche Erbteil. Es siegeln Simon Eyssels und sein Schwiegersohn Johann von Turre. In den jair uns heren 1493 op Sontag neest nae unser leven Frawen dag assumptionis. Archivreferenz: Papierkopie des 15. Jahrhunderts, s. Kloster Ellen, Urk. 7 Biblioreferenz: Druck: Kaemmerer, Bd. 2, Nr. 429; Reg.: Quix, S. 9; Bonn, S. 37 f; Timmerman, S. 60; Candels, H., Ellen, S. 231 Nr. 36 Ueberlieferung: Abschrift Bl. 23b-24a (1497 Januar 21) Tilmann von Wildenrath (Wilderaide) und seine Ehefrau Katharina bekunden, daß sie ihre Tochter Maria (Mergen), auf deren eigenen Wunsch hin, zur Ehre Gottes, seiner Mutter Maria, des hl. Thomas von Canterbury (Cantellenberg), des Patrons des Gotteshauses zu Ellen, und aller anderer Heiligen für das Kloster (beschloes) Ellen geopfert haben, um dort nach den Gesetzen des Ordens im Dienste des allmächtigen Gottes zu leben. Als Mitgift verschreiben sie dem Kloster Ellen eine Erbrente von 3 ½ Maltern Roggen, die sie selbst bisher jährlich am Johannestage [24. Juni] aus der Mühle des Peter Lelges beim Holztor außerhalb Dürens bekamen, und übergeben dem Kloster die entsprechenden gerichtlichen Besitzbriefe zum ewigen Besitz. Außerdem erhält das Kloster als Leibrente für ihre Tochter, solange diese lebt, eine jährliche Zahlung von 4 Maltern Roggen zu St. Remigius [1. Okt.] aus allen ihren Besitzungen, die sie innerhalb der Stadt Düren haben. Dafür verzichtet Maria auf alle Ansprüche an das elterliche Erbteil. Was ihr nach dem Zeitpunkt des Todes der Eltern von anderer Seite als Familienerbteil zufallen sollte, soll ihr ungeschmälert zustehen. Auf alle diese Punkte haben sich die gen. Eltern mit dem Ellener Prior und Pastor Hermann 'I'extor geeinigt, der die Verhandlungen im Auftrag der Frau Meisterin Katharina von Schlenderhaen und des Konventes führte. Sobald ihre Tochter Maria volljährig und mündig ist, soll sie selbst alle vorgenannten Abmachungen bestätigen, wie es sich gebührt. Es siegeln der Aussteller, sein Schwager Johann von Frentz und Werner von Buir, Vogt zu Hochkirchen. Datum anno 1497 die S. Agnetis virginis. Biblioreferenz: Druck: Kaemmerer, Bd. 2, Nr. 442; Reg. Quix, S. 9f.; Candels, H., Ellen, S. 231f. Nr. 37; Lit.: Timmerman, S. 60; Horstkötter, S. 22 Ueberlieferung: Abschrift Bl. 24a (1502 April 1) Das Kapitel der Christianität Jülich entscheidet in seiner Versammlung zu Aldenhoven auf die Klage der Frau Alheidis Lenders und ihres Schwiegersohns Lutgin, gegen den Prior Mathias und den Konvent zu Ellen, welche vorbringen, daß der Konvent das Getreide von seinen Höfen nicht auf der Mühle der genannten Frau Alheidis, trotz des Mühlenzwanges, mahlen lasse, daß der Konvent in seinem Bezirk den geistlichen Privilegien gemäß auf der eigenen Mühle und, wo es ihm gefalle, mahlen zu lassen befugt sei, zumal die Kläger den Nachweis nicht erbracht haben, daß einzelne Höfe, die der Konvent erworben hatte, vor dieser Zeit auf der Mühle der Klägerin zu mahlen verpflichtet waren. Gegeven 1502 die vero Martis quinta mensis Aprilis Biblioreferenz: Reg.: Candels, H., Ellen, S. 28f. Ueberlieferung: Abschrift Bl. 25a (1504 August 1) Neisgin, Witwe des Dürener Bürgers Simon Eyssels (Esels), welche mit Zustimmung ihrer Söhne Johann Eyssels, Priesters, und Arnold sowie ihres Schwiegersohns Johann von Turre (Thurre), Schöffen zu Düren, beschlossen hat, ihre Tochter Hilgen in den Konvent zu Ellen eintreten zu lassen, überweist dem Konvent dazu eine Erbrente von 11 Maltern Roggen auf Lebenszeit der Tochter, sowie eine Erbrente von 4 ½ Sümmer Roggen, zu liefern von Johann Hoigeborn zu Birkesdorf. Damit sollen die Ansprüche der Tochter auf ein späteres Kindteil abgegolten sein. Die Ausstellerin hat ihren Sohn Arnold und Schwiegersohn Johann von Turre gebeten, die Urkunde zu besiegeln. Gegeven 1504 up sente Peters dag ad vincula. Biblioreferenz: Reg.: Timmermann, S. 60; Candels, H., Ellen, S. 232 Nr. 40; Lit.: Quix, S. 9 Ueberlieferung: Abschrift Bl. 26a (1500) Die Eheleute Christian (Kürstgen) und Frau Jutta verschreiben dem dicken Johann, Halfmann zu Düren, und dessen Frau Nynne eine Erbrente von einem Malter Roggen Dürener Maß gegen Wiederlöse und stellen zum Unterpfand ihre Hofesstätte zu Ellen, neben dem Jungfernhof und Pagastorffe in der Gassen gelegen. Die Ablösung dieser Erbrente wird gestattet gegen die Zahlung von 15 Goldgulden oder 6 Mark. Die Aussteller bitten Peter von Douvenrath, Schultheiß, und die Schöffen von Hambach, Reinhard Cornett, Meister Werner Schmitt, Heinrich von Ellen, Hermann Müller und Heinrich in der Gassen, ihr gemeinsames Schöffensiegel anzuhängen. Gegeven in den jaeren 1500. Biblioreferenz: Reg.: Candels, H., Ellen, S. 232 Nr. 39a Ueberlieferung: Abschrift Bl. 27a-28a (1509) Die Frau Meisterin (Oytmoediche Fraw) zu Ellen, Gertrud von Ahr (Aer), die Priorin Fritza von Drove (Droiff) und die Kellnerin Eva van Stocken bekunden, daß der verstorbene Daem (Daym) von dem Bongart aus dem Kirchspiel Rommerskirchen im Amt Hülchrath (Hülgenraede) aus Dankbarkeit gegenüber dem heiligen Kreuz zu Ellen testamentarisch 40 Goldgulden gestiftet habe, für die Tag und Nacht eine brennende Lampe für das Geschlecht Bongard und Husen vor dem hl. Kreuz unterhalten werden soll, solange, wie das Kloster besteht. Zumal auch Heinrich Vasbender und seine Ehefrau Adelheid aus Niederzier dem Kloster eine Erbrente von 3 Maltern Roggen zu Ehren des hl. Kreuzes übertragen haben, sind die Konventsjungfrauen mit dem Rat ihres Priors Heinrich übereingekommen, von dieser letztgenannten Erbrente l ½ Malter für die Beleuchtung der Lampe aufzuwenden. Falls das zur Bestreitung der Unkosten noch nicht reichen sollte, wolle der Konvent das Fehlende jeweils hinzutun. Gegeven in dem jahr 1509 Biblioreferenz: Druck: Timmerman, S. 60f. (teilweise); Reg.: Quix, S. 10; Bonn, S. 37; ZAGV, Bd. 2, S. 182; Candels, H., Ellen, S. 233 Nr. 42; Lit.: Horstkötter, S. 39 Ueberlieferung: Abschrift Bl. 29a (1514 November 29) Die Frau Meisterin Gertrud von Ahr (Aer) und der Konvent des Klosters Ellen verpachten gegen eine Jahrespacht von 10 Mark dem Heinrich Wirt (Wyrdt) von Kirdorf (Kierdorf) und dessen Ehefrau Katharina (Tringin) auf beider Lebenszeit die Hofesstätte, die sie von dem verstorbenen Johann von Schlenderhaen und dessen Ehefrau Dilgen erworben haben. Die Pächter sollen die Hofesstätte instand halten und alle Abgaben selbst tragen, so daß dem Kloster keine Unkosten erwachsen. Die Kinder des Pächterehepaars sollen nach Tod der Eltern keine rechtlichen Ansprüche erheben können. Zeugen sind der Ellener Prior Johann Elreborn von Aachen und der Ellener Kellner Jakob von Oberzier (Oeverzyrne). Gegeven 1514 up avendt St. Andries des hl. Apostels Biblioreferenz: Reg.: Quix, S. 10; Candels, H., Ellen, S. 233 Nr. 44 Ueberlieferung: Abschrift Bl. 30a (1524) Gertrud von Ahr (Aer), die Frau Meisterin zu Ellen, die Priorin Fritza von Drove (Droiff) und die Kellnerin Eva von Stockem bekunden, daß ihnen etliche fromme Christen zum Heil ihrer Seele und zu Lob und Ehre des wundertätigen Kreuzheiligtums zu Ellen (des mircklichen loifflichen heiligthumbs des würdigen heilig creutz) 24 oberländische Gulden, jeden Gulden zu 4 Mark, übergeben haben. Der Konvent übernimmt dafür den Unterhalt einer Wachskerze, die auf ewige Zeiten während des Hochamtes vor dem heiligen Kreuz brennen soll. Zur Anschaffung dieser Kerze wird dem Küstereifonds vom Konvent jährlich ½ Malter Roggen überwiesen. In dem Jahr 1524. Biblioreferenz: Druck: Timmerman, S. 62; Reg.: Candels, H., Ellen, S. 234 Nr. 48 Ueberlieferung: Kopie einer unbesiegelten Urkunde Bl. 31a-32b (1528 Oktober 28) Arnold von Hochsteden, der Älteren, und seine Ehefrau Irmgard bekunden, daß die verstorbenen Eheleute Kunz (Contze), sein Onkel, und seine verstorbene Mutter Ida von Beinheim (Bynhein) der Margarethe, Tochter seiner verstorbenen Schwester Margarete von Hochsteden, bei ihrem Eintritt ins Kloster Ellen eine Leibrente von 8 Maltern Roggen Kaster Maß versprochen haben. Nach dem Tode seines Onkels und seiner Mutter sei es ihnen zugefallen, 4 dieser 8 verschriebenen Malter Roggen an Margarete von der Beck, solange diese lebt, zu zahlen, was sie bisher aus ihrem Anteil am Zehnt zu Etgendorf (Ettgendorp) getan haben. Da aber die Frau Meisterin und der Konvent zu Ellen über ihre Zahlungsverpflichtung gern ein Dokument haben möchten, bezeugen sie hiermit, daß sie der Margarete von der Beck auf deren Lebenszeit jährlich am St. Andreastage 4 Malter Roggen Kaster Maß im Dorf Troisdorf übergeben werden. Als Unterpfand setzen sie 6 Morgen und ein halbes Viertel Ackerland zwischen Pütz und Troisdorf, und zwar 9 Viertel an einem Stück, das Meister Hermann, der Schmied zu Troisdorf, von ihnen gepachtet hat, und 3 ½ Morgen und 1 ½ Viertel, das Heinrich (Henderich), der Wirt in dem anderen Troisdorf, von ihnen gepachtet hat und das zu ihrem Anteil am Hof des Herrn Wyrch Troisdorf (Trostdorp) gehört. Es siegeln der Aussteller, dessen Sohn Arnold, zugleich für seinen Bruder Johann, und die Schöffen zu Grottenherten (St. Margareth-Herten) Paulus Boede, Lenardt von Troisdorf, Küstgen Halffen und Heyn Merckts mit dem Schöffenamtssiegel. Gegeven 1528 op dach Simonis et Jude Apstolorum. Biblioreferenz: Reg.: Quix, S. 11; Bonn, S. 37. Candels, H., Ellen, S. 234f. Nr. 49 Ueberlieferung: Abschrift Bl. 32b-34a (1532) Zwischen Heinrich von Worringen als Prior, Gertrud von Aer als Meisterin, und dem gesamten Konvent zu Ellen (kellnersche und priorsche und gemeine convente kinder des closters und gottshauß zu Ellen) einerseits, und sämtlichen Nachbarn zu Ellen wird ein Vergleich geschlossen, worin die Befahrung der dörflichen Wege bestimmt wird. Die Schwestern erhalten den alten Mühlenweg, angefangen vom letzten neuen Pfahl gegenüber Peter Bendt an der Linde zum Dorfwirt bis hin zum anderen Ende auf dem alten Weg. Dafür legt das Kloster einen Weg für die Allgemeinheit über sein Ackerland an, der aus dem Dorf Ellen an der Mühle vorbei nach Huchem (Hoichheim) führt. Außerdem erhält das Kloster den Heu- und Ackerbauweg (hewweg und bawweg), genannt die Loohegaß, wofür es sich verpflichtet, einen anderen Heu- und Ackerbauweg über seinen Acker, genannt der Kamp, neben der Loohegaß anzulegen, an dem das Kloster ein abschließbares Falltor (ein falderen oder grindel vor denselben wegh thun hangen dat schlüssig ist) anbringt. Weil dieser Wegetausch dem Kloster den größeren Vorteil bringt, soll es dafür den Einwohnern von Ellen jährlich 3 Pfund Wachs für ihre Osterkerze geben. Auf Bitten beider Vertragspartner siegeln der Schultheiß Peter von Pünnich und die Schöffen der Dingbank Hambach Reinhard Cornett, Lütgen von Selhausen, Meister Werner Schmitt, Heinrich Bruwer von Ellen, Hermann Müller von Hambach und Johann Kleintgen von Niederzier mit dem Schöffenamtssiegel. Gegeven in den Jahren dusent funffhondert tzwei und drissich. Beglaubigt vom Dürener Notar und Gerichtsschreiber Johannes Rosenkranz. Archivreferenz: Kopie auf Pergament, s. Kloster Ellen, Urk. 8 Biblioreferenz: Lit.: Quix, S. 11; Timmerman, S. 62 Bemerkung: Zum Falltor: Um dem weidenden Vieh den Eintritt ins Dorf zu versperren, brachte man sogenannte Falltore an, mit Querhölzern und Riegeln versehene Gatter, die so aufgehängt waren, daß sie nur von außen aufgedrückt werden konnten und selbst zufielen, dem Dorfbewohner leichtes Passieren ermöglichten und zurückgeschoben wurden, wenn etwa ein Wagen in die Flur oder zurück in das Dorf fuhr (K. S. Bader, Das mittelalterliche Dorf, Weimar 1957, S. 104 f). Ueberlieferung: Abschrift Bl. 34a (1534 Januar 7) Die Meisterin Gertrud von Aer zu Ellen meldet dem Abt zu Steinfeld das Ableben ihres Priors am vergangenen Weihnachtstage und bittet um einen neuen geeigneten Kandidaten. Sie bäten nochmals, wie sie den Abt schon oft und insbesondere am Mittwoch nach Michaelis so demutig gebeten hätten, er und die Herren von Steinfeld möchten ihnen das Unrecht verzeihen, das sie vor etlichen Jahren gegen den Abt begangen hätten. Sie in Ellen möchten sich versöhnen und sich bessern, so wie es die Ordensstatuten vorschrieben. Sie hätten bis jetzt nichts anders gemeint, als daß sich der Abt väterlich zu ihnen halten wolle. Doch nun sei am Abend des 5. Januar der Prior von Hamborn im Auftrag des Abtes mit zwei Briefen zu ihnen gekommen. Einer der Briefe sei von des Steinfelder Abtes eigener Hand, worin er das Kloster Ellen mit allen Geboten und Verboten dem Abt von Hamborn für immer übergeben habe, was sie um den Abt und dessen Herren nicht verdient hätten. Sie hätten immer abwarten wollen, bis ihr Prior gestorben sei; dann hätte man ja anschließend an ihrem Verhalten sehen können, daß die Schuld nicht in erster Linie bei ihnen gelegen habe, insbesondere wenn ihnen der Abt von Steinfeld zu einem guten neuen Prior verholfen hätte. Doch nachdem sie seinen Brief gelesen hätten, müßten sie sich damit zufriedengeben, obwohl ihnen das nicht lieb sei. Sie möchten gern wissen, ob die Abgabe der Vaterschaft auch vom Steinfelder Konvent gebilligt würde. ... altera die epiphaniae anno 1534. Biblioreferenz: Reg.: Quix, S. 11; Candels, H., Ellen, S. 236 Nr. 51; Horstkötter, S. 43; Lit.: Hugo, Bd. 1, S. 649; Redlich, Bd. 1, S. 140 A 1; UB Steinfeld, Nr. 653 Anm. 1; Horstkötter, S. 43 Ueberlieferung: Abschrift Bl. 35a (1534 August 30) Herzog Johann von Jülich-Kleve-Berg, Graf von der Mark und in Ravensberg, präsentiert dem Pfarrer zu Ellen oder dessen Stellverteter kraft seines Patronatsrechts den Johann Baner als neuen Inhaber der Vikariepräbende zum hl. Kreuzaltar, welche durch Tod des letzten Inhabers Mathias Steineck vakant geworden ist. Er hält den Johann Baner, Prior daselbst, für geeignet, und trägt dem Pfarrer zu Ellen auf, ihn für die Vikarie anzunehmen und ihm alle ihre Einkünfte zu gewähren. Datum in castro nostro Dusseldorff anno 1534 die tricesima mensis Augusti. Archivreferenz: Weitere Abschrift, s. Kloster Ellen, Rep. u. Hs. 1, Bl. 2a Biblioreferenz: Reg.: Quix, S. 11; Candels, H., Ellen, S. 236 Nr. 52; Lit.: Hugo, Bd. 1, S. 649; Redlich, Bd. 2, S. 655 A 1, Horstkötter, S. 20, 49 Ueberlieferung: Abschrift Bl. 36 (1539 Februar 12) Auf dem Vogtgeding zu Ellen deklarieren Wilhelm Bundtwolf von Manheim und Arnd van Hochsteden, als Bewahrer (Gewer) des Schlosses Hambach, nebst dem Konvent unter Zustimmung der Hofesgeschworenen, daß gemäß altem Herkommen niemand befugt sei, die für die Gemeinde des Dorfes geschworenen Pfähler (Piller) einzusetzen als die würdige Frau und der Konvent zu Ellen. Zugleich werden von der Meisterin vier neue Piller, Vaes Zimmermann, Lentzen Fitzer, Henrich von Ellen und Heyn Zimmermann aus Ellen, ernannt, welche den Eid darauf leisten, daß sie bei den Vermessungen (Pillingen) jeden bei seiner Erbschaft lassen und Recht tun wollen, ohne allen Trug und Arglist. Wilhelm Bundtwolf und Arnd von Hochsteden haben ihre persönlichen Siegel angehangen. Im jahr 1539 auf den zwölften tagh Monats Spürkel. Biblioreferenz: Reg.: Candels, H., Ellen, S. 236 Nr. 53; Druck: Domsta, Weistümer, S. 281f. Ueberlieferung: Abschrift Bl. 37a (1545 Juni 11) Sophia Gülicher, Meisterin zu Ellen, die Priorin Katharina Bucks (Bux), die Subpriorin Helene (Heilgen) Eyssels (Eysels) und der Konvent daselbst bekunden, von Prior Johann Baner die Summe von hundert Goldgulden empfangen zu haben. Damit soll eine Montags-Wochenmesse fundiert werden, die von dem jeweiligen Pastor zu Ellen zu lesen ist. Dieser Priester erhält jährlich dafür fünf Goldgulden, als Rente von der gestifteten Summe. Im Fall, daß das Amt der heiligen Messe künftig durch fürstliche Anordnung abgestellt werden sollte, sollte die Rente den Armen zugewendet werden. Neben dem Konventssiegel hat Albertus Haenen, Abt zu Hamborn, sein Abteisiegel angehängt. Gegeven 1545 octava Sacramenti in die sancti Barnabe apostoli. Archivreferenz: Weitere Abschrift, s. Kloster Ellen, Rep. u. Hs. 1, Bl. 2b-3a Biblioreferenz: Reg.: Quix, S. 12; Timmermann, S. 63; Candels, H., Ellen, S. 236f. Nr. 54 Ueberlieferung: Abschrift Bl. 37b-38b (1549 Dezember 12) Vor dem Schultheiß Johann Weidt und den Schöffen zu Hambach, Johann von Kirchrode (Kirchroede), Daniel zu Pier (Peyre), Franz Vetgen und Hermann Brückmann zu Niederzier, verschreibt Tilmann Vassen mit Zustimmung seiner Frau Katharina der Wilhelmina von Metternich, Kellnerin, und dem Konvent Ellen eine jährliche Rente von drei Sümmern Roggen Dürener Maß, zahlbar am Andreastag, und stellt zum Unterpfand ¾ Ackerland in der Flur in der Lohe, neben Thomas Wirts Land gelegen und mit einem End auf den Graben am Hohlweg (an dem hoelen wegh). Eine Widerlöse der Erbrente wird vereinbart für eine Zahlung von zwölf Joachimsthalern. Der Schultheiß und die Schöffen haben das Schöffenamtssiegel von Hambach angehängt. Archivreferenz: Ausfertigung, s. Kloster Ellen, Urk. 9 Biblioreferenz: Reg.: Candels, H., Ellen, S. 237 Nr. 55 Ueberlieferung: Abschrift Bl. 39a (1551 August 29, 1598) Die Schöffen des Hauptgerichts Jülich entscheiden in dem Prozeß zwischen dem Konvent zu Ellen und dem Gerhard von Ensen, als Schuldner einer Erbrente von 2 Maltern Roggen, auf Antrag des Priors von Ellen, daß Gerhard zur Lieferung der Getreiderente samt Rückständen verpflichtet ist, die auf einem Grundstück zu Oberzier genannt Heil Vogels Land (Hylle Vogels Land) lastet. Das Hauptgericht Jülich stellt dem Verurteilten frei, Beweisurkunden vorzulegen, wonach ein anderer Schuldner vorrangig zur Zahlung dieser Erbrente verpflichtet werden kann. Mit dem Sekretsiegel der Jülicher Schöffen. Geben auf Sontag den 29ten Augusti anno 1551. Mit dem Zusatz: Aus dem Pachtregister des Priors Jakob von Viersen vom Jahre 1598 Biblioreferenz: Reg.: Candels, H., Ellen, S. 237 Nr. 46 Ueberlieferung: Abschrift Bl. 39 Einkünfte zu Palmesholz Bl. 39b-40a (1552 Januar 10) Vor dem Schultheiß Johann Weidt und den Schöffen zu Hambach (Hamboich) Johann von Kirchrode, Daniel Schmidts zu Pier (Peyr), Franz Vetgen, Hermann Brückmann aus Niederzier (Zier) und Reinhard Voiß zu Huchem tauscht das Kloster Ellen, vertreten durch Prior Johann Baner und Kellner Wilhelm Nesselrath, mit Peter Brewer aus Kreuzau (Crutzauw) folgende Einkünfte: Peter übergibt dem Kloster mit der vor dem Gericht zu Embken erfolgten Einwilligung seiner Mutter und seines Stiefvaters all sein ererbtes Gut mit Land, Obstgarten, Weidengewächs, Büschen, Benden und Weingarten und erhält dafür vom Kloster Ellen eine Erbrente von 3 Maltern Roggen Dürener Maß, zahlbar zu St. Remigius [l. Okt.], solange er oder seine Mutter leben. Als Pfand setzt das Kloster für diese Rente 5 Morgen Acker, genannt der Kamp, auf das Rindorp zulaufend, und 2 Morgen desselben Ackers, auf die Benden zulaufend. Es siegeln der Konvent und das Schöffenamt. Archivreferenz: Ausfertigung, s. Kloster Ellen, Urk. 11 Biblioreferenz: Reg.: Timmermann, S. 63; Candels, H., Ellen, S. 237 Nr. 52; Lit.: Quix, S. 13; Bonn, S. 41 Ueberlieferung: Abschrift Bl. 42 (1554 Juni 24, 1623 Februar 17, 1675 Oktober 25) Sophia Gülicher, Meisterin, Katharina Bux, Priorin, die Subpriorin Helene (Heilgen) Eyssels (Eysels) und der Konvent zu Ellen verschreiben Albert Haenen, Abt zu Hamborn, oder dem Inhaber des Schuldbriefes für ein Darlehen von siebenhundert Talern eine jährliche Rente von acht und zwanzig Talern, jährlich auf St. Johannis-Tag [24. Juni] fällig. Der Konvent siegelt. Datum Johannis Baptiste anno 1554 Mit einer annotierten Quittung des Abtes Stephan von den Steinen zu Hamborn über die Ablöse von 400 Reichstalern durch den Ellener Konvent zur Zeit seines Vorgängers Wilhelm von Ingenhoven (Ingenhaeve), so daß von dem Gesamtdarlehen noch 300 Reichstaler zu verzinsen bleiben. Gegeben zu Ellen am 17. Februarii 1623. Endlich noch eine Notiz, daß das Kapital samt allen Zinsen mit vierhundert Reichstalern Species völlig abgelöst worden ist vom 25.Oktober 1675 Biblioreferenz: Reg.: Candels, H., Ellen, S. 238 Nr. 59 Ueberlieferung: Abschrift Bl. 42b-44a (1554, 1565) Die Meisterin Sophia Gülicher, die Priorin Katharina Bux, die Subpriorin Helene Eyssels, die Kellnerin Wilhelma Wolff von Metternich und sämtliche Konventsjungfrauen zu Ellen verpachten an den Müller Hans und seine Ehefrau Anna die Mühle zu Selhausen (Zelhausen) im Kirchpsiel Niederzier mit allem Zubehör, nämlich 8 Morgen Land bei der Mühle, ¾ Morgen Benden entlang der Hecke am Deich, ¼ Morgen Benden oberhalb der Mühle entlang dem Deich, ½ Morgen Benden zwischen dem Deich und Hein Schröders Land sowie 2 ½ Morgen Ackerland. Dafür hat er folgende Verpflichtungen: Er liefert jährlich 16 Malter Hafer jülichscher Maß an den Landesherrn und 3 Malter 1 Sümmer Roggen Dürener Maß und 4 Kapaune am Andreastag für den hl. Kreuzaltar zu Ellen. Er übernimmt alle Schatz- und Herrengelder und was sonst auf der Mühle lastet, nämlich 1 Sümmer Weizen für den Pastor zu Merken, 2 Viertel Hafer für Stien Kirstgen und 3 Viertel Roggen zu Oberzier in die Spindt. Das Kloster Ellen hat kostenloses Mahlen. Für alles sonstige, was er mahlt, gibt er dem Kloster Ellen pro Malter 1 Raderschilling. Er preßt für das Kloster Ellen den Ölsamen aus, wobei er die Ölkuchen aushändigt: pro Viertel Öl drei Küchlein, die nicht kleiner sind als die, die er bei seiner Ankunft geliefert hat. Außerdem liefert der Müller dem Kloster jährlich 3 Taler und 1 Malter Hafer und zu Ostern einen Weck oder statt dessen 1 Sümmer Weizen. Der Müller hält den Bau der Mühle auf eigene Kosten instand. Er hält den Mühlenweg durch Stien Kyrstgens Weide in Ordnung. Das Kloster liefert jährlich 2 Wagen Holz mit 2 Pferden oder 1 Wagen mit 4 Pferden zur Verbesserung des Mühlenbaus. Zu der Zeit, wenn man die Kühe in den Deich treibt und die Mühle stillgelegt werden muß, soll er die Mühle höher den Deich hinauf anlegen, damit sie vom Wasser nicht so leicht mitgerissen werden kann; das nötige Holz liefert das Kloster. Für die Erfüllung all dieser Vertragspunkte haftet der Müller mit seinem Gut von 7 ½ Morgen Land, die er von Hagen gekauft hat. Zeugen: Prior Johann Baner, Pastor Alexander zu Oberzier, Drieß von Stammelen und Veit (Vytt), der gewesene Müller. Ausfertigung zweifach, getrennt durch die Buchstaben L.M.N. Zusatz: 1565 hat das Kloster Ellen die 3 Malter Roggen abgelöst, die nach Oberzier in die Spindt zu liefern waren. In Zukunft liefert der Müller diese 3 Malter Roggen jährlich ans Kloster. Archivreferenz: s.a. Kloster Ellen, Rep. u. Hs. 2, Bl. 45b und 59b Biblioreferenz: Reg.: Timmerman, S. 63. Candels, H., Ellen, S. 238f. Nr. 60 ; Lit.: Quix, S. 14 Ueberlieferung: Abschrift Bl. 45a (1560 März 15) Als Appellationsinstanz entscheidet das Hauptgericht Jülich in dem Prozeß zwischen Wilhelm Nesselrath, Anwalt des Konvents Ellen, und Simon Reidecker und Konsorten andererseits (zu Merzenich ?), daß der Entscheid des Schöffengerichts zu Merzenich keinen Bestand hat und somit der Konvent die Lieferung des Zehnten von seinem Gegner zu Recht einfordert. Gegeven Freitag den fünfzehnten tag Martii anno 1560 Ueberlieferung: Abschrift Bl. 45b (1563) Verpachtung der Selhauser Mühle an Heinrich von Merken und seine Ehefrau Katharina auf 12 Jahre Archivreferenz: s.a. Kloster Ellen, Rep. u. Hs. 2, Bl. 42b-44a und 59b Bl. 45b (1563 November 24) Vor Reinhard von Vlatten, Jülicher Landdrost und Erbschenk, Amtmann der Ämter Düren und Nörvenich, und den Gerichtsschöffen zu Merzenich, Hermann Engels, Johann Vitzer, Peter Soig, Jakob Schmidt, Peter Edtgen und Emberich von Girbelsrath, verschreiben die Eheleute Thönis Schumacher und Frau Christina, zu St. Arnoldsweiler wohnhaft, dem Herrn Steffan von Turre (Thor), Pfründner im Konvent zu Ellen, oder dem rechtmäßigen Inhaber dieses Briefes eine jährliche Erbrente von fünf Orth Taler, zu liefern von einem Haus und Hof zu Arnoldsweiler in der Hundsgasse gelegen, mit Meister Johann Schomacher und Arnold Plücker als Nachbarn. Es siegeln Landdrost und das Schöffenamt. Archivreferenz: Ausfertigung, s. Kloster Ellen, Urk. 14 Biblioreferenz: Reg.: Candels, H., Ellen, S. 240 Nr. 64 Ueberlieferung: Abschrift Bl. 45b-46b (1556 Dezember 22) Vor dem Notar Johann Hensch aus Düren überträgt Johann Baner, Konventual zu Hamborn (Hammeren) und derzeitiger Prior zu Ellen, an Sophia Gülicher, Meisterin, und dem Konvent zu Ellen eine eine ihm zuständige Rentenverschreibung über 19 Gulden jährlich, welche ihm, laut inserierter Urkunde, die Eheleute Marx von Gymnich, Schultheiß zu Monschau und Ehefrau Catharina Efferen aus jährlichen Einkünften aus der Herrschaft Alfter im Jahre 1551 verschrieben hatten. Dabei legt Johann Baner eine Bescheinigung seiner Oberen vor, die ihm erlauben, alle Güter oder Renten, die er habe oder erlangen werde, testamentarisch zu vererben. Steffan von Turre (Thoir), als Bevollmächtigter des Konvents Ellen, nimmt die Schuldurkunde entgegen. Verhandelt zu Düren im Haus zum Gülden Drachen in Gegenwart der Zeugen Arnold van den Seipen, Steinmetz, und Reinard von Güsten, beide Bürger zu Düren. In dem Jahr na Christi Geburt 1556 auff Dinstag den 22. Monats Decembris Archivreferenz: Ausfertigung (Notariatsinstrument des Johannes Hens de Deuren, Kölner Kleriker), s. Kloster Ellen, Urk. 13 Biblioreferenz: Reg.: Candels, H., Ellen, S. 239 Nr. 62; Lit.: Bonn, S. 38; Quix, S. 14 Ueberlieferung: Abschrift Bl. 47a-48a (1566 Februar 3) Testament des Priors Baner Prior Johann Baner verfaßt mit Erlaubnis und Zustimmung des Hamborner Abtes Christoph von Husen sein Testament. Folgendes vermacht er dem Kloster Ellen und seinen Schwestern: Eine vergoldete Monstranz, drei silberne Chrisambehälter, 24 silberne Becher, 24 silberne Löffel, seine Kleidung und alles Tuch und was sonst in seiner Kammer ist; ferner das Kupfer und Zinn, das die Schwestern bereits von ihm benutzen. Außerdem 380 Goldgulden zu Alfter und das Haus in Düren. Insgesamt einen Wert von schätzungsweise 1500 Talern. Die Meisterin kann gemäß dem Rat des verständigeren Teils des Klosters diese Sachen verkaufen oder behalten. Zu seinem Jahresgedächtnis an den vier Quatemberzeiten, das von jeweils drei Priestern gefeiert werden soll, erhalten die Schwestern sechs Quart Wein. An den gleichen Tagen soll ein Malter Brot Dürener Maß gebacken und an 13 Hausarme verteilt werden. Sollte nach seinem Tod eine unbezahlte Schuld hinterlassen werden, wird man auch Gegenschuld finden, um alles zu begleichen. Es folgen zusätzliche Vermächtnisse an seinen Bruder Hermann, an seine Schwäger Christian und Peter in Morschenich, an seine Nichte und seinen Neffen sowie 20 Taler an Ursula Hirtzhorn, die Scheiffmeisterin zu Ellen. Sein Jungfüllen erhält Abt Husen von Hamborn. Außerdem vermacht er dem Halfen von Müddersheim, dem Pastor von Oberzier und den Observanten einige Legate. Statt eines Siegels unterschreibt er mit eigener Hand. Biblioreferenz: Reg.: Candels, H., Ellen, S. 240 Nr. 65; Lit.: Horstkötter, S. 43 Ueberlieferung: Abschrift Bl. 50a (1568 Mai 10) Christoph van Husen, Abt zu Hamborn (Hammeren), verzichtet im Hinblick auf die Bestimmungen des Testaments des verstorbenen Johann Baner, ehemals Konventual zu Hamborn, zuletzt Prior zu Ellen, auf alle seine Ansprüche an den Nachlaß des besagten Konventuals, der auch Prior zu Ellen gewesen ist, zugunsten des Konvents zu Ellen. Die verstorbenen Äbte von Hamborn hätten diesem erlaubt, allen Besitz testamentarisch zu vererben. Die jetzt angemeldeten Ansprüche etlicher Verwandter des Verstorbenen auf den Nachlaß müsse er als unberechtigt zurückweisen, da der Nachlaß eines Ordensmitgliedes unmittelbar an seine Abtei falle. In Erwägung der Freundschaft, die ihm und dem Hamborner Gotteshaus durch die Meisterin und dem Konvent zu Ellen zuteil geworden sei, übertrage er den Nachlaß des verstorbenen Priors Baner dem Konvent zu Ellen. Mit aufgedrücktem abteilichen Sekretsiegel. Gegeven 1568 am 10 Tag Mai. Biblioreferenz: Reg.: Candels, H., Ellen, S. 240 Nr. 66 Ueberlieferung: Abschrift Bl. 50b-51a (1573 Oktober 11) Sophia Hueckings, Meisterin, und der Konvent zu Ellen vergleichen sich mit den Eheleuten Johann Merssen und Maria von Ahr wegen einer Parzelle von einem ½ Morgen Ackerland, neben ihrer Hofesstätte zu Ellen nächst dem Falltor (falder) gelegen. Die Eheleute haben diesen Garten in einen Gemüsegarten umgewandelt. Sie sollen vorläufig jährl ich zwei Hühner von diesem Stück Land abliefern. Wenn diese Parzelle wieder als Ackerland genutzt werden sollte, ist der übliche Getreidezehnte an das Kloster zu liefern. Geschiet und vertragen in dem Jahr 1573 den elften tag des Monats Oktober. Ueberlieferung: Abschrift Bl. 51a-52a (1574 Mai 10) Der Konvent zu Ellen vergleicht sich mit Geschwistern und Verwandten der Konventualin Maria Schmidt hinsichtlich ihrer Erbschaftsansprüche nach dem Tode ihres Vaters, Meisters Jakob Schmidt zu Arnoldsweiler, und ihrer Mutter Gertrud. Zur Abgeltung aller Ansprüche erhält der Konvent die Summe von 120 Reichstalern, neben der verschriebenen Leibrente von zwei Maltern Roggen, die der Schwester Maria vom Vater auf Lebenszeit zugesichert sind. Der Konvent sichert dafür lebenslänglichen Unterhalt zu, mit der Zusage, daß besagte Schwester mit körperlicher Arbeit nicht zu sehr belastet werden soll (auch mit der meisten arbeit nit beschwert). Die Geschwister verpflichten sich, eine gerichtliche Schuldverschreibung über die Leibrente von 2 Maltern Roggen beizubringen. Nikolaus Fabri, Landdechant zu Jülich, Herr Dietrich Fabri, Pastor zu Hasselsweiler (Hassel), die Brüder Daniel, Gotthard und Hans Schmidt für sich und ihre Schwester Katharina, Sophia Hucking (Heuching), Meisterin, und Thomas von Blooß, Prior, haben diesen Vergleich unterzeichnet. Welches geschehen den 10ten Mey anno 1574. Biblioreferenz: Reg.: Candels, H., Ellen, S. 241 Nr. 71 Ueberlieferung: Abschrift Bl. 52a-53a (1578 August 8) Vidimus des Hauptgerichts Jülich auf Vorlage einer Urkunde des Herzogs Wilhelm von Jülich-Kleve-Berg, vom 18. August 1574, worin anläßlich der in den Herzogtümern Jülich und Berg eingezogenen Heiratssteuer zugunsten der beiden ältesten Töchter des Herzogs allen Amtsleuten und Befehlshabern eingeschärft wird, alle geistlichen Personen und Konvente im Besitze ihrer Güter und Renten und sonstigen Gerechtsame zu schützen und zu handhaben. Mit aufgedrücktem Gerichts- und Schöffen-Sekretsiegel, unterschrieben von Paulus Heull. Geben 1578 auff Freitag den achten Augusti. Biblioreferenz: Reg.: Candels, H., Ellen, S. 242 Nr. 73 Ueberlieferung: Abschrift Bl. 54 (1581) Archivverzeichnis Bl. 55 (1581) Inventar des Silberwerkes Bl. 56a-57a (1641 April 4, 1641 Mai 9) Schöffen, Geschworene und Nachbarn zu Ellen verkaufen in dringender Geldnot dem Konvent zu Ellen ihre Gemeinweide mit Bende und Holzbewuchs, genannt die Müller-Gemeinde, zwischen dem Klostererbe und der Mühle gelegen, abgabefrei für 190 Reichstaler, wobei ausbedungen wird, daß den Nachbarn die Benutzung des Fußpfades fernerhin gestattet wird. Der Weinkauf ist wie landesüblich; der Gottesheller beträgt 10 Albus Mit den Unterschriften von Johann Kramer, Wilhelm Wirtz, Christoph Vitzer und Johann Bawer. Für die des Schreibens unerfahrenen Franz von Alsdorf, Konrad Otten und Mevis Becker unterzeichnen der Pfarrer Theodor Müller von Morschenich und der Küster Gerhard Schneider. Gegeben ahm 4ten tag Aprilis anno 1641. Mit Quittung von Conrad Otten und Mevis Becker über die Zahlung der Kaufsumme vom 9ten Mai 1641 Ueberlieferung: Abschrift Bl. 57a-57b (1641 April 18) Vor dem Schultheiß Adam Bleymann und den Schöffen des Dingstuhls Hambach (Winand Esser, Mevis Ludwigs, Thomas Barth, Peter Engels, Wilhelm Fell (Vhell) und Peter Katz) lassen die Geschworenen und Nachbarn zu Ellen den vorgedachten Verkauf der Müller-Gemeinde zu Ellen beurkunden. Mit Schöffenamtssiegel und Unterschrift des Gerichtsschreibers Tilmann Pick. Geschehen den 18ten Aprilis dieses 1641 jahrs. Biblioreferenz: Reg.: Candels, H., Ellen, S. 251 Nr. 98b; Lit.: Quix, S. 17 Ueberlieferung: Abschrift Bl. 58a (1641 April 18) Zusätzliche Klausel zum vorigen Kaufbrief, wonach die Last des landesherrlichen dritten Pfennigs, die auf der Gemeinweide lastet, von beiden Teilen gleichmäßig getragen werden soll. Mit den Unterschriften von Elisabeth Broich, Meisterin, Johann Andreas Wellinghausen, Prior, und Conrad Otten und Mevis Becker, als Vertreter der Gemeinde. Actum 1641, den 17ten April. Biblioreferenz : Reg.: Candels, H., Ellen, S. 251 Nr. 98b Ueberlieferung: Abschrift Bl. 58a-59a (1641 Juni 11, 1641 September 20) Adam Ols gen. Vorster, Pächter in Ellen, schuldet dem Kloster Ellen seit etlichen Jahren 13 Gulden und wegen seiner Mutter, Brüder und Schwestern 17 Gulden, also insgesamt 30 Gulden, wovon er 3 Gulden abgearbeitet hat. Wegen Zahlungsunfähigkeit hat er dem adligen Konvent zu Ellen die Rückgabe des ihm in Erbpacht verliehene Broich, zwischen dem Kloster-Grundstück zum Rheindorf und dem Besitz des Wilhelm Buschhüter gelegen, mit einem Vorhaupt auf die Vroehergasse und mit dem anderen auf den Besitz des Paulus Horn stoßend, angeboten. Diesen Broich, welcher von allen Lasten und Forderungen frei ist, hat er vor Jahren vom Kloster Ellen für jährlich 5 Viertel, 1 Müttgen und 2 Gauffel Weizen, 1 Huhn, 6 Pfennige und 4 Denare in Erbpacht genommen. Für die Rückgabe werden dem Adam Ols 15 Rtlr und 1 Sümmer Roggen ausbezahlt. Es unterschreiben Prior [Johann] Andreas Wellinghausen und Elisabeth von Broich, Meisterin zu Ellen. Für Adam Ols unterschreibt Wilhelm Buschhüter, und für Metz Beckers unterzeichnet Gerhard Schneider. Geschehen im Jahr 1641 den 11. Junii ipsa die Barnabae Apostoli. Zusatz: Adam Ols erklärt am 20. September 1641, daß er die Kaufsumme empfangen habe und daher dem Kloster das bis dahin innegehabte Unterpfand, den Rheindorfer Bruch, wieder einräume. Es unterschreiben Pfarrer Wilhelm Rinius von Weiler und der Notar Wilhelm Kempen für Adam Ols. Biblioreferenz: Reg.: Candels, H., Ellen, S. 251 Nr. 99 Ueberlieferung: Abschrift Bl. 59b (1643 Oktober 17) Weiterverpachtung der Selhauser Mühle, die das Kloster Ellen von dem Landesherrn gepachtet hatte. Geben zu Dusseldorff, ahm 17. 8bris 1643 Archivreferenz: s.a. Kloster Ellen, Rep. u. Hs. 2, Bl. 42b-44a und 45b Ueberlieferung: Abschrift Bl. 60a-62b (1643 Februar 20) Johann Andreas Wellinghausen, Prior, und Elisabeth von Broich, Meisterin, bekunden im Namen des Konvents von Ellen, daß sie, da nicht allein unser closter verschiedentlich außgeplündert, alle unsere früchte, bestialien und was sich auffm closter befunden hingnohmen, sondern auch durch eine unversebene fewrsbrunst die gehoechter auff dem vorholl mit der schewren undt alle vorigen jahrs darin eingesambleten früchten eingeäschert, ein Darlehn von 400 Rtlrn. gegen einen Jahreszins von 25 Rtlrn von Gerhard Pontz, Zollschreiber zu Kaiserswerth, aufgenommen haben. Sie quittieren den Empfang der aufhrichtigen, valuierten, auf den hl. Reichsfuß gemünzten Reichstaler-Hauptsumme und versprechen, die Erbrente in gleichen Wert und termingerecht zu zahlen, ungeachtet aller möglichen Hindernisse, beginnend mit dem 20. Februar 1644. Als Unterpfand stehen dem Leihgeber und dessen Erben alle Güter und Einkünfte des Klosters Ellen zur Verfügung, von denen einige speziell aufgeführt werden. Geschehen vor dem Schultheiß und den Schöffen des Dingstuhls Hambach, denen die schriftliche Genehmigung des Vaterabtes Stephan von dem Stein, von Gottes Gnaden Abt des Klosters Hamborn und Ellen, datiert zu Hamborn am 7. Februar 1643, vorliegt. Mit dem Siegel des Konvents und des Schöffenamts. So geschehen den 20ten Februarii des 1643. Jahrs. Archivreferenz: s.a. Kloster Ellen, Rep. u. Hs. 2, Bl. 78 und 80 Biblioreferenz: Reg.: Candels, H., Ellen, S. 251f. Nr. 100a Ueberlieferung: Abschrift Bl. 72 (1609-1611) Diarium de statu monasterii Bl. 77a (1643 Februar 20) Der Konvent zu Ellen verschreibt dem Herrn Gerhard Pontz für ein ferneres Darlehen von hundert Reichstalern eine jährliche Erbrente von sechs Reichstalern und einem Orth, um aus den großen Schwierigkeiten herauszukommen, die nochmals mit anderen Worten geschildert werden. Die Schöffen der Gerichtsbank Hambach haben ihr Siegel zur Bekräftigung an diesen Transfixbrief gehangen. Geschehen den zwanzigsten Februarii 1643. Archivreferenz: s.a. Kloster Ellen, Rep. u. Hs. 2, Bl. 63a und 79a Biblioreferenz: Reg.: Candels, H., Ellen, S. 252 Nr. 100a Ueberlieferung: Abschrift Bl. 79a (1659 Januar 20) Vor dem Schultheiß Adam Bleymann und den Schöffen zu Hambach (Mevis Ludwigs und Henrich Cremer) überläßt die Frau Sophia Deutgens, Witwe des Sekretärs Johann Pontz (Pontzen) zu Düren (?), mittels ihres Sohnes Rutger Pontz beide obigen Rentverschreibungen über zusammen 500 Reichstaler, dem Annunziatenkloster zu Düren. Mit dem Schöffenamtssiegel und der Unterschrift des Sekretärs Tilmann Pick. Geschehen Deuren, den zwanzigsten tag Monats Januarii 1659. Biblioreferenz: Reg.: Candels, H., Ellen, S. 252 Nr. 100b Ueberlieferung: Abschrift Bl. 81a (1634 September 15) Eva Tilmann, Johannes Tochter, zu Ellen und ihr Bruder Johann von Golzheim verkaufen in einem Erbkauf mit Handfühlen und Mund dem Peter Milzgen und seiner Ehefrau Apollonia,wohnhaft zu Ellen, ein Viertel Orth Ackerland im Buschfeld, gelegen neben dem Land des Albert Milzgen, für 17 Taler (zu 8 Mark und 4 Albus). Das Land ist zehntpflichtig und mit 3 oder 4 Heller schatzpflichtig. Der Gottesheller beträgt 2 Albus, Weinkauf, Erhebung und Ausruf wie landesüblich. Die Schöffen Christian von Stammeln und Mevis Ludewigs unterzeichnen. Biblioreferenz: Reg.: Candels, H. Ellen, S. 248f. Nr. 93a Ueberlieferung: Abschrift Bl. 81a (1634 Dezember 19) Die Eheleute Peter Miltzgen und Frau Appolonia zu Ellen bekennen, von Frau Lucia Wallraf von Niederzier, Konventualin zu Ellen, ein Darlehen von 70 gemeinen Talern empfangen zu haben. Als Sicherheit läßt die Ordensfrau eine Hypothek auf das von dem Ehepaar gekaufte Ackerland im Buschfeld bis zur Höhe des Kaufpreises von 17 Talern im Gerichtsbuch eintragen. Die Schöffen Christian von Stammeln und Mevis Ludewigs unterzeichnen. Geben ahm 19. Decembris 1634. Biblioreferenz: Reg.: Candels, H. Ellen, S. 249 Nr. 93b Ueberlieferung: Abschrift Bl. 81b-83a (1636 November 27) Nach einem langjährigen Rechtsstreit vor dem Amtmann von Merode, den das Kloster Ellen wegen einer Forderung von 900 gemeinen Talern [= 600 Rtlr] mit dem Junker von Ahr zu Golzheim geführt hatte, kommt es mit Genehmigung des Herrn Visitators zu Steinfeld durch freundschafliche Regelung (amicable composition) zu einem gütlichen Vergleich: Das Kloster Ellen verzichtet auf die Zinsen von 500 ausgeliehenen Talern für die letzten 16 Jahre, wodurch sich die Schuldforderung um 55 Taler ermäßigt. Junker von Ahr leistet sofort eine erste Zahlung von 117 Rtlr und verpflichtet sich, den Rest von 724 ½ gemeinen Talern in 2 Raten zu begleichen. Die erste Rate von 200 Rtlr bezahlt er zur nächsten Kölner Gottestracht [zweiter Freitag nach Ostern = 21. April 1637]. Die 124 ½ Taler, die der Halbpächter des Kloster an Zacharias Naass im Namen des Klosters Ellen gezahlt hatte, sollen ihm vom Junker von Ahr erstattet werden. Die verbleibenden 200 Rtlr sind dem Kloster Ellen zur Theophoria [= Kölner Gottestracht am 6. April 1638] auszuzahlen. Wenn der Halbpächter bis dahin noch nicht abgefunden ist, ist der ganze restierende Betrag von 424 ½ emeinen Talern zu Fronleichnam 1638 fällig. Bei Zahlungsverzug wird der gewährte Nachlaß widerrufen und die Zwangsversteigerung eingeleitet. Den Vergleich unterschreiben zu Ellen: Wilhelm von Ahr zu Golzheim, Johann Wilhelm von Horrich (Horrig) zu Glimbach, Heinrich Westhausing, Prior zu Ellen, Johann von Krefeld, Pastor in Hochkirchen, Elisabeth von Broich, Meisterin zu Ellen, Maria Walgrave von Corteis, Subpriorin, und Christina von Iven. So geschehen Ellen, ahm 27ten Novembris 1636. Biblioreferenz: Reg.: Quix, S. 17; Candels, H., Ellen, S. 249 Nr. 94 Ueberlieferung: Abschrift Bl. 83b-84a (-1638 Juli 15, 1638 Juli 20) Brief des Ellener Priors und Pfarres Heinrich Westhausing an den Dürener Amtmann, den Obristen von Merode, betreffend Glockenläuten: Es ist ein uralt Herkommen und christkatholischer Brauch, wie sämtliche Einwohner einhellig bezeugen, daß bei jedem Unwetter, wenn es blitzt und donnert, das Kloster die große Glocke, der Tummermuthshof (Dummermoedtshoff) die mittlere und der Küster (Offermann) die kleinste Glocke zu läuten verpflichtet sind. Während der verstorbene Tummermuth ohne Rücksicht auf seine Religionsugehörigkeit dies beachtete, haben die jetzigen Erben dies abgelehnt, und ihrem Halbpächter das Läuten verboten. Der Pfarrer bittet deshalb von Amts wegen und im Namen der Pfarrangehörigen untertänigst, den alten Rechtsstand zu erhalten und den beklagten Tummermuth unter Androhung einer Strafe anzuweisen, dem alten katholischen Brauch Genüge zu tun. Unterschrift des Ausstellers. Zusätze: Rezeß vom 15. Juli 1638, worin dem Beklagten vom gen. Amtmann "bei Vermeidung fürstlicher Arbitrari-Strafe" auferlegt wird, sich dem alten Brauch nicht zu widersetzen. Quittung des Boten Arnold über die Zustellung dieses Rezesses am 20. Juli 1638. Biblioreferenz: Reg.: Quix, S. 17; Timmerman, S. 42f; Candels, H., Ellen, S. 249f. Nr. 95 Ueberlieferung: Abschrift Bl. 84a (1640 Januar 16) Die Gebrüder Hans Heinrich und Werner von Tummermuth (Dummermoedt) verkaufen den Eheleuten Johann Thielen (Theillen) und Catharina Creutz eine Buschparzelle von einem Morgen zu Ellen für 31 gemeine Taler zu 8 Mark 4 Albus mit Schatz, Steuern und Abgaben (contribution untergelten) an das Kloster Ellen. Die Halbpfennige sollen sofort gezahlt werden, der Rest ist fällig, wenn die Beschütt-Tage vorüber sind. Unterschrieben von Arnold Werner von Tummermuth, Hans Heinrich von Tummermuth, Konrad Otten und Mevis Becker. Zusatz: Bestätigung durch den Schultheiß und die Schöffen des Dingstuhls Hambach, unterschrieben von Mevis Ludewigs und Franz Aldorf. Bemerkung: Beschütt-Tage sind die Zeiten zwischen Abschluß und Inkrafttreten eines Vertrages (beschudden = an sich bringen). Biblioreferenz: Reg.: Candels, H., Ellen, S. 250 Nr. 97 Ueberlieferung: Abschrift Bl. 84b-85a (1640 Januar 21, ... Dezember 31) Die Eheleute Johann Thiellen (Theilen) und Katharina Creutz verkaufen ihren von Tummermuth erworbenen 1 Morgen Busch an das Kloster Ellen für 33 ¼ gemeine Taler (zu 8 Mark 4 Albus kölnisch) und 2 Wagen Holz, vorbehaltlich aller Belastungen an Steuern und Abgaben. Die erste Hälfte des Kaufpreises soll innerhalb von 10 Tagen und der Rest alsbald erlegt werden. Der Weinkauf und der Gottesheller sind wie landesüblich. Unterschrieben von Johann Andreas Wellinghausen, Prior, Elisabeth von Broich, Meisterin zu Ellen, Maria [Wallgraf] von Corteis, Subpriorin, Johann Thiellen von Ellen, Martin Rey und Gerhard Offermann. Geschehen 1640 ahm 16. Januarii. Zusatz: Johann Thiellen bekennt, daß am 31. Dezember [ohne Jahr] dieser Kaufzettel völlig bezahlt ist. Ueberlieferung: Abschrift Bl. 86a (1586 Juli 22) Johanna von Giltingen (Giltling), Meisterin, und der Konvent zu Ellen verleihen dem Meister Thonis Schomecher zehn Morgen Zehntland, zu Arnoldsweiler gelegen, auf zwölf Jahre in Zeitpacht, kündbar nach 6 Jahren. Im ersten Jahr, wenn das Land mit Roggenkorn besät wird, soll er 2 ½ Malter Roggen liefern. Im alternierenden zweiten Jahr, wenn auf dem Land Hafer angebaut wird, ist als Pacht drei Malter Hafer fällig. Im dritten Jahr, wenn das Land brach liegt, wird ihm die Abgabe des auf dem Ackerstück liegenden kleinen Zehnten erlassen. Am Remigiustag 1587 ist die erste Pacht zu entrichten. Geben 1586 auff St. Magdalenen dag. Archivreferenz: s.a. Kloster Ellen, Rep. u. Hs. 2, Bl. 93a-94a und 107b-108a Biblioreferenz: Reg.: Candels, H., Ellen, S. 242 Nr. 74 Ueberlieferung: Abschrift Bl. 89a (1590 Mai 3) Der Konvent zu Ellen überträgt dem Johann in der Smitten, wohnhaft zu Oberembt, fünf Morgen Ackerland in der Flur von Oberembt, im Tausch gegen ebensoviel Ackerland in der Rödinger Flur. Eine Erbrente von drei Gänsen, die jährlich an das Pastorat zu Bettenhoven zu liefern sind und bisher auf dem Rödinger Land des Johann in der Smitten lasteten, soll auf die Ackerparzelle zu Oberembt übertragen werden, so daß der Konvent das Rödinger Land durchaus schatz- und lastenfrei übernimmt. Verhandelt in Gegenwart des Priors Thomas Bloess genannt Landshuett, des Klosterkellners Severin (Xerris) Wirtz und den Schöffen Jakob Heymans und Andreas Stephan sowie dem Gerichtsboten Rütter. Geben anno 1590 den dritten May Archivreferenz: Weitere Abschrift, s. Kloster Ellen, Rep. u. Hs. 1, Bl. 17b-18a Biblioreferenz: Reg.: Candels, H., Ellen, S. 243 Nr. 77 Ueberlieferung: Abschrift Bl. 89b-90b (1595 August 9) Vor dem Schultheiß Melchior im Hove, Lizentiat der Rechte, und den Schöffen des Stadt- und Hauptgerichts Düren, Dr. Philipp Mockel, Matthias Mockel, Thomas von Inden, Johann Forst, Franz Bach, Johann Kemp und Matthäus Bürvenich, verschreibt Severin (Xerris) Wirtz (Wirtß) als Kellner und Verwalter des Konvents zu Ellen den Eheleuten Franz Nolden, Holzmüller, und dessen Frau Petersche für eine Summe von 300 Reichstalern mittels Versatzkaufes eine Erbrente von sechs Maltern Roggen aus der Holzmühle, welche Summe zur Reparatur des Klostergebäudes verwandt wird, das Kriegsschaden erlitten hat, und zum Unterhalt des Klosters. Nach Ablegung der Summe von dreihundert Thalern durch den Konvent müssen die Erben des Müllers die besagte jährliche Erbpacht wieder bezahlen. Es siegelt das Schöffenamt. Geben im jahr 1595 ahm 9ten augusti. Archivreferenz: s.a. Kloster Ellen, Rep. u. Hs. 2, Bl. 90b-91a Bemerkung: Am 29. März 1612 sind die Rechte an der 6 Malter-Roggenrente aus der Mühle vor der Holzpforte in Düren von den Erben Nolden auf den Junker Reinhard Meyrath von Reifferscheid und dessen Ehefrau Anna von Streithagen unter Vorbehalt der Wiederlöse durch das Kloster Ellen übertragen worden. Im Jahre 1794 war das Kloster Ellen im Besitz dieser Kornrente. Biblioreferenz : Reg.: Quix, S. 12; Candels, H., Ellen, S. 244 Nr. 79 Ueberlieferung: Abschrift Bl. 90b-91a (1612 März 29) Nach Verhandlungen zwischen den Eheleuten Junker Reinhard Meyradt von Reifferscheid und Frau Anna von Streithagen einerseits und der Frau Petersche, Witwe des Müllers Franz Nolden, und ihrem Sohn Gottschalk andererseits, einigt man sich dergestalt, daß die Pfandverschreibung über eine Erbrente von 6 Maltern Roggen an Junker Reinhard zediert wird. Die Witwe Petersche bekennt, daß ihr die in der Pfandverschreibung spezifizierte Versatzpfennige von Junker Meyradt vergütet worden sind. Weil die Witwe des Schreibens nicht kundig ist, haben als Zeugen mit unterschrieben Mevis Marx, Johannes Hovis, Matheiß Artorffs. Anno 1612, ahm 29ten Martii. Archivreferenz: s.a. Kloster Ellen, Rep. u. Hs., Bl. 89b-90a Biblioreferenz: Reg.: Candels, H., Ellen, S. 244 Nr. 79 Ueberlieferung: Abschrift Bl. 91a-92b (1595 August 30) Ludger von Landsberg, Abt zu Hamborn, einerseits, und Johanna von Giltlingen, Meisterin des Konvents Ellen, andererseits, vergleichen sich bezüglich der seit zwölf Jahren rückständigen Zinszahlungen des Konvents von jährlich 20 Goldgulden und 32 schweren Reichstalern für die bei der Abtei Hamborn aufgenommenen Darlehen, die laut den Bestimmungen der Hauptverschreibung in vollgewichtigen schweren Reichsmünzen zu entrichten sind, unter Feststellung eines Tauschquantums von 240 Goldgulden und 384 Reichstalern, wovon ein Teil in barer Summe erlegt wird und die Restsunme nach näheren Angaben binnen fünf Jahren berichtigt werden soll. Die Frau Meisterin zu Ellen wollte die Zinsen mit schlechten Talern begleichen, wogegen der Abt gemäß dem Wortlaut der Schuldverschreibung auf Zahlung in alter schwerer Reichsmünze bestand. Auf Bitten des Ellener Konvents, in diesen beschwerlichen Zeiten nicht die Schärfe des Rechts anwenden zu wollen, sowie nach einer Anzahlung von 80 Goldgulden, 200 Talern und 23 Albus kölnischen Geldes ermäßigte der Abt die noch ausstehende Schuld von bisher 240 Goldgulden und 384 Reichstalern auf 100 Goldgulden und 115 Taler. Davon müssen am Martinstag 1595 unbedingt 115 Taler kölnischen Geldes in einer Summe abbezahlt werden, während die 100 Goldgulden in 5 Jahresraten zu je 20 Goldgulden zusätzlich zu den jährlich fällig werdenden 20 Goldgulden ab Remigius [1. Okt.] 1596 zu entrichten sind. Mit Unterschriften von Ludger von Landsberg, Abt zu Hamborn, Wilhelm Ingenhoff, Prior zu Füssenich, Johanna von Gintlingen, Meisterin zu Ellen, Ursula von Hirschhorn, Sceiffmeistersche und Katharina Standert, Kellnerin. Actum im Closter Füssenich den 30ten Augusti Anno 1595. Zusatz: Abt Ludger von Landsberg quittiert ohne Datum den vollständigen Erhalt der in diesem Vergleich vereinbarten Gelder. Biblioreferenz: Reg.: Candels, H., Ellen, S. 245 Nr. 80 Ueberlieferung: Abschrift Bl. 93a-94a (1597 Juni 14) Meisterin Johanna von Giltling, Katharina Standert, Kellnerin, und Ursula van Hirtzhorn, Scheiffmeistersche, Elisabeth Frankeshofen als Seniorin, namens des Konvents Ellen verleihen den Erbzehnten zu Arnoldsweiler den Eheleuten Thönis Schomecher und Stina Jörgens auf zwölf Jahre in Pacht, unter Ausbedingung einer Pacht von jährlich 8 Maltern Roggen und 6 Maltern Hafer Dürener Getreidemaß. Außerdem erhalten sie 8 Taler für den trockenen Weinkauf. Als Pfand setzen die Eheleute alle ihre Besitzungen. Zeugen des Vertrags waren Christian Herpardt, Kapellan zu Ellen, und Severin (Xerris) Weitz als Konventskellner. Geben 1597 uff Johannistag, Mitsommer Ferner übergibt der Konvent zu Ellen für weitere 12 Jahre seine 10 Morgen kleine Zehnten in Arnoldsweiler den Eheleuten Schumacher zu den gleichen Bedingungen wie bisher (vgl. Kloster Ellen, Rep. u. Hs. 2, Bl. 86a). Ausfertigung zweifach, getrennt durch die Buchstaben J.M.A. 1597, auf St. Johannstag, Mitsommer Archivreferenz: s.a. Kloster Ellen, Rep. u. Hs. 2, Bl. 86a und 107b-108a Biblioreferenz: Reg.: Candels, H., Ellen, S. 245 Nr. 81; Lit.: Quix, S. 14; Bonn, S. 41 Ueberlieferung: Abschrift Bl. 94 (1598-1620) Enarratio (Chronik) Bl. 96-99 Kreuzreliquie Biblioreferenz: Druck: "Vom heiligen Creutz eine schöne Histori": Candels, H., Ellen, S. 214-216 Bl. 99 Historia s. ac miraculosae crucis Ellensis ... Bl. 102b-103a (1602 September 28) Maria von Streithagen, Meisterin, Anna Standert, Priorin, Elisabeth Iven, Subpriorin, überlassen den Eheleuten Wilhelm von Buir und Frau Giertgen eine Parzelle von einem Viertel Morgen auf Lebenszeit, an dem Strangacker des Konvents oberhalb des Reitwegs gelegen, um darauf ein Siechenhaus bauen können. Als Pachtzins wird vereinbart die Lieferung von zwei Pfund Wachs zum Ostertermin. Die Eheleute sollen den Klosterbusch nicht durch Haltung von Schweinen, Hühnern oder Abhauen von Brandholz schädigen. Sollte eines der Kinder des Ehepaars an Aussatz erkranken, läuft das Pachtverhältnis ohne neuen Vertrag weiter mit der Verpflichtung der Wachslieferung. Geschehen im Jahr 1602 den 28. Septembris. Biblioreferenz: Reg.: Candels, H., Ellen, S. 245 Nr. 82 Ueberlieferung: Abschrift Bl. 103a-103b (1608 Mai 6) Maria von Streithagen, Meisterin, Anna Standert, Priorin, Elisabeth Iven, Subpriorin, und die Kellnerin Katharina Standert verpachten im Namen des Ellener Konvents ihren Erbzehnten zu Arnoldsweiler auf zwölf Jahre an die Eheleute Hermann Schomecher und Frau Maria (Mergen) für einen Jahreszins von 8 Maltern Roggen und 6 Maltern Hafer. Zur Sicherheit stellen die Pächter ein Stück Land von einem halben Morgen, am Mühlenweg neben dem Land von Franz Merzenich gelegen. Als Zeugen waren bei diesem Kontrakt anwesend Jakob von Viersen als Prior und Herr Christian Hopart, Kapellan zu Ellen, der Bruder Johann von Merzenich, Kellner und Brauer zu Ellen. Gegeven im Jahr 1608 den sechsten Mai. Biblioreferenz : Reg.: Candels, H., Ellen, S. 245 Nr. 83 Ueberlieferung: Abschrift Bl. 104a-105a (1615 September 19) Frau Maria von Streithagen, Meisterin, Anna Standert, Priorin, und der Konvent zu Ellen nehmen das Ehepaar Mevisgen Wirth von Oberzier und Frau Mechthild mit Zusicherung von Kost und Verpflegung in ihre Hausgemeinschaft auf, wofür ein Eintrittsgeld von fünfhundert Reichstalern vereinbart worden ist. Vierhundert Taler sind sofort beim Eintritt der Eheleute in die Hausgemeinschaft zu zahlen, die Restsumme von 100 Talern sind nach Absterben der beiden Eheleute zu zahlen. Die beiden sollen ihre Kost an dem Bruder- oder Gesindetisch bekommen. Mobiliar und Bettzeug sollen die Eheleute auf ihre Kosten verschaffen. Zugleich wird die Verpflichtung erwähnt, über den Verbrauch der Lebensmittel bei Tisch, das Gesinde und die gesamte Ökonomie Aufsicht zu führen, wofür ein jährliches Deputat von einem Sümmer Flachssamen, zwei Paar Schuhe oder ein Paar Tuffeln an Stelle eines Paars Schuhe zugesichert wird. Zeugen dieses Kontraktes waren Herr Peter Kolharius, Pastor zu Oberzier, und Johann Bieger von Merzenich. Konventssiegel und Unterrschriften Geben im Jahr 1615, den 19ten tag Septembris. Biblioreferenz: Druck: Candels, H., Ellen, S. 213f.; Reg.: Candels, H., Ellen, S. 246 Nr. 86 Ueberlieferung: Abschrift Bl. 106a (1616 Januar 20) Junker Dietrich Rost von Enzenbroich bekennt, aufgrund eines im Jahre 1599 getroffenen Vergleichs über das Kostgeld für die drei Jungfrauen Corteis, daß er dem Konvent von Ellen unter anderem auch drei Morgen Land, gen. die Kreuzbenden, versetzt habe. Da bei der Teilung der Erbgenahmen von Buir 100 Rtlr an den Besitzer dieser Kreuzbenden gefallen sind, erklärt er hiermit, daß er keinerlei Ansprüche auf diese Gelder geltend mache, so daß sie dem Kloster Ellen gehören sollen. Mit Siegel und Unterschrift. Geschehen den 20ten tag Januarii anno 1616. Biblioreferenz: Reg.: Candels, H., Ellen, S. 246 Nr. 87 (mit anderer Fundstelle) Ueberlieferung: Abschrift Bl. 106b-107b (1622 Oktober 13, 1622 Dezember 6, ... September 13) Vogt und Schöffen der Gerichte Merzenich und Arnoldsweiler erkennen in der Klagesache des Konvents Ellen gegen Maria (Mergen), Müllers Erben zu Arnoldsweiler, wegen Pachtrückständen auf Immission in das Grundstück der Beklagten. Ausgefertigt von Reinhard Neuenhausen Datum den 13ten Octobris anno 1622. Mit Weisung für den Gerichtsboten (Johann Siegel), den Beklagten zu verbieten, daß sie sich bei Strafe von zwanzig Goldgulden der immittierten Grundstücke bedienen. Datum: Düren, den 6ten Decembris 1622. Nochmaliges Verbot an die Beklagten bei Strafe von 25 Goldgulden, sich der immittierten Güter zu bedienen. Ausgefertigt am 13. September [ohne Jahr] durch Reinhard Neuenhausen mit Quittung des Gerichtsboten Johann Birgel über die Zustellung am 4. September. Biblioreferenz: Reg.: Candels, H., Ellen, S. 246f. Nr. 89a Ueberlieferung: Abschrift Bl. 107b-108a (1623 Juli 4) Anna Standert, Priorin, Elisabeth Broich, Subpriorin, Christina Ivens, Scheiffmeisterin, Elisabeth Iven, Kellnerin, verpachten im Namen des Konvents zu Ellen den Eheleuten Hermann Schomecher und Frau Maria ihren Erbzehnten zu Arnoldsweiler auf zwölf Jahre. Als Pacht sind jährlich 8 Malter Roggen und 6 Malter Hafer auf den Söller des Konvents zu liefern. Bei Abschluß des Kontrakts werden vom Pächter vierzehn gemeine Taler zu 52 Albus als trockener Weinkauf gezahlt. Zeugen des Kontrakts waren Bartolomäus Lulloef, Prior, Johannes Baumeister, Pastor zu Arnoldsweiler, Wilhelm Nivius, Pastor zu Birkesdorf (Berendorf), und Adam Esser von Oberzier. Geschehen im Kloster Ellen, den 4ten Julii des Jahres 1623. Archivreferenz: Vgl. Kloster Ellen, Rep. u. Hs. 2, Bl. 86a, 93a-94a und 108a Biblioreferenz: Reg.: Candels, H., Ellen, S. 247 Nr. 90 Ueberlieferung: Abschrift Bl. 108a (1623 Juli 4) Der Konvent zu Ellen verpachtet den Eheleuten Hermann Schomecher und Frau Maria den kleinen Zehnten von zehn Morgen Ackerlandes zu Arnoldsweiler auf 12 Jahre für zwei Malter Roggen, wenn das Feld mit harter Getreidefrucht besät ist sowie drei Malter Hafer im alternierenden zweiten Jahr. Zeugen des Kontrakts waren Bartolomäus Lulloef, Prior, Johannes Baumeister, Pastor zu Arnoldsweiler, Wilhelm Nivius, Pastor zu Berrendorf und Adam Esser von Oberzier. Geschehen ahm tag wie oben in Gegenwart obgenannter Freunde und Herren. Archivreferenz: Vgl. Kloster Ellen, Rep. u. Hs. 2, Bl. 86a, 93a-94a und 107b-108a Ueberlieferung: Abschrift Bl. 108 (1623) Schulden Bl. 110a (1624 August 30) Der Amtmann J. von Bentinck untersagt auf Einspruch der Frau Meisterin Elisabeth von Broich, zu Ellen, dem Schultheiß und Schöffen zu Ellen, den dortigen Hof, der vom Konvent in eigener Regie bebaut wird, wider altes Herkommen in die Gewinn- und Gewerbsteuer zu veranschlagen. Signatum Hambach, den 30ten August anno 1624. Biblioreferenz: Reg.: Candels, H., Ellen, S. 247f. Nr. 91 Ueberlieferung: Abschrift Bl. 110b-111a (1628 Juni 3) Die Erben der verstorbenen Maria (Mergen) Müllers zu Arnoldsweiler, nämlich Engel von Oberzier, als Schwiegersohn der Nethen Müllers, Johann Beutgen, als Inhaber des gerichtlich verstrickten Unterpfands von einem halben Morgen Ackerland, und Johann Neyß als Erbnachfolger des Johann Müller, gewesenen Statthalters selig, erwirken einen Vergleich mit dem Konvent zu Ellen, wegen seit langen Jahren rückständiger Erbpachtzahlungen, unter Vermittlung des Herrn Johann Baumeister, Pastor zu Arnoldsweiler, Johann Völler als dortigem Statthalter, und Heinrich Westhausing, Priors zu Ellen, dahingehend, daß die rückständigen Pachtlieferungen bis zum künftigen Pfingstfest binnen Düren oder Ellen unfehlbar geliefert, zugleich auch die aufgelaufenen Gerichtskosten bezahlt werden.Dafür sollen die Erben wieder in den Gebrauch der gerichtlich verstrickten Ackerstücke gelangen. Johann Neyß soll sich mit dem jetzigen Ackermann, dem Langen Johann genannt, wegen Erstattung der Saat und des Ackerlohns, gegen Erstattung des halben Ertrags vergleichen. Signatum den 3ten Junii 1628 Biblioreferenz: Reg.: Candels, H., Ellen, S. 247 Nr. 89b Ueberlieferung: Abschrift Bl. 112 (16. Jhdt.) Obligationes et anniversaria, Memorienregister Bl. 116b-120a (1628 September 17) Meisterin Elisabeth von Broich, Priorin Anna Standert, Subpriorin Maria [Wallgraf] von Cortis und Kellnerin Christina von Iven verpachten auf 12 Jahre den Klosterhof zu Ellen an die Eheleute Johann Rey und Cäcilia Ruettens in Halbpacht, der nach Abmessung durch den geschworenen Landmesser Werner Reyser 211 1/8 Morgen Ackerland umfaßt. Die Lage wird genau beschrieben, im hohen Feld, auf dem Strang, auf dem Steinacker, vor der Schieffereyen, auf dem Fronart, auf der Lohe und vor dem Falltor. Die Jahrespacht beträgt üblicherweise pro Morgen 3 Sümmer Roggen, so daß insgesamt 126 ½ Malter Roggen zu zahlen wären. Statt dessen soll jedoch jährlich am Remigiustag [1. Okt.] folgende Jahrespacht entrichtet werden (nach Dürener Maß): 60 Malter Roggen, 6 Malter Weizen, 30 Malter Gerste, 21 Malter Hafer, 30 Malter Spelz, 2 Malter Rübsamen, 3 Malter Erbsen, 1 T'onne Heringe (oder statt dessen 18 Kölner Taler), einen halben Reiff Stockfishe, einen halben Ohm Wein (oder statt dessen 10 Kölner Taler), 2 Pfund Pfeffer, 2 Pfund Ingwer, 2 Pfund Zucker und 24 Pfund Pfefferkuchen. Der Halbpächter erhält noch 11 Morgen unten entlang dem Driesch im Lohefeldchen für 2 Kölner Taler pro Morgen; darin soll er die Weidenbäume schneiden und jährlich 8 neue anpflanzen. Der Pächter benutzt den Obstgarten und den Hopfengarten des Brauers; er muß pro Jahr 2 Obstbäume pflanzen und veredeln. Alles Land ist lasten- und steuerfrei mit Ausnahme von 7 Vierteln in der Lohe, für die der Rottzehnt zu geben ist. Der Garten des Brauers ist steuerpflichtig, aber schatzfrei. Außerdem ist folgendes vereinbart: Der Pächter liefert pro Jahr 4 Schweine, von denen er sich das erste und wir das zweite (und so fort) auswählen. An den vier hohen Festen des Jahres liefert er 1 Schaf oder 1 Kalb. Im Winter muß er uns 3 Rinder ausfüttern gleich den seinen und 35 Schafe. Zur Aufzucht der Lämmer werden ihm pro Lamm 1 Viertel Hafer von der Pacht ermäßigt. Für das Einholen [ins Kloster] von beiden Anteilen des Heus, des Brandholzes und der Erlen (Elleren) sowie für das Herbeischaffen des ungeteilten Zehnten vom hohen Feld und jenseits des Baches und der ganzen Erbpacht aus Arnoldsweiler werden ihm 2 Malter an Pacht nachgelassen. Wenn statt des Brandholzes Steinkohlen geholt werden und wenn er Leysteine vom Leyberg holt oder Mist für das Kloster fährt, versorgt das Kloster Pferde und Knechte. Auf seinem Pachtland muß er einen halben Morgen mit Flachssamen, einen halben Morgen mit Möhrensamen, 2 Morgen mit Rübsamen, 2 Morgen mit Stuppelrüben einsäen, wozu das Kloster den Samen liefert und die Hälfte des Ertrages erhält. Wenn der Prior verreist, spannt der Pächter das Klosterpferd vor den Wagen. Er liefert die beiden Teile [= für sich und das Kloster] des Hundsstrohs nach Hambach und hält Stier und Eber für die Bewohner von Ellen. Er liefert dem Kloster sowiel Stroh, wie es für seine Rinder und das Klosterpferd benötigt. Für den Küster und für die Schützen läßt er auf dem Acker je 10 Roggengarben und je 10 Hafergarben stehen. Er muß dann, wenn es donnert, die große Glocke läuten. Abgeschlagene Hecken und Bäume sind neu zu pflanzen. Alle Äcker sind nacheinander zu düngen, jährlich sind 6 Morgen zu mergeln und zu kälken. Das Gebäude des Klosterhofes, die er allein benutzt, soll er in gutem Zustand halten. Ihm wird erlaubt, in des Klosters Mühlen zu mahlen und in des Klosters Brauhaus zu brauen und zu backen, aber mit seinem eigenen Holz. Wenn das Kloster Bier braut oder backt, soll er einen Knecht stellen, den das Kloster beköstigt. Er erhält jährlich 4 Gichten Holz aus den Fluren Brostert und Düppenter, wofür er dem Buschhüter seine Gerechtsame gibt. Wenn das Kloster einwilligt, daß der Landesherr auch von geistlichen Gütern Steuern erhebt, sollen sich beide Seiten [= Halbpächter und Kloster] daran beteiligen. Der Pächter zahlt 200 gemeine Taler als trockenen Weinkauf. Die Pachtzeit beginnt auf Cathedra Petri [22. Febr.]. Die Arbeiten, die jetzt schon vor Beginn der Pachtzeit erledigt werden, brauchen in 12 Jahren beim Ablauf der Pachtzeit nicht ausgeführt zu werden. Mit den Unterschriften der oben Genannten. Gegeben 1628 den 17. Septembris Biblioreferenz: Reg.: Quix, S. 17; Candels, H., Ellen, S. 247f. Nr. 92 Ueberlieferung: Abschrift Bl. 120a (1641 Februar 22) Das Kloster erneutet die Verpachtung des Klosterhofs zu Ellen für 12 Jahre an den Pächter Martin (Merten) Rey. Die Pachtsätze bleiben gleich bis auf folgende Änderungen: 40 Malter Gerste, 20 Malter Spelz und 20 Malter Hafer. Bei Inanspruchnahme für einige Fahrten, soll er kein Futter für die Pferde bekommen. Er erhält 4 Morgen als Pachtland auf Fronart hinzu. Die Schweineweide nimmt das Kloster in alleinige Nutzung, dafür erhält der Halbpächter das Bruch neben dem Rheindorf. Er soll um den Braugarten eine Hecke pfanzen, den Driesch am Strang zu Ackerland machen und 4 Rinder ausfüttern. Er erhält eine ganze Gicht Holz mehr als bisher. Der Weinkauf beträgt 200 Reichstaler. Biblioreferenz: Reg.: Quix, S. 17; Candels, H., Ellen, S. 247 Nr. 92b Ueberlieferung: Abschrift Bl. 120b-123a (1644 Februar 19) [Johann] Andreas Wellinghausen, Prior, und Elisabeth von Broich, Meisterin, verpachten im Namen des Konvents des Klosters Ellen auf 12 Jahre an Conrad Otten, Mevis Becker, Gerhard Hinsen, Johann Arck und deren Ehefrauen folgende Klosterländereien in und um Ellen: Die Fronart in der Heide (21 Morgen), den Strang am Arnoldsweiler Bruch (33 Morgen 18 Ruten), das Land am Golzheimer Weg (12 Morgen), hinter Mevis Webers Garten (5 Morgen), an dem Lindtgen (2 Morgen), am Stertzweg (3 Morgen), den Ostienmorgen (1 Morgen) und das Kreuzland 1 ½ Morgen). Dafür ist jährlich am Remigiustage [l. Okt.] folgende Pacht aufs Kloster Ellen oder in die Stadt Düren zu liefern: 16 M[alter] Roggen, 10 Malter Wintergerste, 17 Malter Spelz, 17 Malter Hafer, und zwar alles Dürener Maß, 1 Tonne Heringe, 150 Pfund Stockfisch, 2 Pfund Ingwer, 2 Pfund Pfeffer, 12 Quart guten Weißwein und 2 feiste Kälber. Auf Anforderung sind 100 Büsche Hundsstroh jährlich nach Hambach zu bringen. Nach Aufforderung sind jährlich aus den Waldungen des Klosters 32 voll beladene Karren Holz zur Klosterscheune zu bringen, ebenso die Fuhren Steinkohle aus Eschweiler oder Schiefer (Leysteine) oder Kalk von anderswoher. In den Waldungen des Klosters sind jährlich 16 Eichen und 16 Buchen neu anzupflanzen; die Pächter erhalten dafür jährlich 4 Gichten Holz aus dem Dubbender. Sie müssen darauf achten, daß die Hecken von anderen nicht ausgerodet werden, andernfalls sind diese dem Kloster zu benennen. In diesem Jahre 1644 ist zu Remigius ein Drittel der Pacht zu entrichten. Der Klosterzehnt ist den Pächtern erlassen. Ihnen wird der dem Kloster gehörende Ort überlassen, auf dem das Siechenhaus gestanden, das sie instand bringen sollen, wofür ihnen 4 Morgen Benden hinter dem Strang und 5 Viertel Benden im Krähenwinkel ohne Abgaben überlassen werden. Für den trockenen Weinkauf sind 10 Rtlr versprochen, die möglichst bald beglichen werden sollen. Bei Mißernten oder Hagelschlag sollen die Pächter die Früchte auf dem Feld durch das Kloster besichtigen lassen, damit ein Nachlaß auf die Pacht erfolgen kann. Geschicht das nicht, erfolgt keinerlei Nachlaß. Wird man darüber nicht einig. werden die Früchte auf dem Feld geteilt zwischen Kloster und Pächter, wobei auch der Pächter seine Hälfte in den Verwahr des Klosters gibt. Mit den Unterschriften des Priors Johann [Andreas] Wellinghausen, Elisabeth von Broich als Meisterin und der vier Pächter. Geschehen den 19ten Februarii 1644. Biblioreferenz: Reg.: Candels, H., Ellen, S. 252f. Nr. 101 Ueberlieferung: Abschrift Bl. 123a (1633 Dezember 10) Vor den Schöffen zu Düren verschreiben die Eheleute Johann Müller und Mergen Höchen den Eheleuten Zacharias Naas und Sibylle Vesten eine Erbrente von ½ Malter Roggen, welche der Aussteller jährlich aus der Holzmühle zu Düren zu beziehen hat, für eine Summe von 50 gemeinen Talern. Geben im Jahr 1633 ahm 10ten tag Monats Dezembris. Ueberlieferung: Abschrift
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BZK no.
The Bundeszentralkartei (BZK) is the central register of the federal government and federal states for completed compensation proceedings. When a claim is entered into the BZK, a number is assigned for unique identification. This BZK number refers to a compensation claim, not to a person. If a person has made several claims (e.g. for themselves and for relatives), each claim generally has its own BZK number. Often, the file number of the respective compensation authority is used as the BZK number.
This number is important for making an inquiry to the relevant archive.
Delict according to Nazi judicial system
Conduct that was first criminalized under National Socialism (e.g. the Treachery Act, ‘Judenbegünstigung’) or which the Nazi judiciary prosecuted more severely (e.g. high treason).
Reason for persecution
The reasons provided here are based on the wording in the reasons for persecution stated in the sources.
Role in the proceeding
‘Verfolgt’ refers to a person who submitted a compensation claim for damage caused by Nazi persecution. If the application was submitted by a person other than the persecuted person, this other person is designated as ‘antragstellend’ and their relationship to the persecuted person, if there is one, is noted. In the sources, the persecuted person is sometimes referred to as ‘Geschädigter’ (aggrieved party) and the applicant as ‘Anspruchsberechtigter’(claimant).
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