Bischof Ernst von Hildesheim bestätigt der "regerersche" Gerdrudt und dem Süsternkonvent Mariendael in Eldagsen (Eldagessen) auf ihre Bitten die Augustinerregel und erlaubt ihnen, die geistlichen Väter des Klosters Wittenborch (Wittenburg, Kreis Springe) im Stift Hildesheim und Möllenbeck im Stift Minden vom Regularkanoniker-Orden zur geistlichen Leitung zu berufen. Ihr Habit soll ein grauer Rock und ein schlichter schwarzer Mantel sein. Sie sind nicht zum Lesen des Breviers, sondern nur der marianischen Tagzeiten in "gemeyner dudesscher Sprake" verpflichtet, die für Analphabeten durch Vaterunser gemäß den Statuten ersetzt werden. De "Regerersche" soll die Geübde ablegen und ihm Gehorsam geloben in Gegenwart der genannten Prioren, die die "Regerersche" dann bestätigen. Die Süster leisten Profeß in die Hand der "Regerersche" in Gegenwart des Beichtvaters nach der Augustinerregel und den Statuten, die von den Prioren überprüft und ihm zur Bestätigung vorgelegt werden sollen. 12 Amtssustern sollen in Mariendael und den künftigenTochterkoventen die Regerersche wählen, die nach Rat des Beichtvaters Gewählte soll vom Visitator bestätigt werden. Ein Priester darf mit ihnen an getrennter Stätte wohnen, der bei ihnen und ihrem Hausgesinde Beichte hören, Absolution erteilen (auch in den dem Bischof vorbehaltenen Fällen) und von Gelübden entbinden darf. Sie dürfen eine Kirche oder Kapelle bauen mit Altar und Kirchhof für sich und das Hausgesinde und durch einen gläubigen Bischof weihen lassen. Bis dahin darf der Gottesdienst durch weltliche oder geistliche Priester am Tragaltar gehalten werden. Die Spendung und Aufbewahrung der Sakramente wird erlaubt, die Pflicht zum Besuch der Kirchspielskirche aufgehoben. Die Süstern fallen nicht unter allgemeinen Bann und Interdikt, sofern sie nicht eigens erwähnt werden. In Zeiten des Interdikts dürfen Fremde nicht zu ihrem Gottesdienst zugelassen werden. Auch nach Bau der Kirche düfen noch Tragaltäre benutzt werden (Randbem.: dit is corrigert to Romen als na apenbar is). Predigten de Beichtvaters und anderer, von diesem zugelassener Geistlicher dürfen gehört werden. Auch die Siegelführung wird erlaubt. Entgegenstehende Satzungen des Sends u.a. verfangen nicht. Die Rechte der Kirchspielskirche (opkomen, gewyn vnn vrucht) bleiben gewahrt. Die Süstern und ihr Besitz werden unte den Schutz Marias, Augustins und des Bischofs gestellt und erhalten die geistliche Freiheit. Flüchtlinge nach der Profeß verfallen dem Bann, von dem nur der Bischof oder Visitator befreien kann, außer in der Todesstunde. Flüchtlinge dürfen mit Hilfe weltlicher Macht gefangen, eingekerkert und gepeinigt werden, bis sie nach Urteil des Beichtvaters, der "Regerersche" oder des Visitators sich gebessert haben. Siegelankündigung des Ausstellers. Gegeuen vnde gescheen ... ame dage des hilligen bisscops Willibrordi.

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Landesarchiv Nordrhein-Westfalen. Abteilung Westfalen
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