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Das Kapitel zu Rees genehmigt, dass das Nonnenkonvent eine Kapelle mit zweigeweihten Altären errichten und hierin Gottesdienst nach vorgeschriebenen Regeln ausüben, auch einen Priester zum Beichtiger sich erwählen möge. Ipso die b. Bonifacii Episcop.

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Landesarchiv Nordrhein-Westfalen. Abteilung Rheinland
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