"Extract des Vertrags zwischen Württemberg vnd burgermaister vnd Rhatt zue Esslingen" Enthält Bestimmungen, wonach die Klosterpfleger und Diener der von württembergischen Schirmklöstern unterhaltenen Klosterhöfe in Esslingen, sofern "Personalforderungen" betroffen sind und wenn es sich um Handlungen im Zusammenhang mit dem Dienst in diesen Klosterhöfen handelt, von der Esslinger Gerichtsbarkeit eximiert sind. In allen anderen Fällen, die sich im Esslinger Gebiet zutragen, sollen diese Personen sich vor der Esslinger Gerichtsbarkeit verantworten. Die Esslinger sollen die entsprechenden württembergischen Diener im Hinblick auf die Versorgung ihren eigenen Bürgern gleich achten. Die überlieferten Freiheiten des Adelberger Hofs wie auch der anderen Klösterhöfe sind zu beachten.

Vollständigen Titel anzeigen
Landesarchiv Baden-Württemberg
Objekt beim Datenpartner
Loading...