Vor den Schöffen Hermann Blyde und Hermann Vogelsanck zu Düsseldorf bekennen die Ehegatten Heyne von Seyne und Styne dem Gastmeister Unserer lieben Frau im Gasthaus (zu Düsseldorf) daselbst zur Zahlung einer erblichen Jahresrente von 6 Sümmer Roggen verpflichtet zu sein, indem sie dafür ihr Haus, Hof und Garten zu Flingern ”up dem broke“ mit dem Hof, weiland Loseken Tzonse, zu Unterpfand stellen. D. anno d. Milles. quadringentes. primo ipso die sancti Mathei apostoli. Deutsche Urkunde, Original, mit den Siegeln der Schöffen; das des ersteren liegt lose bei.

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Landesarchiv Nordrhein-Westfalen. Abteilung Rheinland
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