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Heinrich Fust, Propst in Gotha, Diözese Mainz, Richter und
Konservator der Rechte von Abt, Dekan und Konvent von Fulda, bekundet,
dass Johann [I. ...
Urk. 75 Fulda: Reichsabtei, Stift [ehemals: Urkunden R I a]
Fulda: Reichsabtei, Stift [ehemals: Urkunden R I a] >> Reichsabtei, Stift >> 1471-1480
1480 März 2, März 10, März 22
Ausfertigung, Papier und Pergament, unbesiegelt, Notarszeichen
Urkunde
Identifikation (Urkunde): Originaldatierung: Gescheen nach Cristi unsers Hern gebort dusent vierhundert und darnach in dem achtzigsten jare uff die tage als obgeret ist
Vermerke (Urkunde): (Voll-) Regest: Heinrich Fust, Propst in Gotha, Diözese Mainz, Richter und Konservator der Rechte von Abt, Dekan und Konvent von Fulda, bekundet, dass Johann [I. von Henneberg], Abt von Fulda, ihn in seiner Streitsache mit Kaspar von Buchenau wegen einer Verpfändung in Höhe von 600 Gulden beauftragt hat. Daraufhin hat er sich an Kaspar von Buchenau gewandt, um ihm anzubieten, an den Zeugenverhören teilzunehmen, und ihn für 1479 März 2 (des andern tags des mandts Marcii nehst vorgangen) nach Fulda zu zitieren. Die Verhandlung sollte in der Wohnung des Heinrich Fust in Anwesenheit von Reinhard Schenk [von Stedtlingen], Archidiakon von Fulda, in Vertretung des Abtes stattfinden. Kaspar von Buchenau wollte Heinrich Fust jedoch nicht als Richter anerkennen und hat das Gericht verlassen. Reinhard Schenk hingegen hat dem Gericht die Zitation samt Verkündung und Exekution übergeben und das Gericht aufgefordert, Kaspar als säumig anzusehen. Er hat das Gericht aufgefordert, Martin von Lütterz (Lutharts), Knappe (wappener) aus dem Erzbistum Mainz, über die Verpfändung der 600 Gulden zu verhören. Darüber hinaus nennt er dem Gericht weitere Zeugen, die aber teils ihrer Würde (prelature), teils ihrer Gebrechlichkeit wegen nicht vor das Gericht in Fulda gebracht werden können und ihre Aussage auf andere Weise zu Protokoll geben sollen. Da Kaspar von Buchenau das Gericht von Propst Heinrich nicht anerkennt, gibt er dem Antrag Reinhards auf das Verhör des Martin und der anderen Zeugen statt. In Anwesenheit des unterzeichnenden Notars wird nun Martin vereidigt und verhört. Ergebnis: Ihm sei bewusst, dass das Kloster Fulda laut mehrerer darüber ausgestellter Urkunden Wigand von Buchenau dem Älteren 600 Gulden schuldete. Bei seinem Tod hat er die Schuld zwei Söhnen seines Bruders Eberhard, Vater des oben genannten Kaspar von Buchenau, und Wigand von Buchenau, genannt mit einem Auge, vererbt. Wigand und Johann von Lauch sind Neffen (swester sone) des Wigand von Buchenau dem Älteren. Die von Lauch haben sich mit den Brüdern Eberhard und Wigand von Buchenau um das Erbe Wigands des Älteren gestritten. Ihre Freunde haben sie dahingehend geschieden, dass Eberhard und Wigand Burg und Lehen erhalten haben, Wigand und Johann von Lauch hingegen die Verpfändung über 600 Gulden. Dies hat Martin von den von Lauch gehört, mit denen er später Umgang hatte. Die von Lauch sollten Quittungen ausstellen. Als er zu seinem Herrn, dem Abt von Hersfeld kam, hat er gehört, dass die Urkunde über die 600 Gulden wegen einer geringen Forderung beim Abt von Hersfeld hinterlegt worden ist. 1480 März 10 (uff den zehenden tagk des vorgenanten mandes Marcii) sind Propst Heinrich und der Notar nach Hersfeld geritten, um dort auf Ersuchen des Albrecht von Trümbach im Auftrag des Abtes von Fulda weitere Zeugen zu vernehmen: Heinrich von Hattenbach, Knappe (wappener), und Bernhard Strus, Priester der Diözese Mainz. Die Zeugen sind zitiert, vereidigt, belehrt und dann befragt worden. Bernhard Strus sagt aus, dass er Unterschreiber (underschriber) in der Kanzlei des [Konrad] von Herzenrode, Abt von Hersfeld, unter dem Kanzler Konrad von Alnhausen (Alnhusen) gewesen ist. Von diesem hat er gehört, dass das Kloster Hersfeld eine Urkunde des Klosters Fulda über 600 Gulden besitzt, die bis auf eine geringe Menge Geldes (biss uff etliche bottelen nemlich fur eynen gulden) abgelöst ist. Heinrich von Hattenbach sagt aus, dass er von Konrad von Alnhausen, Kanzler eines Abtes von Hersfeld, mehrfach gehört hat, dass er eine Urkunde über die 600 Gulden der von Buchenau vom Kloster Fulda hätte, die bis auf einen Gulden für Botenlohn abgelöst ist. 1480 März 22 begibt sich Propst Heinrich mit dem Notar in die Burg zu den Eichen (gein den Eichen in das slos), um im Auftrag des Albrecht von Trümbach in Vertretung des Abtes Johann den Ludwig [III. Vitzthum von Eckstädt], Abt von Hersfeld, zu zitieren und zu befragen. Zwei oder drei Jahre nach seinem Amtsantritt ist er dabei gewesen, als der verstorbene Johann Hochmeister, Dekan von Fulda, nach Hersfeld gekommen ist und den alten Schreiber Konrad von Alnhausen in dessen Wohnung aufgesucht hat, um die Herausgabe der Urkunde über die 600 Gulden zu verlangen. Konrad hat dargelegt, dass sein Abt, Albrecht von Buchenau, Abt von Hersfeld, diese Urkunde erhalten und den von Buchenau darüber eine Urkunde ausgestellt hat. Bei seinem Tod hat Albrecht die Urkunde Konrad von Alnhausen zur Verwahrung anvertraut, um Schaden für das Kloster Hersfeld zu vermeiden. Konrad soll nun dem Dekan von Fulda mitgeteilt haben, dass er den Brief nur mit schriftlicher Zustimmung der von Buchenau dem Kloster Fulda übergeben wird; anderenfalls könnte das Kloster Hersfeld Schaden nehmen. Daher ist die Urkunde mit anderen Urkunden im Kloster Hersfeld verwahrt (yn sigel dorme gelegt). Konrad bestätigt auch, dass die Schuld abgelöst und bis auf einen geringen Botenlohn bezahlt ist. Johann Hochmeister verzichtet daraufhin auf die Aushändigung der Urkunde. Ausstellungsort: Fulda. Siegelankündigung. Johann Bingertiner, Kleriker der Diözese Würzburg, Notar päpstlicher und kaiserlicher Autorität, Schreiber des Propstes und Richters Heinrich Fust bezeugt, bei den genannten Verhören anwesend gewesen zu sein und das Protokoll auf zwei Blättern eigenhändig geschrieben zu haben. (siehe Abbildungen: Seite 1, Seite 2 und 3, Seite 4 und 5)
Albrecht von Buchenau, Abt von Hersfeld [1418-1438].
Konrad von Herzenrode, Abt von Hersfeld [1438-1454].
Ludwig III. Vitzthum von Eckstädt, Abt von Hersfeld [1454-1481].
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BZK no.
The Bundeszentralkartei (BZK) is the central register of the federal government and federal states for completed compensation proceedings. When a claim is entered into the BZK, a number is assigned for unique identification. This BZK number refers to a compensation claim, not to a person. If a person has made several claims (e.g. for themselves and for relatives), each claim generally has its own BZK number. Often, the file number of the respective compensation authority is used as the BZK number.
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Delict according to Nazi judicial system
Conduct that was first criminalized under National Socialism (e.g. the Treachery Act, ‘Judenbegünstigung’) or which the Nazi judiciary prosecuted more severely (e.g. high treason).
Reason for persecution
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Role in the proceeding
‘Verfolgt’ refers to a person who submitted a compensation claim for damage caused by Nazi persecution. If the application was submitted by a person other than the persecuted person, this other person is designated as ‘antragstellend’ and their relationship to the persecuted person, if there is one, is noted. In the sources, the persecuted person is sometimes referred to as ‘Geschädigter’ (aggrieved party) and the applicant as ‘Anspruchsberechtigter’(claimant).
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