Die Brüder Hans und Götschelich Höckinger beurkunden, dass sie mit ihrer Muhme Lucie, Witwe von Konrad Höckinger, und deren beiden Töchtern Margarethe und Agnes vereinbart haben, die Baurechte zu Oberhöcking ab Lichtmeß zehn Jahre inne zu haben und sie dann wieder an sie zurück zugeben. Sterben aber in diesen zehn Jahren die Muhme und ihre Töchter, so soll den Brüdern das Baurecht als Erbe zufallen. S: Hartwig der Hu{e}rtar