Der Schultheiss Chunr[at] Pfintzing und die Schöffen zu Nurenberg geben Gerichtsbrief darüber, dass in der Klage des Spitalmeisters Otte der Deutschherren zu Nurenberg und der Siechenpfleger von St. Johans, Herrn Fritze Pfintzings und Herrn Vlrich Hallers, gegen Fritze und Ruedel die Mennlin wegen des Besetzungsrechtes einer Mühle zu Sigleinstorf die Kläger obsiegten aufgrund der Aussage der Zeugen, Herrn Chunrat Nutzels und Hernn Vlrich Kudorfers. Die Kläger behaupteten, die Mühle sei ihnen von Herrn Eberhart Mennlein mit Gesamthand seiner Wirtin Gerhaus als Eigen vermacht mit der Bestimmung, dass die Siechen bei St. Johans 1 Sümmers Korn erhalten sollen, die beim Spital die übrigen Gülten und dass das Besetzungsrecht beiden Teilen gemeinsam zustehe. Die Beklagten behaupteten, das Besetzungsrecht stehe ihnen zu, sie sollten den beiden Häusern die Gülten reichen und hätten das Recht, die Gülten auf andere Güter zu legen. - Zeugen: Herr Heinrich Geusmit, Herr Chunrat Menntellin, Herr Chunrat Stromair.

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Staatsarchiv Nürnberg