A. nat. eiusdem (scil. Domini) 1308, die 8. mensis maii, ind. 6. Vor dem Notar Hugo gen. von Heynzele und den unten genannten Zeugen ist der Domdekan Ernst von Köln erschienen in der Kemenate des Essener Äbtissinnenhaus-es (in media camenata maiori domus abbatie ecclesie Asnidensis) in Gegenwart der Äbtissin und aller resid-ierenden Stiftsdamen und Kanoniker und sagte, er habe vom Erzbischof Heinrich von Köln, der dazu wiederum vom Papst bevollmächtigt worden sei, den Auftrag zur Visit-ation; der Essener Kanoniker Johannes von Altendorf trat darauf namens und im Auftrag der Äbtissin und des Kapitels mit folgendem Verlangen vor: Da der Erzbischof unter Berufung auf einen päpstlichen Auftrag durch den Pleban von Kettwig (Ketwych) seine Visitatoren für den Mittwoch nach Iubilate [Mai 8] zur Stunde der Prim meld-en ließ, verlange er, Johannes von Altendorf, dass ihm, der Äbtissin und dem Konvent eine Kopie des kurialen und eine des erzbischöflichen Auftrags gezeigt würde. Darauf präsentierte der Domdekan eine augenscheinlich mit dem erzbischöflichen Siegel versehene Urkunde folg-enden Inhalts: Erzbischof Heinrich von Köln, Erzkanzler für Italien, vom apostolischen Stuhl bestellter Visitat-or der Stadt, der Diözese und der Provinz Köln, an alle Äbte, Dekane, Kapitel, Konvente und weltlichen Personen beiderlei Geschlechts: Er ermächtigt den Domdekan Ernst, an seiner Stelle allenthalben die Visitationen vorzun-ehmen, wobei er sich auf seine apostolische Autorität beruft (auctoritate apostolica, qua fingimur in hac parte), und gibt ihm Vollmacht, zur Obödienz zu zwingen und Kirchenstrafen zu verhängen. Als Beweis für die apostolische Beauftragung nennt er seine hier vorgelegt-e Urkunde. Datum Colonie feria sexta ante dominicam Letare a.d. 1307. Auf die erneute Aufforderung des Kan-onikers Johannes, eine Kopie des päpstlichen Mandats vorzulegen, antwortete der Domdekan, das päpstliche Indult sei in Köln und er habe es nicht bei sich, er müsse also diesmal von der Visitation absehen (supersederet), doch werde der Erzbischof eine Kopie des Indults beibringen. - Zeugen: Graf Everhard von der Mark, damals Vogt von Essen, die Herren Everhard in Wattenscheid (Wattenschede) Johann, vormals Propst in Stoppenberg (Stupenberg), Gerhard in Steele (Stele), Hugo in Gelsenkirchen (Gelstenk-irchen), Rektoren, Wilhelm von Niederhofen (Nederenhauen), öffentlicher Notar, Rutger von Staadt (Stade), Hugo von Eickenscheidt (Ekenschede), Wenemar von Altend-orf, Adolf gen. von Altendorf, Dietrich der Ältere von Leithe (Letene), Franko von Wattenscheid, Ritter. - Der Kleriker und öffentliche Notar Hugo von Heynzele hat dies geschrieben und mit seinem Signet (rechts) vers-ehen. - Der Kleriker und öffentliche Notar Wilhelm von Niederhofen war mit dem vorgenannten Notar zugegen und fügt dem von jenem geschriebenen Instrument sein Signet (rechts) hinzu. Actum a.d., ind. mense, die supradictis, hora circa tertiam.

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Landesarchiv Nordrhein-Westfalen. Abteilung Rheinland
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