A. nat. eiusdem (scil. Domini) 1308, die 8. mensis maii, ind. 6. Vor
dem Notar Hugo gen. von Heynzele und den unten genannten Zeugen ist der
Domdekan Ernst von Köln erschienen in der Kemenate des Essener
Äbtissinnenhaus-es (in media camenata maiori domus abbatie ecclesie
Asnidensis) in Gegenwart der Äbtissin und aller resid-ierenden Stiftsdamen
und Kanoniker und sagte, er habe vom Erzbischof Heinrich von Köln, der dazu
wiederum vom Papst bevollmächtigt worden sei, den Auftrag zur Visit-ation;
der Essener Kanoniker Johannes von Altendorf trat darauf namens und im
Auftrag der Äbtissin und des Kapitels mit folgendem Verlangen vor: Da der
Erzbischof unter Berufung auf einen päpstlichen Auftrag durch den Pleban von
Kettwig (Ketwych) seine Visitatoren für den Mittwoch nach Iubilate [Mai 8]
zur Stunde der Prim meld-en ließ, verlange er, Johannes von Altendorf, dass
ihm, der Äbtissin und dem Konvent eine Kopie des kurialen und eine des
erzbischöflichen Auftrags gezeigt würde. Darauf präsentierte der Domdekan
eine augenscheinlich mit dem erzbischöflichen Siegel versehene Urkunde
folg-enden Inhalts: Erzbischof Heinrich von Köln, Erzkanzler für Italien,
vom apostolischen Stuhl bestellter Visitat-or der Stadt, der Diözese und der
Provinz Köln, an alle Äbte, Dekane, Kapitel, Konvente und weltlichen
Personen beiderlei Geschlechts: Er ermächtigt den Domdekan Ernst, an seiner
Stelle allenthalben die Visitationen vorzun-ehmen, wobei er sich auf seine
apostolische Autorität beruft (auctoritate apostolica, qua fingimur in hac
parte), und gibt ihm Vollmacht, zur Obödienz zu zwingen und Kirchenstrafen
zu verhängen. Als Beweis für die apostolische Beauftragung nennt er seine
hier vorgelegt-e Urkunde. Datum Colonie feria sexta ante dominicam Letare
a.d. 1307. Auf die erneute Aufforderung des Kan-onikers Johannes, eine Kopie
des päpstlichen Mandats vorzulegen, antwortete der Domdekan, das päpstliche
Indult sei in Köln und er habe es nicht bei sich, er müsse also diesmal von
der Visitation absehen (supersederet), doch werde der Erzbischof eine Kopie
des Indults beibringen. - Zeugen: Graf Everhard von der Mark, damals Vogt
von Essen, die Herren Everhard in Wattenscheid (Wattenschede) Johann,
vormals Propst in Stoppenberg (Stupenberg), Gerhard in Steele (Stele), Hugo
in Gelsenkirchen (Gelstenk-irchen), Rektoren, Wilhelm von Niederhofen
(Nederenhauen), öffentlicher Notar, Rutger von Staadt (Stade), Hugo von
Eickenscheidt (Ekenschede), Wenemar von Altend-orf, Adolf gen. von
Altendorf, Dietrich der Ältere von Leithe (Letene), Franko von Wattenscheid,
Ritter. - Der Kleriker und öffentliche Notar Hugo von Heynzele hat dies
geschrieben und mit seinem Signet (rechts) vers-ehen. - Der Kleriker und
öffentliche Notar Wilhelm von Niederhofen war mit dem vorgenannten Notar
zugegen und fügt dem von jenem geschriebenen Instrument sein Signet (rechts)
hinzu. Actum a.d., ind. mense, die supradictis, hora circa
tertiam.