Konrad, Propst von St. Johann und Kanoniker am Domstift in Konstanz, Simon, Pleban an St. Stephan, und M. Heinrich von St. Gallen, Kirchherr in Schwarzenberg, entscheiden in Streit zwischen Abt und Konvent von Weingarten einerseits, Ritter Ulrich von Wohmbrechts andererseits über Burkhard von Pfaffenweiler und andere Eigenleute sowie den Wald "ze dem Luz". In der Sache war es zu einer gütliche Einigung (amicabilis compositio) durch den Ritter [Heinrich] Rauber anstelle des Eberhard Graf von Katzenelnbogen gekommen, die Wohmbrechts mit der Begründung angefochten hatte, daß er dazu erpreßt worden sei. Das Kloster will Ersatz der Prozeßkosten, wofür M. Walter Clokker, Kanoniker bei St. Stephan, als Schiedsrichter ("arbitrator") benannt wurde. Die Aussteller entscheiden, daß es bei der gütlichen Einigung bleiben soll. Wohmbrechts soll die Feindschaft gegen Ulrich Zinsmeister von Gugelunberg (=Felbers) und andere Leute des Klosters fallenlassen. Dafür soll das Kloster keine Kosten von ihm fordern.

Vollständigen Titel anzeigen
Landesarchiv Baden-Württemberg
Objekt beim Datenpartner