Streitgegenstand sind 2000 Goldgulden, die Jacob von Binsfeld testamentarisch seinem unehelichen, 1518 durch den Kaiser legitimierten Sohn Heinrich, Vater der Frau des Klägers, zugesprochen hatte. Der Kläger klagt Auszahlung von 2/3 der Summe (samt Verzinsung) für seine Frau und deren Bruder Johann, der ihr seine Erbansprüche zediert hatte, von den Beklagten, Nachfahren von Geschwistern des Jacob von Binsfeld, die dessen Erbe unter sich geteilt hatten, ein. Er wendet sich an das RKG, da die Beklagten unter verschiedenen Herrschaften (Herzogtümer Jülich und Berg, Erzstift Köln) leben. Die Beklagten bestreiten die erstinstanzliche Zuständigkeit des RKG für sie als Nichtreichsunmittelbare. Sie alle seien in den vereinigten Fürstentümern Jülich und Berg ansässig. Die Forderung sei auch bereits vor vielen Jahren an der jül. Kanzlei eingebracht worden. 19. April 1610 Citatio ad reassumendum, 25. September 1610 Rufen gegen die Nichterschienenen.