Ekbert, Herr von Almelo, und sein erstgeborener Sohn Dietrich - von
seiner Gattin Mechthild von Limburg (Lymburg) - bekunden: Äbtissin und
Kapitel des Stiftes Essen haben dem vorgenannten Dietrich das Schultenamt
(villicationem) über die Essener Güter im Salland (Sallandia), und zwar der
Höfe in Archem (Arkem), Irthe (Erthen) und Olst mit den zugehörigen Leuten
unter folgenden vertraglichen Bedingungen auf Lebenszeit übertragen: Ekbert,
Schützer seines Sohnes bei der Wahrnehmung seines Amtes, und sein Sohn
werden die Rechte und Gewohnheiten nach Kräften schützen und wahren, nichts
entfremden, Verlorenes wied-er herbeischaffen, die Pachten (pensiones),
Dienste (amministrationes) und Renten (census) jährlich zu den üblichen
Terminen durch den Schulten an Äbtissin und Konvent abführen, nämlich am
Fest Cosmas und Damian [September 27] 4 fette Rinder, 2 Deventer Schillinge
für Salz, 9 Unzen Aale, 88 Käselaiber, jeden zu 1 Sterling, und 8 Pfund
Deventer Pfennige abzüglich 5 Schillinge; am Heiligen Abend 30 Deventer
Schillinge als Abgabe (pro oblationibus) an die Äbtissin, zur Mitte der
Fastenzeit 2600 Heringe (allecium), an Gründonnerstag 30 Hechte (luceos), an
Christi Himmelfahrt 80 Käselaiber oder ebenso viele Sterlinge und 5 Deventer
Pfennige, abzüglich 5 Schillinge, innerhalb eines Monats nach Johannes d.T.
[Juni 24] 10 Urnen Butter (butiri) sowie 4 Deventer Schillinge; all dies ist
jährlich in Essen abzuliefern auf eigene Gefahren und Kosten, es sei denn es
würde nach Erreichen der Emscher (Emschariam) geraubt, und unbeschadet der
Rechte und Leistungen, welche von den Leuten speziell zu gegebener Zeit an
die Äbt-issin abzuführen sind. Hinsichtlich des Eigentums der Hofesleute und
Hörigen (de peculiis hominum seu mancipiorum) versichern sie der Äbtissin
und dem Konvent, dass die Habe (peculia) der Kaufleute und Krämer sowie
Spann- und Fuhrdienst leistenden (remos pendentes habentium, carrucas
ducentium, tentoria figentium) der Äbtiss-in gebührt, die Habe der
Hofesleute (colonum), zu deutsch houenere, dem Konvent, die besten Gewänder
der verstorbenen Männer und Frauen, mit denen diese zur Kirc-he, zum Markt
und ins Wirtshaus gingen, der Pröpstin, das Gold (aurum et res auree) der
verstorbenen Frauen der Thesaurarin für den Kirchenschatz (ad deaurandum
ecclesie ornamenta); ausgenommen ist davon die Habe der bis jetzt noch nicht
Verheirateten, die den beiden Herr-en von Almelo wegen des Schultenamts
zusteht. Sollten sich die beiden in der Amtsführung (amministrando) oder bei
den Geld- und Rentenzahlungen nachlässig erweisen oder die vertraglichen
Bedingungen verletzen und, von Äbtissin und Konvent ermahnt, innerhalb eines
halben Jahres keine Genugtuung leisten, so gehen sie ihrer Rechte verlustig,
und die Äbtissin kann über das Schultenamt verfügen. Nach Dietrichs Tod
haben weder Egbert noch seine oder Dietrichs Erben einen rechtlichen
Ans-pruch auf das Amt - die Äbtissin kann es ihnen jedoch gnädig überlassen
-, und sie können auch nicht den Ers-atz von Kosten und Schäden geltend
machen, die ihnen durch ihre Amstführung und bei der Wiederbeschaffung und
Verteidigung der Güter erwachsen sind. - Es siegeln der Aussteller für sich
und seinen Sohn, Graf Everhard von der Mark, sein Sohn Engelbert, Graf
Everhard von Limburg, Dietrich, Herr von Limburg, die Pröpste von Deventer
(Daventrensis) und Oldenzaal (Aldenselensis) sowie die Ritter Goswin von
Gehmen (Gemene), Bovo von Strünkede (Strunkede) und Friedrich gen. Redinch.
- Zeugen: die gleichen von Everhard von der Mark an [die Pröpste Goswin von
Deventer und Philipp von Oldenz-aal werden hier beim Namen genannt]. Datum
idus augusti a.d. 1303.