Hans Schwarz von (Ober-)Waldhausen und Elisabeth Menzin bekennen, daß Gerwig [Blarer], Abt zu Weingarten und Ochsenhausen, ihnen und ihrem jüngsten Sohn bzw., wenn sie keinen haben, ihrer jüngsten Tochter auf Lebenszeit ein Gut in Waldhausen verliehen hat, das zuvor Thomas Blumer innehatte. Sie haben es durch Nichteinhaltung der Leihebedingungen verwirkt, aber auf Bitten von Biderleuten bekommen sie es erneut verliehen. Die Beliehenen müssen das Gut persönlich in Hubers Weise bewirtschaften und in gutem Zustand halten. Sie dürfen nichts entfremden und den zum Gut gehörenden Wald nur für den Eigenbedarf an Bau- und Brennholz nutzen. Eichen und andere fruchttragende ("berend") Bäume dürfen sie nicht fällen. Jährlich reichen sie zu Martini bzw. den üblichen Zeiten je 11 Scheffel Vesen und Hafer, 4 Hühner, 120 Eier, 2 lb d, alles in Ravensburger Maß und Währung. Das Gut fällt heim bei Tod oder Verletzung der Leihebedingungen, desgleichen bei Eingehen einer Ungenossamenehe. Es muß dann mit Dritteil, Heu- und Strohrichte zurückgelassen werden. Anspruch auf Aufwendungsersatz besteht nicht.
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Hans Schwarz von (Ober-)Waldhausen und Elisabeth Menzin bekennen, daß Gerwig [Blarer], Abt zu Weingarten und Ochsenhausen, ihnen und ihrem jüngsten Sohn bzw., wenn sie keinen haben, ihrer jüngsten Tochter auf Lebenszeit ein Gut in Waldhausen verliehen hat, das zuvor Thomas Blumer innehatte. Sie haben es durch Nichteinhaltung der Leihebedingungen verwirkt, aber auf Bitten von Biderleuten bekommen sie es erneut verliehen. Die Beliehenen müssen das Gut persönlich in Hubers Weise bewirtschaften und in gutem Zustand halten. Sie dürfen nichts entfremden und den zum Gut gehörenden Wald nur für den Eigenbedarf an Bau- und Brennholz nutzen. Eichen und andere fruchttragende ("berend") Bäume dürfen sie nicht fällen. Jährlich reichen sie zu Martini bzw. den üblichen Zeiten je 11 Scheffel Vesen und Hafer, 4 Hühner, 120 Eier, 2 lb d, alles in Ravensburger Maß und Währung. Das Gut fällt heim bei Tod oder Verletzung der Leihebedingungen, desgleichen bei Eingehen einer Ungenossamenehe. Es muß dann mit Dritteil, Heu- und Strohrichte zurückgelassen werden. Anspruch auf Aufwendungsersatz besteht nicht.
Abt. Hauptstaatsarchiv Stuttgart, B 522 I U 1203
fasc. 026 n. ?
B 522 II U 1108
Landesarchiv Baden-Württemberg, Abt. Hauptstaatsarchiv Stuttgart, B 522 I Weingarten, Benediktinerkloster: Urkunden I
Weingarten, Benediktinerkloster: Urkunden I >> Urkunden
1551 August 31 (monntag nach sant Bartolemes deß heyligen zwelfpotten tag)
23,9 x 55,5 (Höhe x Breite)
Urkunden
Deutsch
Aussteller: Hans Schwarz von (Ober-)Waldhausen und Elisabeth Mentzin
Empfänger: Gerwig [Blarer], Abt zu Weingarten und Ochsenhausen
Siegler: Hans Klaus von Reischach zu Altdorf
Überlieferungsart: Ausfertigung
Siegelbeschreibung: 1 S., abg.
Empfänger: Gerwig [Blarer], Abt zu Weingarten und Ochsenhausen
Siegler: Hans Klaus von Reischach zu Altdorf
Überlieferungsart: Ausfertigung
Siegelbeschreibung: 1 S., abg.
Blumer, Thomas
Menz, Elisabeth
Reischach, Hans Klaus von
Schwarz, Elisabeth
Schwarz, Hans
Altdorf = Weingarten RV; Einwohner
Oberwaldhausen : Unterwaldhausen RV
Oberwaldhausen : Unterwaldhausen RV; Einwohner
Ravensburg RV; Maß
Ravensburg RV; Währung
Weingarten RV; Einwohner
Angaben zum entzogenen Vermögen
Weitere Angaben
BZK-Nr.
Die Bundeszentralkartei (BZK) ist das zentrale Register des Bundes und der Länder zu den durchgeführten Entschädigungsverfahren. Bei der Aufnahme eines Verfahrens in die BZK wurde zur eindeutigen Identifizierung eine Nummer vergeben. Diese BZK-Nummer bezieht sich nicht auf eine Person, sondern auf ein Entschädigungsverfahren: Hat eine Person mehrere Ansprüche geltend gemacht (z.B. für sich selbst und für Angehörige), liegt im Normalfall für jedes Verfahren eine eigene BZK-Nummer vor. Häufig wurde als BZK-Nr. schlicht das Aktenzeichen der jeweiligen Entschädigungsbehörde übernommen.
Diese Nummer ist für eine Anfrage im entsprechenden Archiv wichtig.
Diese Nummer ist für eine Anfrage im entsprechenden Archiv wichtig.
Delikt nach NS-Justiz
Handlungen, die im Nationalsozialismus überhaupt erst kriminalisiert wurden (z.B. Heimtückegesetz, "Judenbegünstigung") oder die die NS-Justiz in verschärftem Maß verfolgte (z.B. Hochverrat).
Verfolgungsgrund
Die hier angegebenen Gründe orientieren sich am Wortlaut der in den Quellen genannten Verfolgungsgründe.
Rolle im Verfahren
„Verfolgt“ meint eine Person oder Organisation, die im Nationalsozialismus verfolgt wurde. Sie konnte im Rahmen der Wiedergutmachung Entschädigung oder Rückerstattung beantragen. Wenn der Antrag nicht von dem oder der Verfolgten selbst, sondern von einer anderen Person (zum Beispiel dem Sohn oder der Tochter) oder einer Organisation gestellt wurde, so wird diese als „antragstellend“ bezeichnet und ihre Beziehung zu dem oder der Verfolgten soweit bekannt vermerkt. In den Quellen wird für die Verfolgten auch der Begriff „Geschädigte“ und für die Antragstellenden der Begriff „Anspruchsberechtigte“ verwendet.
Suche im Archivportal-D
Weitere Archivalien zu dieser Person oder Organisation über die Wiedergutmachung hinaus können Sie eventuell im Archivportal-D finden.
Nähere Angaben zum Verfolgungsgrund
Ergänzende oder spezifischere Angaben zu Mitgliedschaft, Gruppenzugehörigkeit bzw. Gruppenzuschreibung, die Anlass für die Verfolgung war.
Es gelten die Nutzungsbedingungen des Landesarchivs Baden-Württemberg.
23.12.2265, 15:25 MEZ
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