Hans Schwarz von (Ober-)Waldhausen und Elisabeth Menzin bekennen, daß Gerwig [Blarer], Abt zu Weingarten und Ochsenhausen, ihnen und ihrem jüngsten Sohn bzw., wenn sie keinen haben, ihrer jüngsten Tochter auf Lebenszeit ein Gut in Waldhausen verliehen hat, das zuvor Thomas Blumer innehatte. Sie haben es durch Nichteinhaltung der Leihebedingungen verwirkt, aber auf Bitten von Biderleuten bekommen sie es erneut verliehen. Die Beliehenen müssen das Gut persönlich in Hubers Weise bewirtschaften und in gutem Zustand halten. Sie dürfen nichts entfremden und den zum Gut gehörenden Wald nur für den Eigenbedarf an Bau- und Brennholz nutzen. Eichen und andere fruchttragende ("berend") Bäume dürfen sie nicht fällen. Jährlich reichen sie zu Martini bzw. den üblichen Zeiten je 11 Scheffel Vesen und Hafer, 4 Hühner, 120 Eier, 2 lb d, alles in Ravensburger Maß und Währung. Das Gut fällt heim bei Tod oder Verletzung der Leihebedingungen, desgleichen bei Eingehen einer Ungenossamenehe. Es muß dann mit Dritteil, Heu- und Strohrichte zurückgelassen werden. Anspruch auf Aufwendungsersatz besteht nicht.

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Landesarchiv Baden-Württemberg
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