Kurfürst Philipp von der Pfalz und Graf Nikolaus von Saarwerden, Herr zu Lahr und zu Finstingen, sowie die Gevettern Hans und Jörg von Falkenstein schließen einen Burgfrieden mit allen Gemeinern von Burg und Schloss Falkenstein für besagtes Schloss. Dort war dem Kurfürsten und der Pfalz ein Erböffnungsrecht eingeräumt worden. Der Burgfrieden enthält: [1.] die Reichweite des Burgfriedensbezirks mit genannten Örtlichkeiten; [2.] die Öffnung und Sicherheit für alle; [3.] den Ausschluss von gegenseitigen Beschädigungen oder Angriffen; [4.] Regelungen bei Streitfällen unter Gesinde, Dienern und Knechten; [5.] Aufnahmeverbot von Feinden; [6.] Enthaltverbote für Fürsten, Grafen, Herren, Ritter, Edel- und Waffenknechte, denen der Rechtsgang vor den Gemeinern nicht genügt; [7.] Stellvertretung des Pfalzgrafen oder Grafen von Saarwerden durch Schildbürtige als Richter oder Beisitzer; deren Mehrheitsentscheid gilt ohne Appellation; [8.] Geld- und Sachleistungen der unter Punkt 6 genannten, wenn sie sich aufhalten, in Form von bis zu 60 Gulden, Armbrüsten, Hakenbüchsen und kriegsbereiten, gewappneten Reisigen. [9.] Weitere Details zu diesen Aufenthalten wie Priorität, Dauer, Verwendung der Leistungen durch den Baumeister; [10.] Verköstigungsregelung; [11.] Einlagerung von 5 Viertel Mehl pro Gemeiner; [12.] Jährliche Rechnungslegung und Aufgaben des Baumeisters; jeder Gemeiner stellt einen Knecht oder übernimmt die Kosten für einen solchen in Höhe von 1 Schilling Pfennig pro Tag und Nacht; [13.] Graf Nikolaus stellt zwei Wächter für den hinteren Schlossteil Richtung Helfenstein, die Gemeiner zwei Wächter für den "Tarant" [= Belagerungsmaschine], zwei Wächter für den Teil von Wilhelm dem Alten, einen Pförtner und einen gemeinen Knecht, dessen Aufgaben näher geregelt werden; [14.] Jeder Gemeiner soll tagsüber einen Knecht auf dem Schloss haben; Knechte und Amtleute geloben allen Gemeinern und erhalten von diesen Lohn; [15.] Pflichten im Belagerungsfall und bei Verlust des Schlosses; [16.] Vorkaufsrecht der Gemeiner; [17.] Zulassung als Gemeiner nur nach Bestätigung des Burgfriedens; [18.] Verlust des Anteils beim Bruch des Burgfriedens und Säumnis an den gemeinsamen Kosten; [19.] Gegenseitiges Schädigungsverbot und Verfahrensregelung für den Fall einer diesbezüglichen Anklage; [20.] Die Erböffnung für die Pfalzgrafen umfasst die Unterkunft und den Gehorsam der Knechte, aber keine sonstige Zugehörden oder Nutzungen, weshalb die Pfalzgrafen von Geldzahlungen, Mehllagerung und Ämterübernahmen befreit sind; [21.] Bisherige Burgfriedensverträge und Verschreibungen sind ab jetzt außer Kraft [22.] Änderungen der Ordnung bedürfen des pfalzgräflichen Rats.