(1) M 1372 (2)~Kläger: Simon Friedrich Mettengang; Hermann Capelle, beide Horn, (Bekl.) (3)~Beklagter: Henrich Schröder, Horn, (Kl.) (4)~Prokuratoren (Kl.): Dr. Johann Friedrich Hofmann 1694 ( Subst.: Lic. Steinhausen Prokuratoren (Bekl.): Dr. Johann Georg Erhard 1694 ( Subst.: Lic. Johann Adam Roleman (5)~Prozessart: Appellationis Streitgegenstand: Ausgangspunkt der Auseinandersetzung ist ein Streit darum, wem in Horn die Ausfahrt aus einem Hinterhof zur Pollstraße bei der Windmühle zustand, mit den nachbarrechtlichen Folgen für Bauabstände. Nach Angaben der Appellanten hatte Ludolf Gerber neben einem Stück Land von Johann Barkhausen auch dessen Hinterhof samt der Ausfahrt zur Ablösung einer Schuld erhalten. Über Zwischenbesitzer war Gerbers Besitz an die Appellanten gekommen. Der übrige Besitz war offenbar von Barkhausens Witwe an Schröder gelangt, der Ansprüche auf die Ausfahrt geltend gemacht und 1692 zugesprochen bekommen hatte. Die RKG-Appellation richtet sich dagegen, daß, als die Appellanten nach diesem Urteil an weitere Beweismittel kamen, durch die sie die Übertragung der Ausfahrt eindeutig belegen zu können glaubten, die Vorinstanz ihren Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens und Restitutio in integrum abgewiesen und das vorige Urteil bestätigt hatte. Sie halten diese Abweisung für rechtlich unzulässig und bezeichnen sie als Restitutionsverweigerung (denegata restitutio). Sie unterstellen dem Appellaten, die Unterlagen über die ihnen nun erst zugegangenen Informationen schon während des laufenden Verfahrens besessen und bewußt zurückgehalten zu haben, um die Vorinstanz zu einem falschen Urteil zu veranlassen. Der Appellat geht davon aus, daß das RKG die Appellation nur angenommen habe, weil durch ein Versehen der Notare der von der Vorinstanz angeforderte Bericht nicht fristgerecht eingegangen sei. Unter Verweis auf die in diesem Bericht genannten Argumente sieht er die Wiederaufnahme des Kanzleiverfahrens und die RKG-Appellation gegen deren Abweisung für unzulässig an. Er wirft den Appellanten Eingriffe in sein wohlerworbenes Besitzrecht vor, da diese die von ihm seit 1692 genutzte Ausfahrt nach erkanntem RKG-Verfahren versperrt hätten. Streit um die fristgerechte Beibringung der Acta priora. Mit Urteil vom 25. Juli 1695 wies das RKG die Appellation als desert ab. Streit um die den Appellanten auferlegte Begleichung der Gerichtskosten. (6)~Instanzen: 1. Lipp. Kanzlei zu Detmold 1691 - 1693 ( 2. RKG 1694 - 1698 (1691 - 1697) (7)~Beweismittel: Acta priora mit Rationes decidendi (Bd. 2). Designatio expensarum (Q 31) mit einschlägigen Quittungen (Q 32 - 44). (8)~Beschreibung: 2 Bde., 8,5 cm; Bd. 1: 4 cm, 140 Bl., lose; Q 1 - 15, 17 - 45, es fehlt Q 31*, Q 21 doppelt vergeben und Q 21 = Bl. 60 doppelt vorhanden (Beil. Bl. 61), 7 Beil.; Bd. 2: 4,5 cm, Bl. 141 - 332, überwiegend geb.; = Q 16*.

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Landesarchiv Nordrhein-Westfalen. Abteilung Ostwestfalen-Lippe
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