Die Appellatin hatte auf Rückgabe von Haus Hönnepel, das den Appellantinnen zur Nutzung übertragen worden war, um die ausstehenden Teile ihrer Erbabfindung von 18000 Rtlr. daraus zu ziehen, geklagt. Die Vorinstanz hatte ihnen Rechnungslegung über die seit 1638 gezogenen Einnahmen auferlegt. Am RKG appellantischer Attentatsvorwurf und Versuche, das Verfahren gegen den Widerstand der Vorinstanz, deren Prokurator ohne nähere Erläuterung auf Verstoß gegen das Appellations-Privileg verwies, und die nicht erscheinenden Appellaten in Gang zu bringen.

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Landesarchiv Nordrhein-Westfalen. Abteilung Rheinland
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