Johann, Herr zu Rodemachern, Kronenburg und Neuerburg, und Ruprecht, Graf von Virneburg, kommen überein, daß Johann, der älteste eheliche Sohn Johanns, mit Agnes (Angenesa), Tochter Graf Ruprechts von Virneburg, die Ehe eingehen soll. Die Ehe wird vollzogen, sobald das jüngste der Kinder 13 Jahre alt ist. Johann beweist seinen Sohn mit der Hälfte an der Herrschaft Kronenburg samt allem Zubehör. Diese muß mindestens 500 rheinische Gulden jährlich abwerfen, andernfalls das Fehlende in der Nachbarschaft Kronenburgs aufgebracht werden soll. Graf Ruprecht hat seine Tochter mit 5000 rheinischen Gulden auszustatten, die er auf der Herrschaft Schönecken mit 500 rheinischen Gulden Gülte im Jahr beweisen soll. Die Gülte ist solange fällig, bis er oder seine Erben diese mit den o. g. 5000 rheinischen Gulden ablösen. Die Summe ist dann erneut zu verschreiben. Erbringt die Herrschaft Schönecken die Gülte nicht oder geht an ihr ab, so muß das Feh- lende aus der nächsten Umgebung gestellt werden. Wird Schönecken ausgelöst, bekommt Agnes von dem Kapital die ihr zustehenden 5000 rheinischen Gulden; diese sind dann mit Rat der beiderseitigen Freunde so zu belegen, daß sie die gen. Gülte von 500 rheinischen Gulden im Jahr abwerfen. Stirbt Johann nach Vollzug der Ehe, aber vor seinem Vater und vor seiner Frau, so verbleibt dieser die Hälfte an der Herrschaft Kronenburg als Wittum. Stirbt aber Johann vor seinem Sohn Johann, so erhalten dieser sein ihm zukommendes Erbe und Agnes ihr Wittum in dem Lande Luxemburg, wie es ihr gebührt. Eheliche Kinder bekommen das ihnen zustehende Erbe. Sind aber keine ehelichen Kinder da, so fallen die verschriebenen Güter an die jeweilige Partei zurück. Vor Vollzug der Ehe sollen zur Sicherheit der Abmachung Urkunden ausgestellt werden. Beide Väter geloben, die Vereinbarung einzuhalten. Sr.: Johann, Herr zu Rodemachern, und seine Frau Irmgard von Bolchen sowie Graf Ruprecht von Virneburg und seine Ehefrau Agnes von Solms; ferner (auf Bitten) Gerhard, Herr zu Bolchen und Useldingen (Usselingen), sowie Eberhard von der Marck, Herr zu Arenberg und Neufchâteau (welscher Nuwerburg). Ausf. Perg. - 6 Sg. anh., 6 besch., 4 u. 5 Rest - Rv.

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Landesarchiv Baden-Württemberg
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