Kurfürst Philipp von der Pfalz und Herzog Johann I. von Pfalz-Simmern, beide Pfalzgrafen und Grafen zu Sponheim, bekunden, dass sie am 06.08.1497 durch ihre Räte Götz von Adelsheim, Propst zu Wimpfen im Tal, Friedrich Kämmerer von Dalberg, Ritter, Johann [Brenner] von Löwenstein (Lewensteyn), Antonius von Sötern (Anthis von Sottern), Amtmann zu Birkenfeld, einen Vertrag wegen ihrer Irrungen aufgerichtet hatten, wobei etliche Punkte noch zur weiteren Verhandlung gestellt worden waren. Zum heutigen Tag haben sie daher ihre Räte Hans von Trotha (Dratt), Ritter und Marschall, Götz von Adelsheim, Hugo von Wildburg (Hugen von Wilpurg), Hofmeister, sowie Johann [Brenner] von Löwenstein, erneut zur Verhandlung nach Kreuznach verordnet. Es folgen die zwischen ihnen getroffenen Bestimmungen und Vereinbarungen, u. a. zur Aufrichtung einer Ordnung auf dem Soonwald, zu Köhlerei und Weidegang, zur Zugehörigkeiter derer von Winterburg und der Untertanen in die Gemeinschaft mit Markgraf Christoph I. von Baden [Grafschaft Sponheim], zu einem gütlichen oder rechtlichen Entscheid in der Sache der Wildbänne und der Jagd in den Wäldern zu Simmern, wobei sie Graf Ludwig I. von Löwenstein, Herr zu Scharfeneck, Wirich von Daun, Herr zu Falkenstein und zum Oberstein, Graf Reinhard von Leiningen, Herr zu Westerburg und Schaumburg, oder Friedrich Kämmerer von Dalberg, Ritter, zum Obmann nehmen wollen und die Parteien jeweils zwei Zusätze von der Ritterschaft stellen sollen, sowie zur Einbeziehung der Sache des Geleits von Kreuznach nach Bingen in diesen Schied. Beide Fürsten haben sich zur Annahme der Artikel einen Monat Bedenkzeit vorbehalten.

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Landesarchiv Baden-Württemberg
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