Herzog Friedrich III. von Schleswig-Holstein-Gottorf verordnet, dass bei Erbteilungen den Söhnen die Ländereien und unbeweglichen Güter verbleiben, die Töchter dagegen mit barem Gelde nach Abzug des fünften Teiles aller Güter abgefunden werden sollen.

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Landesarchiv Schleswig-Holstein
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