Gert von Lüderitz und Hieronymus Staude, Kastner zu Tangermünde, entscheiden als kurfürstlich brandenburgische Kommissarien in der Auseinandersetzung zwischen dem Stift Arneburg ("capittel zu Arnburg") einerseits und Michel und Marcus Fromme ("den Fromen", "Frame") und Jacob Rünge, Bürgern zu Werben, andererseits wegen 2 Hufen Landes vor der Stadt Werben, die das Stift den drei Bürgern gegen eine jährliche Pacht von 11 stendalischen Mark und 2 Wispel Gerste sowie gegen 80 Gulden für das Eigentum ("vor denn eygen thumb") auf Wiederkauf zur Miete ("zw myet") ausgetan hat. Die Anteile der drei Bürger an den 2 Hufen werden in Umfang und Lage festgelegt. Das Stift erhält hinsichtlich der Pachtzahlungen ein Pfandrecht, das in einer noch zu errichtenden Urkunde ("hauptbrieve") des Stifts für die 3 Bürger näher geregelt werden soll. "gescheen zw Arnburg, mithwochs nach Quasimodo geniti, anno etc. XXXIII"