Kaiser Karl V. verleiht dem Abt Dominkus von Kloster Rot auf dessen Bitten das Privileg, daß künftig kein Jude ohne des Abtes und seiner Amtsleute Wissen und Willen Güter der Klosteruntertanen mit Wucher kaufen, tauschen oder beleihen, noch irgendwelche Schulden bei einem ordentlichen Gericht einklagen darf. Dies geschieht auf Grund des Verbots aller wucherischen Verträge und Handlungen besonders für Juden, erlassen auf dem Reichstag zu Regensburg von 1532. Trotzdem haben Juden bewegliche und liegende Habe der Klosteruntertanen beliehen und dann unter Prozessen das Geld zurückgefordert. In Zukunft soll Kapital und Zins des von Juden geliehenen Geldes dem Kloster zufallen, Prozesse, die sie dagegen anstrengen, kraftlos sein. Besiegelt mit dem kaiserlichen Majestätssiegelunterschrieben vom KaiserGegeben zu Gent in Flandern. Orig. Perg., 1 großes S. anh., zerbrochen, an schwarzgoldener Schnur.

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Landesarchiv Baden-Württemberg
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