1595.02.15. Heiratsvertrag zwischen Eberhart von "Maulweil" gen. Meüchen, Sohn der verstorbenen Eheleute Dietrich von Maulweil gen. Meüchen und Elisabeth geb. Schütz von Holzhausen, und der Jungfrau Agnes geb. von Merlau, Tochter der verstorbenen Eheleute Johann von Merlau und Anna geb. von Merlau, geschlossen durch die Unterhändler. 1) auf seiten des Bräutigams: Johann Wilhelm und Johann Kun, beide Schützen von Holzhausen, Hans Heinrich von Maulweil gen. Meüch, und Konrad Eberhart Stimmel ("Stymmel"), gräflich Nassauischen Hofmeister zu Weilburg,. 2) auf seiten der Braut Vinzenz vom Hoff gen. Boll und Georg Zant von Merl ("Mörle"), Erbvogt im Hamm ("Ham") beide gräfl. Wiedische Amtleute zu Dierdorf und Kunkel, Johann Knoblauch zu Hatzbach und Daniel von Merlau. 1) Eheversprechen. 2) Mitgift der Braut (Heiratsgeld und Ehesteuer) 1200 fl. (zu je 26 Albus) und die übliche Aussteuer an Kleidung und Kleinodien. Dagegen gibt der Bräutigam eine goldene Kette oder Kleinodien nach geschehenem Beischlaf. 3) Der Bräutigam gibt zu Widerlegung als Wittum 1200 fl. mit 60 fl. Jahrespension, versichert auf seine freiledigen Güter zu Möhrenberg, die er teils von seinem verstorbenen Vetter Philipp Schütz von Holzhausen, teils sonst von seinen Vettern erkauft hat (Haus und Hof mit Zubehör), die er unter Graf Wilhelm zu Nassau, Saarbrücken und Saarwerden zu Möhrenberg liegen hat. 4) Das Heiratsgeld soll auf Zinsen angelegt werden. 5) Zur Morgengabe nach geschehenem Beischlaf gibt der Mann 100 fl. (zu je 27 Albus) oder eine Verschreibung auf seine freieigene Wiese bei Allendorf in der Herrschaft Möhrenberg, woraus jährlich 8 fl. Zins fließen, doch mit Vorbehalt der Ablösung. 6) Falls sich die Frau nach dem Tode des Mannes zum zweiten Mal verheiraten würde, hätte sie ihr Wittum an ihre etwaigen Kinder aus erster Ehe abzutreten. 7) Falls sie aber Witwe bliebe, soll sie ihr Wittum genießen, die Kinder aufziehen und den Vormündern jährlich darüber Abrechnung geben. 8) Im Fall der Kinderlosigkeit soll sie ihr Wittum ungeschmälert genießen. 9) Kindern aus späteren Ehen soll ihr väterliches und mütterliches Erbteil vorbehalten bleiben. 10) Sollte sie vor dem Mann sterben, soll er ihr Heiratsgut zeitlebens genießen. 11) Nachdem der Bräutigam auch im Fürstentum Berg begütert ist, dort aber Kinder aus zweiter Ehe, also seiner jetzigen neuen Ehe, an Erbgütern nichts zu erwarten haben, sollen die aus dieser Ehe zu erwartenden Kinder dafür in der Herrschaft Möhrenberg entschädigt werden. 12) Falls die Ehe kinderlos bliebe, soll das beiderseitige Gut zurückgehen; von dem in der Ehe erworbenen Gut sollen zwei Drittel an des Mannes Erben, ein Drittel an der Frau Erben fallen. 13) Ausgenommen 150 fl., die der Bräutigam seit Einleitung der Eheverhandlungen an Erbgütern aufgewendet hat, haftet kein Teil für die Schulden des andern; gemeinschaftliche Haftung besteht nur für die zu gemeinsamem Nutzen gemachten Ausgaben. 14) Für den Fall, dass eines von beiden vor der Trauung mit Tod abginge, wird dieser Heiratsvertrag kraftlos. Von diesem Vertrag werden zwei gleichlautende Originale gefertigt. "Actum den funffzehenden Februarii im jar [...] ein tausent fünffhundert vnd im fünff vnd neünzigsten jahren". (10) S. und Unterschriften der Unterhändler und der Verlobten.