Konkurrierende Gesetzgebung und bundesstaatliche Struktur: Verfassungsreform darf nicht zu weiterer Kompetenzaushöhlung der Länder führen. Große Anfrage der FDP Baden-Württembergs
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Abt. Hauptstaatsarchiv Stuttgart, R 5/002 D701005/402
Landesarchiv Baden-Württemberg, Abt. Hauptstaatsarchiv Stuttgart, R 5/002 Politischer Wochenbericht aus Baden-Württemberg des SDR 1958-1970
Politischer Wochenbericht aus Baden-Württemberg des SDR 1958-1970 >> 1970 >> Oktober
3. Oktober 1970
(O-Ton) Johann Peter Brandenburg, Dr., Fraktionsvorsitzender der FDP im Landtag von Baden-Württemberg, begründet die große Anfrage seiner Partei: Schnellebige Zeit: Kluft zwischen geschriebener Verfassung und Verfassungswirklichkeit tritt schneller ein / Folgen: Finanzreform, Verlagerung von Kompetenzen im Bildungswesen auf den Bund / Im Rechtsstaat muss sich die Verfassung von Zeit zu Zeit den gegebenen Dingen, sofern sie richtig sind, anpassen / Aber: Verfassungsänderung ist kein nur formaler Akt, vielmehr Neuverteilung von Kompetenzen, Macht, Gewichten zwischen Bund und Ländern / (3'10)
(O-Ton) Hans Filbinger, Dr., CDU, Ministerpräsident von Baden-Württemberg: Bundesstaatliche Ordnung des Grundgesetzes grundsätzlich bewährt: Zwei Jahrzehnte wirtschaftlichen Aufstiegs und sozialen Fortschritts in freiheitlich demokratischer Ordnung / Föderativer Staat mit ausgeprägter Selbstverwaltung kann Reformaufgaben besser bewältigen als Zentralstaat / Keine weitere Zentralisierung / Übertragung von Macht und Verantwortung auf Gliedstaaten und lokale Behörden zur optimalen Aufgabenerfüllung / Änderung der bundesstaatlichen Struktur nicht isoliert von Neugliederung des Bundesgebiets behandeln / Föderatives System nur durch gesunde und starke Länder zu erhalten: kleine Anzahl annähernd gleich starker und leistungsfähiger Bundesländer / (2'01)
(O-Ton) Hans Filbinger, Dr., CDU, Ministerpräsident von Baden-Württemberg: Bundesstaatliche Ordnung des Grundgesetzes grundsätzlich bewährt: Zwei Jahrzehnte wirtschaftlichen Aufstiegs und sozialen Fortschritts in freiheitlich demokratischer Ordnung / Föderativer Staat mit ausgeprägter Selbstverwaltung kann Reformaufgaben besser bewältigen als Zentralstaat / Keine weitere Zentralisierung / Übertragung von Macht und Verantwortung auf Gliedstaaten und lokale Behörden zur optimalen Aufgabenerfüllung / Änderung der bundesstaatlichen Struktur nicht isoliert von Neugliederung des Bundesgebiets behandeln / Föderatives System nur durch gesunde und starke Länder zu erhalten: kleine Anzahl annähernd gleich starker und leistungsfähiger Bundesländer / (2'01)
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Audio-Visuelle Medien
Herkunft: Politischer Wochenbericht aus Baden-Württemberg
Baden-Württemberg
BRD: Neugliederung der Bundesländer
Bund-Länder-Verhältnis
Föderalismus
Reform
Siebziger Jahre
Staat: Rechtsstaat
Verfassung
Verwaltung: Selbstverwaltung
Zentralismus
Angaben zum entzogenen Vermögen
Weitere Angaben
BZK-Nr.
Die Bundeszentralkartei (BZK) ist das zentrale Register des Bundes und der Länder zu den durchgeführten Entschädigungsverfahren. Bei der Aufnahme eines Verfahrens in die BZK wurde zur eindeutigen Identifizierung eine Nummer vergeben. Diese BZK-Nummer bezieht sich nicht auf eine Person, sondern auf ein Entschädigungsverfahren: Hat eine Person mehrere Ansprüche geltend gemacht (z.B. für sich selbst und für Angehörige), liegt im Normalfall für jedes Verfahren eine eigene BZK-Nummer vor. Häufig wurde als BZK-Nr. schlicht das Aktenzeichen der jeweiligen Entschädigungsbehörde übernommen.
Diese Nummer ist für eine Anfrage im entsprechenden Archiv wichtig.
Diese Nummer ist für eine Anfrage im entsprechenden Archiv wichtig.
Delikt nach NS-Justiz
Handlungen, die im Nationalsozialismus überhaupt erst kriminalisiert wurden (z.B. Heimtückegesetz, "Judenbegünstigung") oder die die NS-Justiz in verschärftem Maß verfolgte (z.B. Hochverrat).
Verfolgungsgrund
Die hier angegebenen Gründe orientieren sich am Wortlaut der in den Quellen genannten Verfolgungsgründe.
Rolle im Verfahren
„Verfolgt“ meint eine Person oder Organisation, die im Nationalsozialismus verfolgt wurde. Sie konnte im Rahmen der Wiedergutmachung Entschädigung oder Rückerstattung beantragen. Wenn der Antrag nicht von dem oder der Verfolgten selbst, sondern von einer anderen Person (zum Beispiel dem Sohn oder der Tochter) oder einer Organisation gestellt wurde, so wird diese als „antragstellend“ bezeichnet und ihre Beziehung zu dem oder der Verfolgten soweit bekannt vermerkt. In den Quellen wird für die Verfolgten auch der Begriff „Geschädigte“ und für die Antragstellenden der Begriff „Anspruchsberechtigte“ verwendet.
Suche im Archivportal-D
Weitere Archivalien zu dieser Person oder Organisation über die Wiedergutmachung hinaus können Sie eventuell im Archivportal-D finden.
Nähere Angaben zum Verfolgungsgrund
Ergänzende oder spezifischere Angaben zu Mitgliedschaft, Gruppenzugehörigkeit bzw. Gruppenzuschreibung, die Anlass für die Verfolgung war.
Es gelten die Nutzungsbedingungen des Landesarchivs Baden-Württemberg.
21.11.2025, 15:21 MEZ