Kurfürst Philipp von der Pfalz verschreibt seinem Hauptmann und einspännigen Knecht (unsern heuptman einspennigen knecht und lieben getruwen) Hans Kussenpfennig, aus besonderer Gnade und aufgrund seiner geleisteten und zukünftigen Dienste mit zwei Pferden in den Geschäften des Pfalzgrafen, wenn er nicht mehr zu Hofe ist und "doch dienen und ritten mag", auf Lebtag jährlich 30 Gulden, 10 Malter Korn, 40 Malter Hafer, ½ Fuder Wein Heidelberger Maß und ein Hofkleid wie für andere vom Hofgesinde. Das Geld soll ihm der fürstliche Kammermeister zu Johannistag [24.06.] aus der fürstlichen Kammer, Frucht und Wein der Keller zu Möckmühl zu Martini [11.11.] zu Hans' Wohnsitz gegen Quittung reichen. Solange dieser Hofgesinde des Pfalzgrafen ist, soll er nicht mehr als das Geld, das Hofkleid und den Wein als Dienstgeld erhalten, reisiger Schaden soll ihm nach Herkommen des Hofes ersetzt werden. Wenn Hans nicht mehr reiten und dienen mag, soll er 25 Gulden, 5 Malter Korn und ½ Fuder Wein als Leibgeding erhalten. Hans hat dem Pfalzgrafen Treue, Huld und gehorsamen Dienst gegen jedermann gelobt.

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Landesarchiv Baden-Württemberg
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