Streitgegenstand ist ein von der Vorinstanz Nikolaus Vincenz von Westerholt zugesprochenes Lehen von 2 Fuder Kurwein zu Honnef. Der Appellant erklärt, nachdem der Großvater des Nikolaus Vincenz, Johann von Westerholt, Domherr geworden sei, sei er damit eheunfähig geworden, so daß dessen mit der Tochter eines Müllers gezeugter Sohn Bernhard unehelicher und unstandesgemäßer Geburt gewesen sei, hätten die Vormünder des Nikolaus Vincenz mit seinem (= Appellant) Schwiegervater, Nikolaus von Westerholt, (nachdem offenbar vor dem kaiserlichen Hofrat und mit kurkölnischen Kommissaren ein Verfahren eingeleitet worden war) einen Vergleich geschlossen und für ihr Mündel gegen eine Abfindung auf die Lehensnachfolge verzichtet (ausführlichere Darstellung des Zusammenhanges). Sein Schwiegervater, nun er, seien damit rechtmäßige Lehensfolger der Westerholtschen Lehen, damit auch des strittigen. Die Appellatin bestreitet die Lehensfolge des Appellanten und seines Schwiegervaters in den Westerholtschen Gütern; der Streit sei vielmehr noch an der kurkölnischen Kanzlei anhängig. Vor allem aber sei er für diesen Zusammenhang irrelevant. Sie bestreitet die Berechtigung der Appellation, da gegenüber der Vorinstanz keine neuen Tatsachen vorgebracht, sondern unwahre Behauptungen wiederholt worden seien. 1670 reicht der Appellant ein Gesuch um Restitutio in integrum angesichts des gegen ihn ergangenen RKG-Urteils vom 10. September 1669 ein. Er sucht erneut und ausführlicher Relevanz und Rechtmäßigkeit der Zession der Lehensgüter insbesondere gegen den Vorbehalt einer dadurch gegebenen übermäßigen Beeinträchtigung (laessio) nachzuweisen.