Anspruch auf Belehnung mit Schleiden, der Herrschaft Kasselburg und Schloß Neublankenheim (beides Kr. Daun) nach dem Tode des Grafen Dietrich VI. von Manderscheid-Schleiden (Januar 1593). Philipp von der Mark begründet seine Ansprüche mit einer Verpfändung aus dem Jahre 1426. Er nennt sich selbst Graf von Mark-Manderscheid. Das Ehepaar Graf Gerhard von Blankenheim zu Gerolstein und Kasselburg und Elisabeth von Windt hatte die zwei Töchter Elisabeth und Anna. Während Anna Johannes zu Schleiden- Neuenstein heiratete und ausgesteuert wurde, heiratete die Erbtochter Elisabeth 1460 Wilhelm von Loen. Anna hatte zwei Töchter, Irmgard, die ohne Kinder starb, und Elisabeth. Wilhelm von Loen und Elisabeth hatten einen Sohn Gerhard, der mit seiner Frau Elisabeth (anders: Margaretha) von Moers einen einzigen Sohn Wilhelm von Loen hatte, der mit einer Maria von Croy, Tochter des Hermann von Croy, verheiratet war, jedoch kinderlos vor Wichterich erschlagen wurde. Durch das Aussterben der Blankenheimer fiel der Besitz Blankenheim-Gerolstein-Kasselburg an Elisabeth von Schleiden. Nach dem Tode des Johannes von Schleiden-Neuenstein fiel der Besitz ebenfalls an seine älteste Tochter Elisabeth, die dadurch Blankenheim, Gerolstein, Kasselburg, Schleiden und Neuenstein in einer Hand vereinigte. Sie heiratete Dietrich III. von Manderscheid. Aus der Ehe gingen drei Söhne, Kuno, Johann und Wilhelm hervor, von denen die am RKG streitenden Parteien abstammen. Kuno erhielt bei der Erbteilung Manderscheid, Schleiden, Neuenstein und Kasselburg, Johann erhielt Blankenheim, Gerolstein, Jünkerath und Bettingen, und Wilhelm erhielt Daun und Kail. Kuno heiratete zunächst Walburga von Horn, mit der er eine Tochter hatte, die ebenfalls Walburga genannt und vom Erbe ausgeschlossen wurde. In zweiter Ehe heiratete Kuno Mechthild von Virneburg, mit der er die drei Söhne Kuno, Ulrich und Dietrich (IV.) hatte. Kuno und Ulrich starben kinderlos. Dietrich heiratete Margarethe von Sombreffe zu Kerpen. Aus der Ehe gingen die Söhne Dietrich (V.) und Franz hervor. Franz hatte mit seiner Frau Anna von Isenburg zwei Töchter, von denen die eine den Grafen Erich von Nassau, und die andere (Elisabeth) Floris von Culemborg heiratete. Dietrich V. hatte mit seiner Frau, der Gräfin Erika von Waldeck, acht Kinder: Dietrich (VI.), Kuno, Hermann, Joachim, Catharina, Erika, Margaretha und Anna. Keiner der vier Söhne hatte jedoch wiederum einen Sohn. Johann Gerhard von Manderscheid-Blankenheim-Gerolstein stellt nun Ansprüche: da von Kuno I. von Schleiden keine männlichen Nachkommen mehr vorhanden seien, sei er als Nachkomme von Kunos Bruder Johann der nächste männliche Verwandte, zumal Wilhelm, der Bruder von Kuno und Johann, nach Streitigkeiten vertraglich auf seine Ansprüche an manderscheidisch- jülichschen Lehen verzichtet habe. Johann hatte mit seiner Frau Margarethe von der Mark unter anderen zwei Söhne Gerhard und Arnold (andere Kinder hatten keine Nachkommen). Gerhard hatte mit seiner Frau Franziska von Montfort unter anderen einen Sohn, den Appellaten Johann Gerhard. Arnold hatte einen Sohn Hermann. Nach Auffassung Johann Gerhards sind nun er und sein Vetter Hermann aufgrund des jül. Rechts als männliche Erben den weiblichen Verwandten Dietrichs VI. vorzuziehen. Nur in einem Fall sei in dieser Sache bisher über die weibliche Linie vererbt worden, nämlich als Elisabeth, die Tochter Johanns von Schleiden und seiner Frau Anna, Dietrich (III.) zu Manderscheid und Daun heiratete. Damals habe es aber keine männlichen Familienmitglieder mehr gegeben. Johann Gerhards Kontrahenten bestreiten, daß Kasselburg und Neublankenheim zur Grafschaft Blankenheim gehörten, und bestehen auf der Vererbung in weiblicher Linie. Johann Gerhard bringt dagegen vor, daß bei der Belehnung Dietrichs III. und seiner Söhne Kuno und Jo