Klage wegen verschiedener Vergehen, Fehler, Unwissenheit und Ungerechtigkeiten der Beklagten bei der Kriminaljurisdiktion, u. a. Verhaftungen ohne ausreichende Indizien und sorgfältige Prüfung der Anschuldigungen und Denunziationen, Anordnung der Folter, ohne dem Angeklagten Gelegenheit zur Reinigung oder Verteidigung zu geben, Delikte bei der Durchführung der Folter wegen Unkenntnis über die Dauer der Folter und die Grade der 1. und 2. Tortur, so daß eine im übrigen Deutschland unbekannte Barbarei herrsche und selbst robuste Angeklagte die Folter nicht ertragen könnten. Der Kläger verweist auf die Fälle des Leonhard Calixt und Gregor Bonnelance, die der Zauberei beschuldigt worden sind. Er selbst ist auch von Aegidius (de) Dormael des Kapitalverbrechens (Zauberei) angeklagt, aber freigesprochen worden. Unter Berufung auf die Halsgerichtsordnung Kaiser Karls V. fordert er die Verurteilung der Beklagten „ad poenam syndicatus“.

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Landesarchiv Nordrhein-Westfalen. Abteilung Rheinland
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