Bürgermeister und Rat der Stadt Wimpfen [am Berg] beurkunden: Auf Bitten des Herrn Jörg von Rodenstein, Komtur zu Horneck, namens des Deutschen Ordens einerseits und des Wolf Greck von Kochendorf von seinetwegen und namens des verst. Stefan von Venningen, Ritter, als Vogtsherren zu Kochendorf andererseits haben sie als gewillkürte Richter zwischen den beiden Dörfern Jagstfeld und Kochendorf um die Gemarkungsgrenze auf der Malstatt und im Augenschein der Irrung folgenden rechtlichen Entscheid gefällt: In Sachen zwischen Jörg von Rodenstein, Komtur zu Horneck, und Christoph Lebkucher, Schultheiß zu [Neckar-]Sulm, als Bevollmächtigte und Anwälte der deutschordischen Gemeinde Jagstfeld, Kläger, sowie Wolf Greck von Kochendorf, Christoph von Venningen und seinen Miterben als Vogtsherren der Gemeinde Kochendorf, Antworter, urteilen sie, dass die Antworter den Klägern dieser Klage wegen nichts schuldig sind. Der Kreuzstein unter dem Wald beim Steinernen Kreuz (Steyne Creutz) ist ein Markstein (Mercker) und scheidet die Gemarkung zwischen beiden Dörfern geradewegs in der Au und unter dem Wald. Der eine Teil dieses Steins weist einerseits auf den von beiden Parteien anerkannten Markstein am Wimpfener Pfad, der andere, quer dazu stehende Stein auf die Besteinung des Diebswegs hinüber zur Waldspitze, wo ein verfallener Markstein neu zu setzen ist. Von dort zieht die Gemarkungsgrenze rechter Hand zwischen dem Schlag (Hauwe) des Hofwalds und dem Seetal zu einem Stücklein Hagenbucher Wald, dann hinein zum Kreuzstein, von dort hinauf zum Hirschweg zwischen den neuen Schlägen und dem Wald Seetal, oben gegen die elf Steine derselben Malstatt, wo ebenfalls ein verfallener Markstein neu zu setzen ist. - Die Kosten für Richter und Schreiber tragen die Parteien je zur Hälfte.