Papst Innozenz IV. nimmt das Kloster [St. Marienthal] in Seifersdorf (Monasterium Sanctae Dei Genitricis et Virginis Mariae de Valle in Siffridisdorff) in den Schutz des heiligen Petrus auf. Er bestimmt, dass in ihm für ewige Zeiten die Regeln des Zistercienserordens gelten sollen. Alle Besitzungen, welche das Kloster gegenwärtig nach weltlichem und geistlichem Recht (jure et canonice) inne hat oder in Zukunft erwirbt, sollen ihm unangetastet verbleiben. Ausdrücklich genannt werden der Platz des Klosters selbst mit all seinem Zubehör und seine Güter zu Seifersdorf [heute Wüstung s. Ostritz], Attendorf, Ödernitz, Melaune, Gurigk, Borda, Meuselwitz, Prachenau und Altostritz [Altstadt]. Niemand solle von seinen Ländereien einen Decem [Zehnt] fordern. Freie, der Welt entsagende Personen soll das Kloster aufnehmen und ungeachtet etwaigen Widerspruchs anderer bei sich behalten dürfen. Nach abgelegtem Ordensgelübde soll keiner Schwester ohne Erlaubnis der Äbtissin der Austritt gestattet sein. Niemand solle es wagen, eine ohne Erlaubnis Ausgetretene aufzunehmen. Von den Ländereien oder Benefizien dürfe ohne Beistimmung des ganzen Kapitels oder des größeren oder endlich des älteren Teils nichts veräußert werden. Kein Bischof oder sonst jemand solle die Jungfrauen zu Marienthal zur Teilnahme an Synoden oder Rechtsverhandlungen veranlassen oder sie der weltlichen Gerichtsbarkeit unterwerfen. Ebenso wenig soll jemand in klösterlicher Behausung Rechtsverhandlungen vornehmen, öffentliche Versammlungen einberufen, die ordnungsmäßige Äbtissinnenwahl verhindern oder aufhalten oder in Betreff der Ordensstatuten sich Eingriffe erlauben. Die Weihe der Altäre, Kirchen und des heiligen Öls habe allein der Diözesanbischof zu vollziehen und zwar unentgeltlich. Im Falle einer Vakanz des Diözesanbischofssitzes soll ein anderer benachbarter Bischof alle kirchlichen Handlungen frei vornehmen dürfen, ebenso auch mit Bewilligung des apostolischen Stuhles die Weihe und Einsegnung der geistlichen Jungfrauen, der gottesdienstlichen Gefäße, Kleider und Altäre. Wenn aber irgendein Bischof oder anderer kirchlicher Oberer über das Kloster und seine Bewohner, seine Wohltäter und Gehilfen ein kirchliches Strafurteil wie Suspension, Exkommunikation oder Interdikt verhängen sollte, so soll dies als gegen die vom apostolischen Stuhl dem Kloster verliehenen Gnadenerweise (indulta) verstoßend ungültig sein. Überdies soll selbst zur Zeit eines allgemeinen Interdikts den Jungfrauen gestattet sein, innerhalb ihres Klosters unter Ausschluss der mit Exkommunikation und Interdikt Belegten ihre Gottesdienste zu feiern. Niemand solle innerhalb der Klausur oder der Vorwerke Raub, Diebstahl, Brandstiftung, Blutvergießen wagen oder einen Menschen rauben, töten oder vergewaltigen. Alle von den Päpsten erteilten Freiheiten, sowie die von Königen, Fürsten und anderen Gläubigen dem Kloster verliehenen Rechte, Schenkungen und Bewilligungen bestätigt Innozenz kraft apostolischer Autorität durch diese Urkunde. Kein Mensch solle sich erlauben, das Kloster in Verwirrung zu bringen, oder seine Besitzungen und Einkünfte ihm vorzuenthalten, zu vermindern oder es irgendwie zu belästigen. Jeder leichtfertige oder vorsätzliche Verstoß gegen diese Anordnungen solle Suspension des Täters, Exkommunikation und göttliche Strafe nach sich ziehen, wenn bei demselben eine zwei- oder dreimalige Verwarnung vergeblich bliebe und von ihm nicht entsprechende Genugtuung gewährt werde. Alle aber, welche das Kloster begünstigen, sollen hier zeitlich und dort ewig den Frieden des Herrn genießen.- Die Unterschriften lauten: Ego Innocentius catholicae ecclesiae episcopus.- Ego Petrus t[i]t[uli] S. Marcelli presbyter cardinalis s[ub]s[cripsi].- Ego Fr. Johannes t[i]t[uli] S. Laurentii in Lucina presbyter cardinalis s[ub]s[cripsi].- Ego Otto portuensis et sanctae Ruffinae sabinensis episcopus s[ub]s[cripsi].- Ego Witus sabinensis episcopus s[ub]s[cripsi].- Ego Aegidius t[i]t[uli] Cosmae et Damiani diac[onus] card[inalis] s[ub]s[cripsi].- Ego Oktavianus S. Mariae diac[onus] card[inalis] s[ub]s[cripsi].- Ego Petrus S. Georgii ad vellus aur[eum] diac[onus] card[inalis] s[ub]s[cripsi].- Ego Johannes S. Nicolai in carcere tull[iani] diac[onus] card[inalis] s[ub]s[cripsi].- Ego Vitus s. Eustachii diac[onus] card[inalis] s[ub]s[cripsi].