Abt Arnold von Altenberg bekundet als Vater[abt] und Visitator des Klosters Haina, daß anläßlich seiner Visitation in Haina der dortige Abt Johann...
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Urk. 26, 1041
Urk. 26, A II Haina, Kloster
Urk. 26 Kloster Haina - [ehemals: A II]
Kloster Haina - [ehemals: A II] >> 1450-1474
1470 September 29
Ausf., lat., Perg. - Urspr. 3 Sg. anh. 1. spitzov. Sg. Abt Arnolds (wie zu [Franz] Nr. 1065), besch.; 2. fehlt; 3. (neu befestigt) RundSg. des Konvents
Urkunde
Identifikation (Urkunde): Originaldatierung: Acta sunt hec a. d. 1470, ipso die sancti Michaelis archangeli.
Vermerke (Urkunde): (Voll-) Regest: Abt Arnold von Altenberg bekundet als Vater[abt] und Visitator des Klosters Haina, daß anläßlich seiner Visitation in Haina der dortige Abt Johann Gaugrebe die wegen seiner Schwäche schon mehrfach erwogene Niederlegung der Abtswürde nach langer Beratung mit Zustimmung des ganzen Konvents im Kapitelsaal vor ihm vollzogen und sich selbst und seine künftige Versorgung ihm anvertraut hat. Er weist ihm daher mit Rücksicht auf die Länge seiner Amtszeit und die große Zahl seiner dem Kloster in Zuneigung verbundenen Freunde, Rittergenossen und Herren, mit voller Zustimmung des Konvents die folgende Versorgung zu: 18 Malter Getreide in Ellnrode (Eylrode) samt 12 Pfund bzw. 10 Gulden; die Burg (castrum) [Hessenstein] mit ihren sämtlichen Zinsen und 2 Gewässern, jedoch mit der Auflage, sie in ihrem Bau zu erhalten; 1 Fuder Bier; 2 Pfründen, wenn er sich im Kloster aufhält; ebenso 2 Schweine; 2 Ohm Wein vom Klostergewächs, solange dies gedeiht; dazu eine Kammer bei St. Michael, in der er mit seiner Versorgung ungestört leben kann. Der Konvent übernimmt überdies seine Schulden in Höhe von 224 Gulden unter der Bedingung, daß er keine neuen eingeht oder Schulden verschweigt. Abt Arnold und der Konvent vertrauen darauf, daß der Altabt von seiner Versorgung bescheiden und umsichtig lebe; bei der trotz der Armut des Klosters sehr großzügigen Bemessung der Versorgung wird erwartet, daß er das nicht Gebrauchte dem Kloster zurückgebe. Er weist dem Altabt den Rang unmittelbar nach dem Abt zu, abgesehen von den Stellen, wo nach der Disziplin der Prior präsidiert, befreit ihn von allen Klosterämtern und bewilligt ihm einen Bruder zur Gesellschaft und zum Lesen der Horen, wobei dieser jedoch die Disziplin nicht vernachlässigen darf. Sonst soll keiner der Konventualen ihn ohne besondere Genehmigung von Abt oder Prior mit Besuchen oder Ladungen belästigen. Er soll mit seinem Kaplan entweder in seinem Haus wohnen oder im Krankenhaus, wo er nach den Krankengesetzen für sich leben kann.
Vermerke (Urkunde): Siegler: Der Aussteller, der neue Abt und der Konvent zu Haina.
Vermerke (Urkunde): Druckangaben: Regest: Franz Nr. 1067, Zweiter Band
Vermerke (Urkunde): (Voll-) Regest: Abt Arnold von Altenberg bekundet als Vater[abt] und Visitator des Klosters Haina, daß anläßlich seiner Visitation in Haina der dortige Abt Johann Gaugrebe die wegen seiner Schwäche schon mehrfach erwogene Niederlegung der Abtswürde nach langer Beratung mit Zustimmung des ganzen Konvents im Kapitelsaal vor ihm vollzogen und sich selbst und seine künftige Versorgung ihm anvertraut hat. Er weist ihm daher mit Rücksicht auf die Länge seiner Amtszeit und die große Zahl seiner dem Kloster in Zuneigung verbundenen Freunde, Rittergenossen und Herren, mit voller Zustimmung des Konvents die folgende Versorgung zu: 18 Malter Getreide in Ellnrode (Eylrode) samt 12 Pfund bzw. 10 Gulden; die Burg (castrum) [Hessenstein] mit ihren sämtlichen Zinsen und 2 Gewässern, jedoch mit der Auflage, sie in ihrem Bau zu erhalten; 1 Fuder Bier; 2 Pfründen, wenn er sich im Kloster aufhält; ebenso 2 Schweine; 2 Ohm Wein vom Klostergewächs, solange dies gedeiht; dazu eine Kammer bei St. Michael, in der er mit seiner Versorgung ungestört leben kann. Der Konvent übernimmt überdies seine Schulden in Höhe von 224 Gulden unter der Bedingung, daß er keine neuen eingeht oder Schulden verschweigt. Abt Arnold und der Konvent vertrauen darauf, daß der Altabt von seiner Versorgung bescheiden und umsichtig lebe; bei der trotz der Armut des Klosters sehr großzügigen Bemessung der Versorgung wird erwartet, daß er das nicht Gebrauchte dem Kloster zurückgebe. Er weist dem Altabt den Rang unmittelbar nach dem Abt zu, abgesehen von den Stellen, wo nach der Disziplin der Prior präsidiert, befreit ihn von allen Klosterämtern und bewilligt ihm einen Bruder zur Gesellschaft und zum Lesen der Horen, wobei dieser jedoch die Disziplin nicht vernachlässigen darf. Sonst soll keiner der Konventualen ihn ohne besondere Genehmigung von Abt oder Prior mit Besuchen oder Ladungen belästigen. Er soll mit seinem Kaplan entweder in seinem Haus wohnen oder im Krankenhaus, wo er nach den Krankengesetzen für sich leben kann.
Vermerke (Urkunde): Siegler: Der Aussteller, der neue Abt und der Konvent zu Haina.
Vermerke (Urkunde): Druckangaben: Regest: Franz Nr. 1067, Zweiter Band
Information on confiscated assets
Additional information
BZK no.
The Bundeszentralkartei (BZK) is the central register of the federal government and federal states for completed compensation proceedings. When a claim is entered into the BZK, a number is assigned for unique identification. This BZK number refers to a compensation claim, not to a person. If a person has made several claims (e.g. for themselves and for relatives), each claim generally has its own BZK number. Often, the file number of the respective compensation authority is used as the BZK number.
This number is important for making an inquiry to the relevant archive.
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Delict according to Nazi judicial system
Conduct that was first criminalized under National Socialism (e.g. the Treachery Act, ‘Judenbegünstigung’) or which the Nazi judiciary prosecuted more severely (e.g. high treason).
Reason for persecution
The reasons provided here are based on the wording in the reasons for persecution stated in the sources.
Role in the proceeding
‘Verfolgt’ refers to a person or organization that was persecuted under National Socialism. They could file a claim for compensation or restitution as part of the Wiedergutmachung policy. If the application was submitted by another person or organization than the persecutee (for example, their son or daughter), this other person or organization is designated as ‘antragstellend’ and their relationship to the persecutee is noted, if known. In the sources, the persecutee is sometimes referred to as ‘Geschädigter’ (aggrieved party) and the applicant as ‘Anspruchsberechtigter’(claimant).
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