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Lippische Konsistorialakten - Generalia (Bestand)
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Kirchliche Verwaltung, Jurisdiktion, Visitation und Aufsicht 1525-1845 (155); Pfarrer 1514, 1561-1845 (67); Küster und Lehrer 1584-1820 (42); Einkünfte und Vermögen 1586-1819 (17).
Bestandsgeschichte: Das Konsistorium als kollegiale Zentralbehörde für Kirchen- und Schulangelegenheiten fußt auf den lippischen Kirchenordnungen von 1538 und 1571. Die eigentliche Konsistorialordnung stammt aus dem Jahre 1600. Die Trennung der älteren Bestandsschicht von den jüngeren Akten - jetzt Lippisches Landeskirchenarchiv und L 80.21 (Schulabteilung der Regierung) - ist nicht einheitlich. - Generalia von Knoch 1793 unter weitgehender Wahrung des Provenienzprinzips zusammengestellter Bestand, mit Nachträgen.
Form und Inhalt: Vorbemerkung
Nach der Reformation entstand in den protestanischen Territorien das landesherrliche Kirchenregiment, in dem der Landesherr die bischöflichen Rechte ausübte. Das Konsistorium als kollegiale Zentralbehörde für Kirchen- und Schulangelegenheiten fußt auf den lippischen Kirchenordnungen von 1538 und 1571.1) Letztere sah auch die Einrichtung eines Konsistoriums oder Kirchenrats vor, um den Pfarrern, Kirchendienern und Superintendenten "in allen vorfallenden Sachen, die sie nicht verrichten können" Rat, Exekution (Zwangsmittel) und Hilfe zu gewähren, andererseits aber auch die "ungehorsamen, unfleißigen und ärgerlichen Pastoren" gebührlich zu bestrafen (Landesverordnungen Bd. 1, S. 140 - 141). Es wird sich hierbei wohl nicht um eine regelmäßig tagendes festes Gremium gehandelt haben (Butterweck). Theologen, Regierungsbeamte und Vertreter der Stände wurden von Fall zu Fall vom Landesherrn berufen, um in kirchlichen Fragen zu beraten und zu beschließen; daneben war die Regierung noch lange Jahre mit kirchlichen Angelegenheiten befasst.
Erst durch die im Jahre 1600 erlassene Konsistorialordnung (Landesverordnungen Bd. 1, S. 325 - 351) wurde das Konsistorium als eigenständige (Gerichts-) Behörde eingerichtet (siehe auch Bestand L 85). Es war zuständig für alle aus den Kirchenvisitationen sich ergebenden Mängel und Streitigkeiten, die geistliche Aufsicht über das Schulwesen, Stellenbesetzungen für alle geistlichen Staatsdiener, Disziplinarmaßnahmen gegenüber Geistlichen sowie für Ehesachen.
Das einfache ("ordinäre") Konsistorium tagte wöchentlich; es bestand aus dem Konsistorialpräsidenten, dem Generalsuperintendenten und dem - ursprünglich juristisch vorgebildeten - Konsistorialsekretär.
Anfangs viermal, später zweimal im Jahr trat das übergeordnete Generalkonsistorium zusammen, bestehend aus den drei Superintendenten, zwei landesherrlichen Räten, zwei Kommissaren in Ehesachen, einem Mitglied der Ritterschaft, zwei städtischen Vertretern und je einem erbherrlichen Abgeordneten. Dabei führte der regierende Herr den Vorsitz und besaß zwei Stimmen, die Erbherren (Nebenlinien) und die Stände für jeden ihrer Vertreter eine Stimme.
Als ständig tätige Behörde zog das ordinäre Konsistorium allmählich mehr und mehr die Aufgaben der übergeordneten Instanz an sich und bearbeitete seit 1684 fast alle kirchlichen Angelegenheiten ausschließlich. Zum Leidwesen der herrschaftlichen Nebenlinien ging das Generalkonsistorium schließlich ganz ein (Butterweck).
Die überwiegend lutherische Stadt Lemgo, die sich dem 1605 vollzogenen Übergang zum reformierten Bekenntnis erfolgreich widersetzen konnte, war der geistlichen Gerichtsbarkeit des Landesherrn nicht unterworfen. Sie besaß ein eigenes, dem landesherrlichen gleichgestelltes Konsistorium (Heidemann).
* * *
Die Konsistorialregistratur teilte in der Frühen Neuzeit das traurige Schicksal der im gesamten Landesarchiv herrschenden "alten Confusion" (Knoch in seiner Vorbemerkung von 1793). Das Konsistorium war im selben Zimmer abgehalten worden wie das Kriminalgericht, seine Akten "mit den Criminalacten vermenget und zerstreuet, und der gröseste Theil in dem archivalischen Chaos verborgen; so daß weder ein Rubrum davon ausfündig zumachen weniger ein Blatt bei dem andern war" (Knoch 1796).
1768 sollte der Konsistorialsekretär Krüger seine Registratur in Ordnung bringen, war aber der Aufgabe nicht gewachsen, woraufhin Archivrat Knoch diese Arbeit 1771 übernahm; dabei nutzte er die Gelegenheit, die bis dahin im Archiv vorgefundenen Ecclesiastica mit einzuarbeiten und "zum ersten gegenwärtige Registratur [=Bestand] nur in genere" zu erstellen.
In der Zeit seiner dreijährigen Amtsentsetzung als Archivleiter 1792 bis 1795 - Knoch war an Machtkämpften und Intrigen bei Hof und in Regierungskreisen beteiligt.2) seine Enkeltochter war Mätresse des Fürsten - machte es sich der Archivrat "bey meinen gegenwärtigen unverschuldeten Müßiggang zum Vergnügen" (Vorbemerkung 1793), die im Laufe von 20 Jahren Archivarbeit durch den vorgefundenen ansehnlichen Nachtrag bisher verstreuter Schriftstücke erheblich angewachsene Konsistorialregistratur einer Revision zu unterziehen und eine "volständige in 10 Bänden bestehende Registratur und Ordnung" auszufertigen.
Diese 10 Bände - 1 Band Generalia, 8 Bände Localia, 1 Registerband - sind über 200 Jahre nach Knoch immer noch als Findbücher in Gebrauch (allerdings in den 1970er Jahren von Ingeborg Kittel mit fortlaufender Signatur versehen und von ihr [manchmal auch von anderen] gelegentlich durch Nachträge ergänzt). Von den Generalia fertigte Knoch 1795 auch noch eine Abschrift zum "archivalischen Gebrauch" an, während die übrigen Bände ursprünglich für das Konsistorium bestimmt waren, wie Knoch in seiner Vorbemerkung vom 5. Januar 1796 schreibt. Diese beiden Versionen der "Generalia" enthalten teilweise unterschiedliche [!] Ergänzungen und Hinweise von Archivaren des 19. und 20. Jahrhunderts; auch hat Knoch ganz selten bei seiner Abschrift etwas vergessen, manchmal umformuliert.
Für die vorliegende Datei wurden auf Grundlage der Knochschen Repertorien modernen Verzeichnungsgrundsätzen entsprechende Klassifikationsbezeichnungen und Aktentitel gebildet *; die ursprüngliche Gliederung wurde nicht verändert. Eine Erschließung des Akteninhalts wie vor über 200 Jahren ist unter heutigen Umständen nicht mehr möglich (siehe dazu auch Wolfgang Bender [Fußnote 2]). Zusätzlich werden deshalb die Knochschen Repertorien als "Images" in VERA Benutzung und ins Internet gestellt (siehe VZE 9999). Ihre Benutzung bleibt für eine detaillierte Recherche weiterhin unverzichtbar.
1) Joachim Heidemann, Das lippische Gerichtswesen am Ausgang des 17. Jahrhunderts, in: Lippische Mitteilungen 31 (1962), 132-133 spricht bereits 1556 von einem Konsistorium, Butterweck gar 1545.
2) Arndt, Fürstentum ... , S. 150 ff.; derselbe, Kabale und Liebe in Detmold. Zur Geschichte einer Hofintrige ... in: Lippische Mitteilungen 60 (1991), S. 27-74; Wolfgang Bender, Archivar aus Leidenschaft - Johann Ludwig Knoch, in: LM 75 (2006), S. 15-36.
*) Ähnlich wie bei Knoch wurden für den Geistlichen bzw. dessen Amtsbezirk die Begriffe Pastor oder Pfarrer (seltener Prediger) bzw. Pfarre/Pfarrei/Pastorei verwendet.
Detmold, im Oktober 2010
gez. Arno Schwinger
In zahlreichen VZE tiefer erschlossen durch Be im März/April 2016.
70 Kartons = 281 Archivbände 1514-1845. - Findbuch: L 65.
Bestand
German
Butterweck, Wilhelm, Die Geschichte der lippischen Landeskirche, Schötmar 1926, S. 253-263; Dreves, August, Geschichte der Kirchen, Pfarren, geistlichen Stiftungen und Geistlichen des Lippischen Landes, Lemgo 1881, S. 3-20; Haase, Bartolt, "Allerhand Erneuerung ", Wuppertal 2005; Schilling, Heinz, Konfessionskonflikt und Staatsbildung, Gütersloh 1981.
Wilhelm Butterweck, Die Geschichte der Lippischen Landeskirche. Schötmar 1926 (bes. S. 253-254).
Heinz Schilling, Konfessionskonflikt und Staatsbildung. Eine Fallstudie über das Verhältnis von religiösem und sozialem Wandel in der Frühneuzeit am Beispiel der Grafschaft Lippe. Gütersloh 1981.
Johannes Arndt, Das Fürstentum Lippe im Zeitalter der Französischen Revolution. Diss. Münster 1990, mschr. Manuskript, S. 335 - 364 (bes. S. 337/338).
Die Bundeszentralkartei (BZK) ist das zentrale Register des Bundes und der Länder zu den durchgeführten Entschädigungsverfahren. Bei der Aufnahme eines Verfahrens in die BZK wurde zur eindeutigen Identifizierung eine Nummer vergeben. Diese BZK-Nummer bezieht sich nicht auf eine Person, sondern auf ein Entschädigungsverfahren: Hat eine Person mehrere Ansprüche geltend gemacht (z.B. für sich selbst und für Angehörige), liegt im Normalfall für jedes Verfahren eine eigene BZK-Nummer vor. Häufig wurde als BZK-Nr. schlicht das Aktenzeichen der jeweiligen Entschädigungsbehörde übernommen.
Diese Nummer ist für eine Anfrage im entsprechenden Archiv wichtig.
Delikt nach NS-Justiz
Handlungen, die im Nationalsozialismus überhaupt erst kriminalisiert wurden (z.B. Heimtückegesetz, "Judenbegünstigung") oder die die NS-Justiz in verschärftem Maß verfolgte (z.B. Hochverrat).
Verfolgungsgrund
Die hier angegebenen Gründe orientieren sich am Wortlaut der in den Quellen genannten Verfolgungsgründe.
Rolle im Verfahren
„Verfolgte Person“ meint eine Person, die einen Entschädigungsanspruch für einen Schaden durch NS-Verfolgung geltend machte. Wenn der Antrag nicht von der verfolgten Person selbst, sondern von einer anderen Person gestellt wurde, so wird diese als „antragstellend“ angegeben und ihre Beziehung zur verfolgten Person, soweit vorhanden, vermerkt. In den Quellen wird die verfolgte Person mitunter als „Geschädigter“, die antragstellende Person als „Anspruchsberechtigter“ bezeichnet.
Suche im Archivportal-D
Weitere Archivalien zu dieser Person über die Wiedergutmachung hinaus können Sie eventuell im Archivportal-D finden.
Nähere Angaben zum Verfolgungsgrund
Ergänzende oder spezifischere Angaben zu Mitgliedschaft, Gruppenzugehörigkeit bzw. Gruppenzuschreibung, die Anlass für die Verfolgung war.