Johann von Loën, Herr zu Heinsberg, zu Löwenberg und zu Gennep, und Graf Ruprecht von Virneburg bekennen, daß zwischen ihnen und ihren Söhnen Streitigkeiten und Forderungen waren wegen des Erbes des (å) Dietrichs von Linden, wegen des hylichs gelde der 4000 Gulden von Blankenheim, wegen der joeden brieven an den Grafen von Blankenheim, die Graf Ruprecht und der Graf von Blankenheim beanspruchen und wegen sonstiger Punkte. Sie sühnen sich unter Vermittlung Engelbrechts, Graf von Nassau, Herrn zur Leck und zu Breda, und anderer Freunde über alle Erbansprüche, Güter und Forderungen miteinander aus. Die Aussteller verzichten für sich und ihre Erben, solange sie leben, auf alle Forderungen und Ansprüche und versprechen, die beiderseitigen Rechte zu beachten und sich gegenseitig behilflich zu sein. Keiner von beiden soll des anderen Feind werden. Wenn aber Graf Ruprecht Herzog Reinald von Jülich und zu Geldern befehdet, darf Johann von Loën den Herzog als seinen Herren gegen Ruprecht unterstützen. Ebenso kann Graf Ruprecht dem Erzbischof von Trier gegen Johann von Loën helfen. Bei heuftkriege und oirloge in diesem oder anderen landen hat derjenige der beiden Aussteller, der daran teilnimmt, dem anderen davon Mitteilung zu machen und diesem auch in der daedinge behilflich zu sein. Gehören beide nicht der gleichen Partei an, kann jeder der Aussteller seinem Herren dienen, ohne jedoch Feind des anderen zu werden; jeder der beiden muß in diesem Fall den anderen in seinen daedingen und ontsaegbrieve ausnehmen. Die Aussteller geloben, die Abmachungen auf ihr Lebtag einzuhalten. Sr.: Die Ausst. und (erbeten) Graf Engelbert von Nassau. Ausf. Perg. - 3 Sg. anh., 2 besch. - Rv.

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Landesarchiv Baden-Württemberg
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