Graf Schweikhard von Helfenstein, Freiherr zu Gundelfingen und Gonngen [?], fürstlich bayerischer Rat und Stadthalter zu Landsberg, Graf Karl zu Hohenzollern, Sigmaringen und Veringen, Herr zu Haigerloch und Wehrstein, des hl. römischen Reiches Erbkämmerer, der kaiserlichen Majestät und fürstliche Durchlaucht in Bayern Rat und Hauptmann der Herrschaft Hohenberg, und Gräfin Katharina zu Hohenzollern, geb. Freifrau zu Welsperg und Primör, Witwe des verstorbenen Grafen Christoph zu Hohenzollern, Sigmaringen und Veringen, Herrn zu Haigerloch und Wehrstein, des hl. römischen Reiches Erbkämmerers, bekunden als verordnete und am kaiserlichen Kammergericht in Speyer bestätigte Vormünder der von dem verstorbenen Grafen Christoph hinterlassenen Söhne: Aus etlichen Ursachen wollten sie die Judenschaft in der Stadt Haigerloch abschaffen. Da die Untertanen den Juden jedoch noch eine namhafte Summe Geldes schuldig waren, die in so kurzer Zeit nicht bezahlt werden konnte, hatten sie darum gebeten, die Juden unter vormundschaftlichem Schutz und Schirm noch wohnen zu lassen. Die Aussteller versprechen daher für die Dauer der Vormundschaft den Juden Jakob, Wosse, Sußman, Heliaß und Mayr, mit Weib, Kindern und Brotgesinde in Haigerloch bleiben zu dürfen. Sie sollen alle kaiserlichen und königlichen Freiheiten, Schutz und Schirm wie andere Untertanen und Hintersassen der Vormundschaft haben, auch Wun, Wasser und Weide gebrauchen dürfen. Die Juden dürfen mit den Untertanen Handel und Kaufmannschaft treiben, mit welchen Waren sie wollen, doch ohne Schaden der Obrigkeit und ohne Wucher, sondern so wie die anderen Untertanen der Vormundschaft. Von den Amtleuten sollen die Juden Rechtshilfe erhalten. Gegenüber säumigen Schuldnern sollen sich die Juden des Bescheids der Amtleute oder des Gs. bedienen. Die Juden sollen keinen Untertanen mit ausländischen Gerichten bedrängen, sondern unter dem Stab Recht suchen, wo der Beklagte gesessen ist. Freiheit des jüdischen Glaubens zu Hause und in der Schule wird den Juden und ihrem Brotgesinde zugesichert. Fremde Juden müssen Geleitgeld zahlen. Wer aus der Stadt Haigerloch wegziehen will, soll dies ein halbes Jahr zuvor der Obrigkeit ankündigen. Für die Dauer der Vormundschaft sollen die Juden ab 1596 8 Tage vor bis 8 Tage nach Jacobi [18. Juli - 1. August] 100 Gulden Landeswährung [am Rand: nach dem besiegelten Brief jeder 20 Gulden] an die Rentmeisterei zahlen. Dagegen werden ihnen der 2 1/2 Gulden betragende Freihofzins, auch gelieferte Tücher und Judenzoll erlassen, wie sie auch von anderen Beschwerungen befreit sein sollen. Von steuerpflichtigen Gütern, deren sie aber keine kaufen sollen, sollen sie die Beschwerungen tragen wie andere Untertanen