Die Städte Augsburg, Ulm, Memmingen, Kaufbeuren, Leutkirch, Wangen [im Allgäu], Biberach, Ravensburg, Lindau, Buchhorn, Überlingen, Pfullendorf, Esslingen, Reutlingen, Rottweil, Nördlingen, Schwäbisch Gmünd, Schwäbisch Hall, Heilbronn, Weil der Stadt, Wimpfen und Weinsberg schließen nach dem Tod Kaiser Ludwigs [des Bayern] [1347 Okt. 11] ein Bündnis mit folgenden Satzungen: [Stimmen die Satzungspunkte dem Wortlaut oder dem Sinne nach mit U 133 (Pietsch) überein, ist auf diese verwiesen.] [1] = Punkt 2 mit dem Zusatz, daß das Bündnis beendet ist nach Regelung von Punkt 1 unter Vorbehalt der Verlängerung mit Willen des Königs. [2] Zu den Zusammenkünften entsenden die Bürger von Augsburg zwei, die anderen einen aus dem Rat. [3] Wirbt ein Herr wegen des Reichs bei einzelnen Städten, soll die Werbung gemeinsam beraten und beantwortet werden. [4] = Punkt 3, 4. [5] = Punkt 5. [6] = Punkt 6. [7] = Punkt 9. [8] Wird einer Stadt Schaden zugefügt durch Gefangennahme, Verwundung und Mord, sollen die Nachbarn sofort eingreifen, als ob ihnen der Schaden geschehen wäre. [9] = Punkt 10. [10] Zwistigkeiten zwischen den Bundesstädten sollen je drei Räte aus drei Nachbarstädten verbindlich beilegen. [11] Bei Aufständen innerhalb der Städte können beide Parteien sich an den Städtetag nach Ulm wenden. Dessen Entscheidung ist verbindlich. Widerstand dagegen ist gemeinsam zu brechen. [12] = Punkt 11. [13] = Punkt 12. [14] = Punkt 13. [15] Häufen sich gleichzeitige Angriffe, soll der Städtetag in Ulm das Vorgehen festlegen. [16] Aus dem Bund entstandene Feindschaft ist auch nach dem Ende des Bundes noch gemeinsam zu bekämpfen. [17] Wollen Herren, Freie, Dienstleute oder andere Edelleute der Gesellschaft zu Augsburg, der jenseits der [Schwäbischen] Alb oder der der oberen Städte am See beitreten, können sie von diesen Gesellschaften aufgenommen werden, doch ohne Anspruch auf Vertretung im Rat und auf Unterstützung in alten Kriegen. [18] Droht einer Stadt Versetzung durch den König oder Schmälerung ihrer Privilegien, sollen sich die Städte gemeinsam dagegen wehren.