Bertold von Henneberg, Domdekan, und das Kapitel des Domstifts zu Mainz bekennen, dass sie 15 Morgen Weingarten in ihrem Dorf Hochheim, genannt das Kirchenstück und das Mannwerk, an folgende Personen verliehen haben und verleihen: 1.) Vom Kirchenstück 1 Morgen Jung Adam, 1/2 Morgen Kremers Contz, 1 1/2 Morgen Ewalts Henn, 1/2 Morgen Seitz Schnider, 1 Morgen Hans Junckmeiß, 1/2 Morgen Hartmann Fluck, 1/2 Morgen Fultzenhenn, 1/2 Morgen Engelhenn, 1/2 Morgen Beckerhenn, 1 Morgen Contz Walter, 1 Morgen Jakob Edelman, 1 Morgen Hartmanns Henn, 1/2 Morgen Stertzhenn, 1/2 Morgen die Steffhansen, 1/2 Morgen Henn Hocheimer, 1/2 Morgen Beckers Hermann;. 2.) Vom Mannwerk 1/2 Morgen Clas Bartscherers Witwe, 1/2 Morgen Contzenhenn, 1/2 Morgen Mathis Peter und seine Schwester Else, 1 Morgen Hartman Schröder der Junge, 1/2 Morgen Mathis Peter. Den genannten Personen und ihren Erben werden die Morgen für 30 Gulden Ewiggelt guter Münze und Mainzer Währung verliehen; für den einzelnen Morgen sind zwei Gulden, der einzelne Gulden für 24 Weißpfennige gerechnet, jährlich an St. Martin zu bezahlen und durch die vier dafür eingesetzten Hauptleute ("haubtmendern") dem Kämmerer des Domstifts oder dem, der von Dekan und Kapitel damit beauftragt wird, zu übergeben. Im Falle, dass einer der Beständer nicht bezahlt, dürfen die Hauptleute den betreffenden Weingarten zu sich nehmen und diesen genauso wie die anderen nutzen. Keiner soll seinen Teil verkaufen oder verpfänden oder höher belasten ohne Wissen und Willen des Dekans und Kapitels. Auch soll keiner irgendeinen Vorteil oder irgendeine Freiheit von diesen Weingärten haben, allein, dass diese frei vom Zehnten sein sollen. Die Beständer sollen auch nicht früher wie die anderen Einwohner des Dorfs Hochheim mit der Weinlese beginnen ("lesen vnnd herbsten"), es sei denn, Dekan und Kapitel erlauben ihnen dieses. Im Falle des Todes einer der Hauptleute mögen die anderen innerhalb von vierzehn Tagen einen Nachfolger wählen. Wer von den Beständern seinen Weingarten nicht in Bau und Besserung hält, dem sollen die Hauptleute diesen nehmen und sich selbst darum kümmern. Werden die vier Hauptleute bei der Bezahlung der 30 Gulden säumig, darf der Kämmerer die 15 Morgen nach Gewohnheit des domkapitelischen Gerichts zu Hochheim aufholen. Ankündigung des Geschäftssiegels des Domkapitels. "der geben ist in dem jare nach Cristi geburt, als man schrybtt dausent vierhundertt sibenzigk vnnd acht jare vff sanct Martins des heyligen bischoffs vnsers patronen tagk etc."

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