Conrat Herr zu Bickenbach, Hofmeister, Balthazar, Forstmeister von Gelnhusen, Marschall, und Wigant von Sellbach, Räte des erwählten und bestätigten Erzbischofs zu Mainz, Adolf (von Nassau 1461-1475), entscheiden im Namen ihres Herrn zwischen Graf Johann (III.) zu Wertheim und Jorg von Tottenheim an obigem Datum zu Aschaffenburg, wie folgt: Jorg von Tottenheim soll künftig gegen die Grafen von Wertheim nichts mehr unternehmen; will er es aber doch tun, so soll er zuerst 100 fl. Frankfurter oder Landeswährung auf Wertheimer Schloß liefern und nach 8 Tagen soll er dann obiger Verpflichtung ledig sein. Jorg soll weiter Philips und Hans von Tottenheim an ihrem Teil zu Schüpf nicht beirren. Der Graf von Wertheim soll das Schloß Kempekheim, daß er Jorg abgenommen hat, an den Herrn von Mainz übergeben, ebenso alle Gefangenen, die noch in Haft sind und die der Knecht Wagener letzlich für Jorg gefangen hat. Alles Landschatzungsrecht, das noch nicht bezahlt ist, soll nicht bezahlt werden; alle Fehde beendet sein. Das zu halten, hat Graf Hanss glaublig zugesagt, Jorge mit handgebenden Treuen dem Hofmeister "gelobt".

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Landesarchiv Baden-Württemberg
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