Kläger: Karsten Höpke als Bevollmächtigter der Erben des Wilken Eckhoff, Matthias von Duhn als Vormund des Klaus Lobeck, Johann Meyer als Bevollmächtigter der Erben des Markus Schulte sowie Johann Schloyer in Ritzebüttel (Beklagter).- Beklagter: Henning Bornemann, Bürger zu Hamburg, als Bevollmächtigter der Erben des Johann Grave in Ritzebüttel (Kläger).- Streitgegenstand: Appellationis; Prüfung der Echtheit einer Abrechnung über Kontributionslasten in Höhe von 1027 Reichstalern durch Schriftvergleich und Zeugenaussagen in einem Streit um die Bezahlung der Kosten der Einquartierung einer Kompagnie des Grafen Tilly in Ritzebüttel 1627-1628; Einrede des Klägers, dass zur Prüfung der Echtheit der Abrechnung nach Sachsenrecht der Eid gehöre und dass das zur Grundlage des Urteils gemachte Gutachten einer auswärtigen Juristen-Fakultät nicht die Vorschriften des vor dem Obergericht anhängigen Revisionsverfahrens in Betracht ziehe

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Staatsarchiv der Freien und Hansestadt Hamburg
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