Wolfgang, Erzbischof von Mainz, bekundet, dass sich nach längeren Irrungen zwischen seines Klosters Schöntal und des Hans Asmus von Aschhausen Schafbauern in Assamstadt (Aßmannstatt, Aßmußstatt) als Klägern und seinen Untertanen der Gemeinde Assamstadt als Beklagten wegen des Schaftriebs in den dortigen Gemeindewaldungen seine und Graf Wolfgangs von Hohenlohe-Langenburg Beamte und Diener sowie Abgeordnete eines Teils der interessierten Parteien - nämlich Hans Endres Mosbach (Mospach) von Lindenfels, Amtmann zu Krautheim, Doktor Ludwig Kasimir Hugwerner, hohenlohischer Rat, Abt Johann von Schöntal und Doktor David Craffter als Befehlhaber des Junkers Hans Erasmus von Aschhausen - in Assamstadt am 19. Okt. 1592 verglichen und darüber drei gleich lautende Urkunden folgenden Inhalts ausgefertigt haben: die Schafbauern sollen dem Gemeindehirten in jene Wälder nachfolgen, die letzterem jedes Jahr von den Bürgermeistern zum Trieb angewiesen werden; die Schafbauern dürfen auf der ganzen Markung Assamstadt "in die stuyffell unnd feldter" nachtreiben, im "stuyffell feldt" allerdings erst drei Tage nach dem Viehhirten. Zusammen mit Graf Wolfgang von Hohenlohe, Abt Johann und dem Konvent des Gotteshauses Schöntal und Hans Asmus von Aschhausen erklärt sich nun Erzbischof Wolfgang mit diesem Vergleich einverstanden.

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Landesarchiv Baden-Württemberg
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