Düsseldorf. -Der Hofrat bestätigt den nachfolgenden Vergleich zwischen dem Reichsabt zu Werden und Helmstedt und der Leopold Nesselrode Hugenpoetischen Konkursmasse bezüglich der lehnbaren Zubehöre des Werdener Lehnguts Hugenpoet, der nach langjährigen Auseinandersetzungen nunmehr durch den Werdener Bevollmächtigten Landrichter Müller und den Kurator der Konkursmasse Kanzleiadvokat Breitenstein vor dem hofrätlichen Kommissar Oberappellationsgerichtsrat Linden am 7. August 1801 zu Düsseldorf getroffen wurde.-Insert des Protokolls des Vergleichs: Nach einem Referat der vorangegangenen Maßnahmen und Gegenmaßnahmen der Parteien werden folgende Vergleichsbedingungen festgesetzt:-1. Das moersische Lehngut Mühlenhof samt den zufolge der Markenteilung von 1706 dem Haus Hugenpoet zugeteilten Laupendahler Büschen sowie das bergische Kanzleilehen halbe Ruhrfähre zu Kettwig bleiben wie bislang frei von allem Lehnsnexus gegenüber der Abtei.-2. Die Unterjagdgerechtigkeit am rechten Ufer der Ruhr bleibt ein für sich bestehendes, besonderes Lehen der Abtei.-3. Die Hälfte der Fischerei in der Ruhr bei dem Stade zu Ickten bleibt Behandigungsgut der Abtei und ist kein Zubehör des Hauses Hugenpoet.-4. Die Abtei verzichtet auf ihre Ansprüche wegen der Verkäufe von Grundstücken während des Konkurses, insbesondere auch wegen des Verkaufs der sogen. Jesuitenländerei im Jahr 1783 während des Franz Anton von Nesselrode Hugenpoetischen Konkurses.-5. Haus und Gut Hugenpoet mit dem Nettelingshof samt Zubehören bilden künftig ein unteilbares Gut und hängen als Dienstmanns-Lehen von der Abtei ab. Die Sicherung der Zahlung der auf dem Nettelingshof liegenden Erbpacht wird auf das Gesamthaus Hugenpoet ausgedehnt.-6. Das Lehen Haus und Gut Hugenpoet mit Zubehören ist auch in Seitenlinie und weiblicher Linie vererbbar. Dem Vasallen steht die Disposition darüber frei, lediglich Zerstückelung ist ohne lehnsherrlichen Konsens nicht erlaubt.-7. Die Bestandteile des Lehens Hugenpoet werden in allen Einzelheiten bestimmt.-8. Die Abtei erteilt ihren Konsens zum Verkauf des Hauses Hugenpoet, soweit dieser zur Befriedigung der noch unbefriedigten Leopol Hugenpoetischen Gläubiger erforderlich sein sollte.-9.-11. Nähere Bestimmungen über die Abwicklung des Verkaufs der abteilichen Lehngüter der Konkursmasse.-12. Die Abtei erhält 2 Prozent der Verkaufssumme.-13. Die konkursmasse zahlt der Abtei 2 Prozent der Summe nach, die sie für nicht genehmigte Landverkäufe erzielt hat.-14.Der Ankäufer muss binnen 3 Monaten um Belehnung an der Lehnskanzlei zu Werden nachsuchen, hat aber nur das Herwardium und die gewöhnlichen Kanzleigebühren zu entrichrten.-15.Spezifikation der Lehnsgebühren für das Lehen Hugenpoet, die Unterjagdgerechtigkeit und die halbe Fischerei.-16.Damit sind alle Obligenheiten der Besitzer der betreffenden Grundstücke ein für allemal festgelegt und gesichert.-Unterschrieben von dem Kommissar, dem Bevollmächtigten und dem Kurator.-Beglaubigt. Die vorliegende Bestätigungsurkunde wird zweifach unter dem Kanzleisiegel ausgefertigt. Eine Ausfertigung soll gegen die Bestätigungsurkunde der Abtei ausgetauscht werden. Unterschrieben von Hofrats wegen durch Freiherrn von Ritz. - Or., Papier, 3 Bogen geheftet, Bl. 5 und 6 aufgedrückte Oblatensiegel und Unterschriften wie angekündigt (Hofrat, Abt)

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Landesarchiv Nordrhein-Westfalen. Abteilung Rheinland
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