Friedrich Dompropst zu Worms (Wormeze) und sein Bruder Friedrich Grafen von Leiningen (Liningin) bekunden: falls ihrem Verwandten (neve) Johann Grafen von Sp. oder dessen Erben der Anteil an der Burg Landstuhl (Nansteyn) und am Felsen oben und unten vom Raugrafen Georg oder den Seinen entrissen wird, haben die Aussteller auf Mahnung des Grafen Johann oder seiner Erben in Person nach Mainz (Mentzin) oder Kaiserslautern (Lutern), wo sie wollen, zum Einlager einzureiten und zu bleiben, bis dem Grafen oder seinen Erben die 3300 kleinen Gulden gezahlt sind, die er auf Landstuhl mit Zubehör geliehen hat. Sterben die Aussteller, sollen ihre Erben von Graf Johann und seinen Erben erst dann auf die Burg gelassen werden, wenn sie diese Urkunde bestätigt haben. Damit wird nicht gegen den Burgfrieden verstoßen. (1) Dompropst Friedrich und (2) Friedrich siegeln.

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Bayerisches Hauptstaatsarchiv
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