Philipp, Graf zu Virneburg und zu Neuenahr, Herr zu Saffenburg, und seine Ehefrau Walburga verkaufen als Erbkauf, der nach allem weltlichen und geistlichen Recht Bestand haben soll, an die Brüder Emmerich, Peter und Friedrich von Lahnstein, deren Erben oder den Inhaber der Urkunde eine Jahresrente von 50 ober ländischen rheinischen Gulden Frankfurter Währung gegen 1000 Gulden der gleichen Währung, die die Aussteller am Tag der Ausstellung der vorliegenden Schuldurkunde von den Brüdern erhalten haben. Die Aussteller geloben bei ihrer Ehre, die Jahresrente von 50 bescheidenen Goldgulden jährlich an Ostern oder innerhalb von 14 Tagen danach gegen Quittung zu liefern, die Peter von Lahnstein ihnen im Namen seiner Brüder ausstellen soll. Die Lieferung soll auf Kosten und Gefahr der Aussteller nach Oberlahnstein (obern Lanstein), Koblenz oder Andernach erfolgen. Falls die Aussteller oder ihre Erben einmal die Jahresrente nicht termingerecht zahlen würden, soll zusammen mit der rückständigen Jahresrente auch die Hauptsumme von 1000 Gulden fällig sein. Als Bürgen setzen sie ein: Dietrich von Kettig (Ketge), Dietrich von Braunsberg (Brunsberg), Herr zu Brohl (Broele), Dietrich Kolf (Kolbenn) von Vettelhoven und Friedrich von Sötern; diese haben sich einzeln und gemeinsam mit den Ausstellern zur Bezahlung verpflichtet. Die Bürgen verpflichten sich außerdem, im Fall von Zahlungsverzug auf Aufforderung der Gläubiger umgehend einen reisigen Knecht mit einem reisigen Pferd in eine ihnen von den Gläubigern benannte Herberge in Oberlahnstein, Koblenz oder Andernach zu schicken und dort bis zur völligen Bezahlung von rückständiger Jahresrente, Hauptsumme und allen Schadens bleiben zu lassen. Im Bedarfsfall verpflichten sie sich, Pferd und Knecht zu ersetzen. Die Aussteller verpflichten sich, falls einer der Bürgen wegen Tod, Auslandsaufenthalt oder einem anderen Grund zur Leistung nicht mehr fähig wäre, den Brüdern innerhalb von zwei Monaten nach Aufforderung einen Ersatzbürgen zu stellen, der sich durch ein Transfix am Hauptbrief zur Leistung verpflichten soll. Die Bürgen versprechen, die Vertragsbestimmungen einzuhalten und keinerlei Widerspruch nach welchem Recht auch immer dagegen zu erheben. Die Aussteller sind berechtigt, jederzeit die Hauptsumme zusammen mit der Jahresrente und evtl. aufgelaufenen Rückständen zurückzuzahlen, wobei sie den Betrag den Brüdern auf eigene Kosten und Gefahr liefern müssen. Aussteller und Bürgen versprechen, ihren Verpflichtungen nachzukommen. Die Aussteller versprechen, keinerlei der Vertragserfüllung entgegenstehendes gegenwärtiges oder künftiges weltliches oder geistliches Recht zu ihren Gunsten in Anspruch zu nehmen. Sr.: Beide Aussteller und die Bürgen. Ausf. Perg., schadhaft - 6 Sg. anh., besch. - Rv.