Umschlag: "Abrede zwuschen Wurtzburg und Konigstein, belangen die Wertheimische verledigte Lehen." Abrede zwischen Melchior, Bischof zu Wirtzburg u. dem Domkapitel mit dem Grafen zu Königstein an Lehensstücken wurden gefunden: Schloß und Stadt Freydenberg mit Zubehör; der beiliegende Wald, der dritteil an der Zent zu Werthaim, 1 dritteil am Zehent zu Schwanberg, den Werthaim von Jorg von Hartheim gekauft hat, das halbe Dorf Buttelbronn mit halben Zubehör, der Hof zu Oberaltertheim, der Hof zu der Neuen Hayd, der Kirchsatz zu Kempach, der Hof zu Kirsfurt, der Lauttenhoff, das Dorf Boxel, das Dorf Ebner; das Schloß Schwanberg mit Zubehör; das Dorg Schwanberg, das Dorf Hartheim, soviel Wertheim daran hat, das Dorf Bulferinken, das Dorf Waldstetten, das Dorf Gissiken, der Hof Waygerstetten, der Hof Hoffelden, der Hof Betzwiesen, der Hof Wolferstetten. Das Schloß Remblingen mit Zubehör; der Hof daselbst mit seiner Gerechtigkeit, die Zent daselbst, das Dorf Haydenwelt, Tieffenthal, Erlebach, Billingshausen, Helmstatt, Utingen, Ober-Altertheim, Unter- Altertheim, Holtzkirchhausen, Bessenzell, das Dorf Lengfurt, 40 Morgen Acker zwischen Remblingen u. Hohenberg, gekauft von Haintz Kresenn, die Zent zu Michelrieth, die Reinsteinischen Lehen, soweit sie außerhalb der beiden Markungen Hohenberg u. Triffenstein gelegen u. im Kaufbrief den Graf Johanns (III.) von Wertheim sel. dem Bischof Rudolff (von Leherenberg 1466-1495) sel. übergab, enthalten sind, die Gilten, Zinsen, u. Zehenden zu Derdingen, Urfar u. Kuchel (muß wohl Eichel heißen), u. folgende Irtmus Lehen: der halbe große u. kleine Zehent im Dorf u. Feld Derdingen, der 6. Teil am Weinzehent daselbst, ein Zehent zu Bedingen in der Flur gegen Werbach, der Wein u. Getreidezehent von den Wiesen daselbst. Das Schloß Lauttenbach mit Zubehör; das Dorf Lauttenbach, die Zinsen u. Gülten zu Lauttenbach, Dottenbron, Billingshausen, Rorbach, Wernfeld, Steinfeldt, soweit sie in Lautterbach fällig sind u. verzehent werden, was an obgenannten Lehenstücken Werthaim bisher besessen. . Diese obgenannten Stücke soll Königstein künftig in Lehenbriefen u. Reversen spezificieren, als Lehen empfangen u. Lehenspflicht dafür tun. Kunigstein u. seine Nachfolge sollen sich dieser Lehenhalber als Grafen des Stifts bekennen. An den Freiheiten, die er als Graf zu Konigstein u. Stolberg vom Reiche hat, soll ihm das nicht schaden. Für diese Lehen u. für Werthaim für den Fall, daß er das bekommt, soll er unbeschadet dem Augspurgischen Abschied Wirtzburg als seinen geistlichen Ordinarius anerkennen. In Landgerichtsachen müssen sie für ihre Lehensuntertannen das Landgericht des Herzogtums Francken gelten lassen. Kunigstein soll Wirtzburg die Frohndienste, Atzung, Einlager, Steuer, Schatzung u. die geistliche Jurisdiktion (dem Augsburger Abschied unbeschadet) für Brunbach und Grunaw gestehen lassen. Frohndienste, Atzung u. Einlager, welche der Grafschaft Wertheim auf dem Kloster Brunbach vererbt sind, sollen bleiben. Was das Kloster freiwillig zu Nutzungen gibt, kann es fernerhin geben, es darf aber nur zu Reichsschatzungen u. nur von den Gütern beisteuern, die unter der Grafschaft Wertheim stehen. Betreffs des Erbschutzes u. Schirmes über das Kloster ist Würzburg erbötig, ihn dem Grafen als Lehen zu verleihen, wenn ihm Wertheim geliehen wird. Auf der Kartause Grunaw gesteht Konigstein dem Bischoff gar keine Gerechtigkeit zu. Damit aber Wirtzburg sehe, daß Konigstein sich ungern irre wolle, will er dem Bischof für die Atzung, Einlager u. Subsidien, die er sich anmaßt, jährl. aus dem Kloster 100 fl. u. 20 Malter Korn ewiglich nach Wirtzburg zinsen, wogegen Wirtzburg auf alle Gerechtigkeiten verzichtet. Den Prelaten u. Geistlichen zu Wirtzburg oder sonst ein Stift soll Konigstein ihre Renten, Zinsen, Gilten, Zehenten u. Gefälle u. die Verleihung der Pfründe in der Grafschaft Werthaim u. den oben genannten Lehenstücken belassen: Dem Stift St. Burckhart soll Konigstein die Erbhuldigung u. was ihm im Vertrag des Küchen die Verleihung der Pfründe in der Grafschaft Werthaim u. den oben genannten Lehenstücken belassen: Dem Stift St. Burckhart soll Konigstein die Erbhuldigung u. was ihm im Vertrag des Küchenmeisters sel. zugesprochen ist, wie Zins, Gilten, Zehenten, Novalien u. die Hubgerichte zu Buttelbron belassen. Kommte es aber wegen Steuern, Schatzungen u. a. in Buttelbron zu Streit, so sollen 4 oder, wenn das nicht möglich ist, 5 Adelige an einer ihnen bestimmten Walstatt zu benannter Zeit darüber einen Vergleich oder Entscheid herbei führen. Die Zentfälle zu Remblingen soll Kunigstain mit dem Wirtzburgischen Zentgrafen richten u. die Gefälle dritteilen; auch jene, welche die Wirtzburgischen Untertannen an die Zent liefern, auf der Zent Kosten, aburteilen,. Den verlornen oder eingefallen Markstein zwischen Trinfelt u. Creutzwerthaim muß Königstein an seinem Ort setzen lassen. Betreffs der Jagd in den Wäldern von Ober- u. Niederzell soll es bei dem aufgerichteten Vertrag verbleiben. Will aber der Bischof jemals die Jagd in diesen Wäldern, so muß er die Jagden, die ihm im Vertrag eingeräumt sind, wieder abtreten. Der Vertrag über die Leibeigene soll weiterhin gelten. Die Zehentsteuer u. Gefälle des Probstes zu Triffenstein in Creutz Werthaim u. sonst wo soll Kunigstein nicht berühren u. mit dem Dritteil, der Werthaim dort geschenkt wurde, zufrieden sein, auch den Pfarrherrn ohne des Probstes Zutun zur Einwilligung bringen. Die übrigen Gerechtigkeiten, welche der Probst vor Jahren gehabt haben will, die 6 Streitartikel zwischen Wertheim u. dem Graf Rottenfels, der Jagdstreit, mit dem Homburgischen Gauerben, wie der zu Bulferinkeim u. Waldstetten, die Beschädigung, welche die Wertheimischen Untertanen den Wirtzburgischen zu Stainfelt durch Viehtreiben u. Holzhauen in ihrer Gemarkung zugefügt haben sollen, sollen nach Einsichtnahme der Urkunden, nach Augenscheinnahme u. Verhör von den beiden Herren verglichen oder von einem Schiedsgericht wie im Streit von St. Burkhart entschieden werden. In der Klage Werthaims wegen Hartheim gegen Wirtzburg oder Konigshoven soll Wirtzburg die Untertanen in Hartheim verhören u. dann entscheiden; die Entscheidung soll innerhalb 5 Monaten gefällt werden. Für die nachbenannte Summe u. künftige, treue Dienste will Wirtzburg Konigstain u. alle seine ehelichen, mannbaren Leibeslehenserben mit den obbenannten Lehensstücken als einem Stamm- u. Mannlehen beleihen. Bekommt Konigstein keine ehelichen mannbaren Leibeslehenserben oder wenn diesselben nicht mehr am Leben sind, soll die älteste Tochter Katharina u. deren eheliche, mannbaren Leibeserben u. nach diesen Elisabeth u. deren eheliche mannbaren Leibeserben belehnt werden, sind auch solche nicht vorhanden, so soll das Lehen ohne weitere Vererbung direkt an WÜrzburg zurückfallen. Die obbenannten Lehenserben sollen von gräflichem, nicht aber höherem Stamm oder Namen gezeugt u. angenommen werden. Wirtzburg soll Konigstein für diese Lehen vertreten u. die Gerichtskosten zum halben Teil tragen. Lehensstücke, die durch Urteil u. Recht verloren gehen oder gegangen sind, sollen aus den Lehensbriefen gelassen werden. Ohne Urteil u. Recht und des Stiftes Einverständnis soll nichts abgelassen werden. Was aber Königstein als Eigentumserben seiner Tochter gehörte u. gehört, soll in den Lehenbriefen bleiben, doch soll Würzburg für die verlorenen Stücke keine Nachzahlung leisten u. von empfangenem Geld nichts heraus zu zahlen haben. Nach Abschluß der Verhandlungen mit seinen Miterben soll Kunigstain Wirtzburg mitteilen, wieviele Teile ihm selbst oder von der Tochter wegen gebühren, u. auch für die Zukunft jeweils Mitteilung machen. Die älteste Tochter, von der die Eigentumsgerechtigkeit kommt, soll urkundlich ihr Einverständnis erklären. Da Kunigstein das Kammeramt trägt u. bezahlt, es aber zur Zeit wegen der Witwenbezüge nicht mitzinsen kann, so soll Wirtzburg bis zur Erledigung an Kunigstein jährlich 100 fl. zahlen u. diese verschreiben. Gehen aber die Witwen mit Tod ab, oder ver schreibt Wirtzburg für die 100 fl. ein Pfand im Amt Schwanberg, so soll der Zins aufhören u. der Zinsbrief zurückgestellt werden. Für das bezeugte Entgegenkommen bezahlt Kunigstein dem Stift 25000 fl.: 10000 zu Franckforth an der Herbstmesse u. 15000 an der Fastenmesse. Da Königstein vor Einlösung seiner Verpflichtungen belehnt wird, ist Würzburg berechtigt, wenn die Verpflichtungen nicht erfüllt werden, die Lehen ohne richterliche Erkenntnis u. ohne den Landfrieden zu brechen, an sich zu nehmen. Ratzenberg und Hass haben wegen ihrer treuen Dienste von Graf Michel sel. die Dörfer Utingen u. Helmstadt zu Lehen erhalten. Wirtzburg soll die Begnadigung bewilligen, so daß sie beide Dörfer von Konigstein als Afterlehen auch für ihre männlichen ehelichen Erben, u. wenn solche nicht vorhanden sind, für ihre Töchter erhalten können. Ratzenberg u. Hass treten laut Revers den hohen Wildbann u. Zentobrigkeit an Königstein ab. Ein Heimfall der Lehen an Würzburg soll ihnen nicht schaden. Würzburg soll ihnen darüber einen Revers ausstellen. Um die Einverständniserklärung von Bischof u. Kapitel wie vom Grafen darzutun, unterzeichnet der Bischof u. der Graf.