Übereinkunft zwischen Baden und der Schweiz über die Beseitung der Brückengelder auf den Brücken bei Säckingen und Laufenburg. Säckingen, 5. Sept. 1864
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Abt. Generallandesarchiv Karlsruhe, 48 Nr. 6471
Neuere Staatsverträge/Schweiz Konv. 076 Nr. 47
Landesarchiv Baden-Württemberg, Abt. Generallandesarchiv Karlsruhe, 48 Haus- und Staatsarchiv: III. Staatssachen
Haus- und Staatsarchiv: III. Staatssachen >> II. Neuere Staatsverträge >> Verträge zwischen Baden und der Schweiz
1864-1869
Enthält: I. Übereinkunft. Unterschriften der beiden Bevollmächtigten und 2 Siegel. Papier, Original.
II. Ratifikationsurkunde. Bern, 18. Aug. 1865. Unterschrift des Bundespräsidenten und des Kanzler-Stellvertreters. Bundessiegel. Papier, Original. Roter Ledereinband.
III. Beglaubigte Abschrift der Vollmacht für den schweizerischen Bevollmächtigten, ausgestellt vom schweizerischen Bundesrat. Bern, 5. Aug. 1864.
IV. Übereinkunft zwischen der großherzoglich-badischen Regierung und der Stadtgemeinde Säckingen (Säckingen, 25. Okt. 1858) über die Aufhebung des Brückengeldes auf der Rheinbrücke bei Säckingen. Unterschriften des badischen Regierungsvertreters Nicolai und des Gemeinderats von Säckingen.
V. Dazu Beilagen:
a. Gemeindebeschluss von Säckingen (Abschrift) vom 24. Okt. 1868, versehen mit Staatsgenehmigung. Säckingen, 26. Okt. 1868. Bezirksamt (Original) Abtretung des Zollhäuschens an den Staat.
b. Auszug aus dem Kaufbuch der Stadt Säckingen vom 26. Nov. 1868. Beglaubigt vom Bürgermeisteramt Säckingen am 15. Dez. 1868.
c. Auszug, Beurkundung des Besitzwechsels durch Gemeindeamann Stein vom 5. Jan. 1869 bezüglich der Rheinbrücke, soweit dieselbe auf der Gemarkung Stein liegt.
VI. Übereinkunft zwischen der großherzoglich-badischen Regierung und der Stadtgemeinde Kleinlaufenburg vom 15. Sept. 1864 (Karlsruhe) und 17. Sept. 1864 (Kleinlaufenburg) über die Aufhebung des Brückengeldes auf der Rheinbrücke bei Laufenburg. Unterschriften des badischen Regierungsvertreters Nicolai und des Gemeinderats und Bürgerausschusses von Kleinlaufenburg.
VII. Beilage hierzu: Gemeindebeschluss von Kleinlaufenburg vom 30. Okt. 1864 über die Aufhebung des Brückengeldes. Original.
II. Ratifikationsurkunde. Bern, 18. Aug. 1865. Unterschrift des Bundespräsidenten und des Kanzler-Stellvertreters. Bundessiegel. Papier, Original. Roter Ledereinband.
III. Beglaubigte Abschrift der Vollmacht für den schweizerischen Bevollmächtigten, ausgestellt vom schweizerischen Bundesrat. Bern, 5. Aug. 1864.
IV. Übereinkunft zwischen der großherzoglich-badischen Regierung und der Stadtgemeinde Säckingen (Säckingen, 25. Okt. 1858) über die Aufhebung des Brückengeldes auf der Rheinbrücke bei Säckingen. Unterschriften des badischen Regierungsvertreters Nicolai und des Gemeinderats von Säckingen.
V. Dazu Beilagen:
a. Gemeindebeschluss von Säckingen (Abschrift) vom 24. Okt. 1868, versehen mit Staatsgenehmigung. Säckingen, 26. Okt. 1868. Bezirksamt (Original) Abtretung des Zollhäuschens an den Staat.
b. Auszug aus dem Kaufbuch der Stadt Säckingen vom 26. Nov. 1868. Beglaubigt vom Bürgermeisteramt Säckingen am 15. Dez. 1868.
c. Auszug, Beurkundung des Besitzwechsels durch Gemeindeamann Stein vom 5. Jan. 1869 bezüglich der Rheinbrücke, soweit dieselbe auf der Gemarkung Stein liegt.
VI. Übereinkunft zwischen der großherzoglich-badischen Regierung und der Stadtgemeinde Kleinlaufenburg vom 15. Sept. 1864 (Karlsruhe) und 17. Sept. 1864 (Kleinlaufenburg) über die Aufhebung des Brückengeldes auf der Rheinbrücke bei Laufenburg. Unterschriften des badischen Regierungsvertreters Nicolai und des Gemeinderats und Bürgerausschusses von Kleinlaufenburg.
VII. Beilage hierzu: Gemeindebeschluss von Kleinlaufenburg vom 30. Okt. 1864 über die Aufhebung des Brückengeldes. Original.
Archivale
Angaben zum entzogenen Vermögen
Weitere Angaben
BZK-Nr.
Die Bundeszentralkartei (BZK) ist das zentrale Register des Bundes und der Länder zu den durchgeführten Entschädigungsverfahren. Bei der Aufnahme eines Verfahrens in die BZK wurde zur eindeutigen Identifizierung eine Nummer vergeben. Diese BZK-Nummer bezieht sich nicht auf eine Person, sondern auf ein Entschädigungsverfahren: Hat eine Person mehrere Ansprüche geltend gemacht (z.B. für sich selbst und für Angehörige), liegt im Normalfall für jedes Verfahren eine eigene BZK-Nummer vor. Häufig wurde als BZK-Nr. schlicht das Aktenzeichen der jeweiligen Entschädigungsbehörde übernommen.
Diese Nummer ist für eine Anfrage im entsprechenden Archiv wichtig.
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Delikt nach NS-Justiz
Handlungen, die im Nationalsozialismus überhaupt erst kriminalisiert wurden (z.B. Heimtückegesetz, "Judenbegünstigung") oder die die NS-Justiz in verschärftem Maß verfolgte (z.B. Hochverrat).
Verfolgungsgrund
Die hier angegebenen Gründe orientieren sich am Wortlaut der in den Quellen genannten Verfolgungsgründe.
Rolle im Verfahren
„Verfolgt“ meint eine Person oder Organisation, die im Nationalsozialismus verfolgt wurde. Sie konnte im Rahmen der Wiedergutmachung Entschädigung oder Rückerstattung beantragen. Wenn der Antrag nicht von dem oder der Verfolgten selbst, sondern von einer anderen Person (zum Beispiel dem Sohn oder der Tochter) oder einer Organisation gestellt wurde, so wird diese als „antragstellend“ bezeichnet und ihre Beziehung zu dem oder der Verfolgten soweit bekannt vermerkt. In den Quellen wird für die Verfolgten auch der Begriff „Geschädigte“ und für die Antragstellenden der Begriff „Anspruchsberechtigte“ verwendet.
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Nähere Angaben zum Verfolgungsgrund
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