Mang und Hans Müller aus Entringen, zu Tübingen gef., weil sie ein bei dem Kreuzlein geschossenes Wild nach Hause genommen hatten, strenger Strafe verfallen, jedoch nach vier Wochen begnadigt und mit der Auflage entlassen, ihre Gefängnisatzung und alle Unkosten zu begleichen, sich künftig jeglichen Waidwerks zu enthalten und Wildfrevel anderer anzuzeigen, geloben eidlich, diese Bestimmungen zu achten, und schwören U.

Vollständigen Titel anzeigen
Landesarchiv Baden-Württemberg
Objekt beim Datenpartner
Loading...