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Papst Benedikt XIV. erlässt eine Konstitution, nachdem ihn
vielfältige Klagen über den Zustand der kirchlichen Gerichtsbarkeit
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Urk. 75 Fulda: Reichsabtei, Stift [ehemals: Urkunden R I a]
Fulda: Reichsabtei, Stift [ehemals: Urkunden R I a] >> Reichsabtei, Stift >> 1741-1750
1741 August 26
Druck, Papier
Urkunde
Identifikation (Urkunde): Originaldatierung: Datum Romae apud sanctam Mariam Maiorem die 26 Augusti 1741 pontificatus nostri anno secundo
Vermerke (Urkunde): (Voll-) Regest: Papst Benedikt XIV. erlässt eine Konstitution, nachdem ihn vielfältige Klagen über den Zustand der kirchlichen Gerichtsbarkeit erreicht haben, insbesondere über die mangelnde Sorgfalt der delegierten Richter. Das Problem und die Lösung sind gleichermaßen alt. Bereits Bonifatius VIII. hat in seiner Dekretale Statutum de Rescriptis im Liber Sextus vorgeschrieben, dass nur Inhaber von Dignitäten von Stiften oder Kanoniker von Domstiften als delegierte Richter eingesetzt werden können. Die Verhandlungen sollen in ausgezeichneten, großen Städten stattfinden, wo Juristen vorhanden sind. In der 25. Session des Konzils von Trient, De Reformatione Kapitel 10, ist darüber hinaus beschlossen worden, dass jede Diözese mindestens vier qualifizierte Personen haben soll, denen die Fälle anvertraut werden können; andernfalls soll sich der Bischof an den Papst wenden und für die Entsendung geeigneter Richter sorgen. Da die in dreijährigem Turnus vorgeschriebenen Provinzialkonzilien nicht regelmäßig stattfinden, sollen die Bischöfe mit Rat ihrer Domkapitel für die Einsetzung neuer Richter sorgen. Nachlässigkeiten bei der Besetzung der Richter werden dem Papst nur zufällig bekannt. Der Papst legt fest, dass in Zukunft Bischöfe, die Richter für Provinzial- oder Diözesankonzilien ernennen, diese zuvor dem Papst namentlich mitteilen sollen, insbesondere wenn dies vor dem Konzilstermin geschieht. Dort, wo die Provinzial- oder Diözesankonzilien mit der Richterernennung seit längerer Zeit ausgefallen sind, sollen die Konzilien nun stattfinden und Richter ernannt werden; bis dahin sollen die Bischöfe mit Zustimmung ihrer Kapitel die Richter ernennen und dies dem Papst mitteilen. Wenn die Größe der Diözese es nicht verlangt, sollen gerade vier Richter ernannt werden. In Übereinstimmung mit den bisherigen Beschlüssen Bonifatius' VIII. und des Konzils von Trient sollen nur Dignitäten von Stiftskirchen oder Kanoniker von Domkirchen ernannt werden; darüber hinaus sollen sie geeignet sein (qualitas doctrinae). Die Mitteilung über die Ernennung soll durch eine Eingabe unmittelbar durch die Ortsbischöfe oder mittelbar durch deren Unterhändler an der Kurie erfolgen. Ausstellungsort: Rom, Sta. Maria Maggiore. Quamvis paternae vigilantiae. (siehe Abbildungen: Seite 1, Seite 2 und 3, Seite 4)
Die Urkunde wurde dem Bestand StaM Best. 94, Nr. 1041, f. 39-42 entnommen.
Angaben zum entzogenen Vermögen
Sonstige Angaben
BZK-Nr.
Die Bundeszentralkartei (BZK) ist das zentrale Register des Bundes und der Länder zu den durchgeführten Entschädigungsverfahren. Bei der Aufnahme eines Verfahrens in die BZK wurde zur eindeutigen Identifizierung eine Nummer vergeben. Diese BZK-Nummer bezieht sich nicht auf eine Person, sondern auf ein Entschädigungsverfahren: Hat eine Person mehrere Ansprüche geltend gemacht (z.B. für sich selbst und für Angehörige), liegt im Normalfall für jedes Verfahren eine eigene BZK-Nummer vor. Häufig wurde als BZK-Nr. schlicht das Aktenzeichen der jeweiligen Entschädigungsbehörde übernommen.
Diese Nummer ist für eine Anfrage im entsprechenden Archiv wichtig.
Delikt nach NS-Justiz
Handlungen, die im Nationalsozialismus überhaupt erst kriminalisiert wurden (z.B. Heimtückegesetz, "Judenbegünstigung") oder die die NS-Justiz in verschärftem Maß verfolgte (z.B. Hochverrat).
Verfolgungsgrund
Die hier angegebenen Gründe orientieren sich am Wortlaut der in den Quellen genannten Verfolgungsgründe.
Rolle im Verfahren
„Verfolgte Person“ meint eine Person, die einen Entschädigungsanspruch für einen Schaden durch NS-Verfolgung geltend machte. Wenn der Antrag nicht von der verfolgten Person selbst, sondern von einer anderen Person gestellt wurde, so wird diese als „antragstellend“ angegeben und ihre Beziehung zur verfolgten Person, soweit vorhanden, vermerkt. In den Quellen wird die verfolgte Person mitunter als „Geschädigter“, die antragstellende Person als „Anspruchsberechtigter“ bezeichnet.
Suche im Archivportal-D
Weitere Archivalien zu dieser Person über die Wiedergutmachung hinaus können Sie eventuell im Archivportal-D finden.
Nähere Angaben zum Verfolgungsgrund
Ergänzende oder spezifischere Angaben zu Mitgliedschaft, Gruppenzugehörigkeit bzw. Gruppenzuschreibung, die Anlass für die Verfolgung war.