Herzog Eberhard Ludwig bestätigt, dem kaiserlichen Rat und Generalproviant-Direktor des Schwäbischen Kreises Johann Philipp von Schell 27 088 fl schuldig zu sein. Die Schuld rührt von Verpflegungslieferungen an die fürstliche Hofhaltung während des auswärtigen Aufenthalts. Der Herzog verspricht, das Kapital nach 10 Jahren bei vierteljährlicher Kündigung zurückzuzahlen, eine Frist, die sich bei Nichtkündigung jeweils um 5 Jahre verlängert. Als Unterpfand dienen: Das Bestandsgeld des bis 1720 verpachteten Bibersoler Hofes, das jährlich an Georgii [Apr. 23] in den Jahren 1714— 1716 450 fl, für 1717-1720 500 fl erbringt; aus dem Kerberhof, der bis 1719 verpachtet ist, jährlich auf Martini [Nov. 11] 452 f1 30 x; ferner an jährlichen Gülten bei Hermaringen mit Gießenberg 46 Scheffel 7 Simri 3 Vierling Roggen, 31 Scheffel Dinkel, 119 Scheffel 1 Simri 3 Vierling Haber; bei Hürben 34 Scheffel 6 Simri 1 Vierling Roggen und 87 Scheffel 2 Vierling Haber. Diese Einnahmen werden als Zinsen gegeben und zwar derart, daß die Erlöse aus den Früchten und die Bestandgelder ab 1715 von der Kastnerei Heidenheim ausbezahlt werden. Ergibt sich eine Summe, die höher als der Zins von 1354 fl 24 x ist, ist die Differenz in bar der Kastnerei oder "per Wechsel" der Landschreiberei zurückzuerstatten. Wenn die Pachtverträge von Bibersol und Kerben enden und die neue Verleihung von der Kastnerei Heidenheim in einer öffentlichen Versteigerung vorgenommen wird, hat von Schell die Wahl, die Höfe zum ersteigerten Satz selbst zu übernehmen oder aber das jährliche Bestandsgeld zu beziehen. Der Herzog verzichtet auf alle Rechtsmittel gegen diese Verschreibung.