Kurfürst Philipp von der Pfalz bekundet, dass die Gewerken des Bergwerks zum Rheingrafenstein, seine "getruwen und besundern", ihm einige Artikel mit der Bitte zur Bestätigung vorgebracht haben. Die Gewerken hätten an der St. Mauritius-Grube schwere Kosten erlitten, nachdem sie über 10.000 Gulden verbaut und bislang noch keinen Gewinn, sondern nur Schaden (nachzug) daraus getragen hätten. Das mit großer Verständigkeit betriebene Schmelzwerk (mit merklicher vorsiechtigkeit getrieben) habe in 18 Wochen etwa 56 Mark Silber ertragen. Nachdem der Bergzehnt und der hundertste Teil abgegeben wurden, habe der Verkauf des Silbers etwa 350 Gulden eingebracht, wobei alleine die Ausgaben in dieser Zeit 580 Gulden betragen hätten. Die Gewerken haben daher um Rat ersucht, ob ein anderes Verhältnis (lidmas) zu finden sei, das Schaden bei solcherlei Geschäften vermeide. Folgende Artikel wurden dabei erörtert: [1.] Etliche Sachkundige haben den Gewerken mitgeteilt, dass es besser sei, das Erz mit dem Kübel zu teilen, sodass ein jeder fortan, wenn ihm sein Erz zugeteilt wird, nach eigenem Gefallen und Ermessen schmelzen und seinen Anteil zum Gewinn versehen soll (dan unser eynem er lucken mocht da durch die recht kunst erlangt oder funden wurde wie joch der irtz uff sinen rechten liedmas zu uberbringen wer). Da die Bergordnung vorsieht, dass der Bergzehnt an geläutertem Metall zu geben ist, wollen die Gewerken diesen weiterhin so geben. Eine derart vorgesehene Verteilung des Erzes soll nicht länger gelten, als der Pfalzgraf seine Bewilligung gibt. [2.] Will der Pfalzgraf indes die Teilung mit dem Kübel nicht gestatten, so sei es etlicher Meinung, dass es dann nützlicher sei, das Erz auf die Münze zu bringen, um es zu Schwarzkupfer (schwartzem kuppffer) zu schmelzen. [3.] Nach der Bergordnung sollen jährlich zu St. Mauritiustag [22.09.] drei Personen aus den 16 Stämmen gewählt werden, um für ein Jahr das Bergwerk an notwendigen Angelegenheiten zu versehen. Da sich die Stämme durch Kauf und Verkauf stetig veränderten, könne diese Regel nicht bestehen bleiben. Die Gewerken schlagen vor und ersuchen darum, dass jeder, der Anteil an der Fundgrube hat, fortan als Stamm geachtet werden soll und gewählt werden mag. Der Pfalzgraf bewilligt zum Nutzen seines Fürstentums und der Gewerken und auf Rat seiner Räte versuchsweise den ersten Artikel, die Teilung des Erzes mit dem Kübel, bis auf Widerruf. Alles derart geteilte Erz soll im Fürstentum der Pfalz und nicht auswärtig geschmolzen werden. Das ihm zustehende Erz des Bergzehnten mag der Pfalzgraf nach seinem Ermessen in den Schmelzhütten der Gewerken auf deren Kosten schmelzen. Gleichermaßen lässt er versuchsweise bis auf Widerruf den zweiten Artikel, das Schmelzen des Erzes auf der Münze zu Schwarzkupfer, zu. Hinsichtlich des dritten Artikels bestimmt der Pfalzgraf, dass die Gewerken unter ihnen Personen wählen sollen, die dem Bergwerk nützlich sind, doch keine vom fürstlichen Hofe. Über diese Artikel hinaus verordnet er, dass zu allererst in einem kleinen Maßstab ausprobiert wird, wie der Zentner oder die Mark Silber aus dem Bergwerk zu verkaufen ist, damit einem armen Gewerken sein Erz oder Silber nicht abgenötigt (abgetrungen) wird, sondern er weiß, wo und wie er das verkaufen mag. Der Pfalzgraf erlässt diese Regelungen bis auf Widerruf, doch unbeschadet der Bergwerksordnung über den Rheingrafenstein.

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Landesarchiv Baden-Württemberg
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