01.03.05 A - Bauermeister (Bestand)
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01.03.05 A
Stadtarchiv Lemgo (Archivtektonik)
1589 - 1819
Form und Inhalt: Die Altstadt Lemgo war in sechs Bauerschaften und die Neustadt in zwei Bauerschaften geteilt. Diese Form der Stadtteilbezeichnungen trifft man auch in in anderen westfälischen Städten an, wie Dortmund, Paderborn, Brilon oder Rüthen. Bei den Bauerschaften handelte es sich um Sondergemeinden innerhalb der Stadtgemeinde. Jeder Bauerschaft stand in Lemgo ein Bauermeister (niederdeutsch = burmestere) vor, die bereits in der Bestätigung der Stadtrechte von 1245 genannt sind. Seit dem Ende des 16. Jhds. traten die sechs Bauermeister regelmäßig kollegial zusammen. Davon zeugen die entsprechenden Protokollbücher. Das Gremium der Bauermeister wurde durch den Stadtrat im jährlichen Wechsel ausgetauscht. Die Bauermeister übernahmen dann die Funktion als Redmeister. Danach kehrten die Personen wieder in ihr altes Amt zurück. Der Bauermeister der Nicolai-Bauerschaft führte immer den Vorsitz. Bei ihm befand sich auch die Lade mit dem Protokollbuch, die Kasse und weitere Wertgegenstände. Die Bauermeister schlugen dem Stadtrat zudem die 24 Meinheitsherren vor, also die Repräsentanten der sechs Stadtviertel. Weitere Aufgaben der Bauermeister waren die Hude- und Mastangelegenheiten. Die Einrichtung der Bauermeister in Lemgo bestand bis zur Einführung der lippischen Städteordnung von 1843.Die Bauermeister waren zuständig für Nachbarschaftskonflikte, insbesondere wenn sich diese aus Baumaßnahmen ergaben. 1330 hatte Simon I. die Verfahrenskompetenz in Baurechtsfragen an den Lemgoer Rat und den Stadtrichter abgegeben, die diese Aufgabe vorinstanzlich anscheinend auf die Bauermeister weiterdeligierten. Die Bauermeister konnten außerdem Streitigkeiten in der Feldmark gütlich beilegen, bevor sie vor dem Seddelgericht oder Gogericht gewrugt wurden, solamge es sich nicht um dingliche Rechte und Servituten handelte (vgl. A 3754, Entwurf eines Schreibens der Stadt Lemgo an die Regierung in Detmold 1776). Sie führten die Aufsicht über die Huden, Hecken, Zäune, Wege, Triften und Stege. Sie kümmerten sich um die Instandhaltung der Befestigungsanlagen. Die Organisation der Schweinemast der Stadtbürger oblag auch den Bauermeistern, die für die Anwerbung des nötigen Hütepersonals das sogenannte Mastgeld von den Bürgern kassierten.Die vorhandenen 5 Protokollbände (1592 - 1794) führen die Namen der am Streit beteiligten Personen an und geben deren Argumente einschließlich des Verhandlungsverlaufes wieder. Zu Beginn stand meist die Geltendmachung eines Schadens durch den Kläger oder die Verweisung eines Falles vom Stadtrat an die Bauermeister, der dann vom Beklagten zurückgewiesen oder sogar mit einer Gegenklage beantwortet wurde. Die Bauermeister versuchten den Streit stets zu schlichten und gütlich beizulegen. Zur Klärung des Sachverhaltes konnten auch Zeugen gehört und Lokaltermine zur Augenscheinnahme angesetzt werden. Am Ende stand ein Urteilsspruch, der auch Auflagen und Bestimmungen enthalten konnte. Die Urteilsfindung geschah wohl auf Grundlage von Brauch und Gewohnheit, eine rechtliche Kodifikation für die Bauermeister existierte nicht. In Zweifelsfällen wandten sich die Bauermeister an ihre Amstvorgänger, die Redmeister. Gegen die Urteile der Bauermeister konnte bei den Redmeistern und dann in nächster Instanz beim Großen Rat Klage erhoben werden.LiteraturThomas Schwark, "Streit und Irrsahlen in Bawsachen...". Quellen zur Bauforschung im frühneuzeitlichen Lemgo, in: Historisches Bauwesen. Material und Technik. Jahrbuch für Hausforschung, Bd. 42 (1994), S. 33 - 46.Thomas Schwark, "...darmit nachbarliche Eynichkeit mochte erhalten werden." Nachbarschaftskonflikte und gerichtliche Quellen zum Nachbarschaftsrecht der Stadt Lemgo zwischen 1590 und 1620, in: Vorträge zur Justizforschung. Geschichte und Theorie, Bd. 2 (1993), S. 131 - 146.Fritz Sauerländer, Bauerschaften und Bauerrichter in der Stadt. Kulturbilder aus Alt-Lemgo, in: Lippischer Dorfkalender, 7. Jg. NF (1955), S. 51 - 54.
Bestand
Angaben zum entzogenen Vermögen
Weitere Angaben
BZK-Nr.
Die Bundeszentralkartei (BZK) ist das zentrale Register des Bundes und der Länder zu den durchgeführten Entschädigungsverfahren. Bei der Aufnahme eines Verfahrens in die BZK wurde zur eindeutigen Identifizierung eine Nummer vergeben. Diese BZK-Nummer bezieht sich nicht auf eine Person, sondern auf ein Entschädigungsverfahren: Hat eine Person mehrere Ansprüche geltend gemacht (z.B. für sich selbst und für Angehörige), liegt im Normalfall für jedes Verfahren eine eigene BZK-Nummer vor. Häufig wurde als BZK-Nr. schlicht das Aktenzeichen der jeweiligen Entschädigungsbehörde übernommen.
Diese Nummer ist für eine Anfrage im entsprechenden Archiv wichtig.
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Delikt nach NS-Justiz
Handlungen, die im Nationalsozialismus überhaupt erst kriminalisiert wurden (z.B. Heimtückegesetz, "Judenbegünstigung") oder die die NS-Justiz in verschärftem Maß verfolgte (z.B. Hochverrat).
Verfolgungsgrund
Die hier angegebenen Gründe orientieren sich am Wortlaut der in den Quellen genannten Verfolgungsgründe.
Rolle im Verfahren
„Verfolgt“ meint eine Person oder Organisation, die im Nationalsozialismus verfolgt wurde. Sie konnte im Rahmen der Wiedergutmachung Entschädigung oder Rückerstattung beantragen. Wenn der Antrag nicht von dem oder der Verfolgten selbst, sondern von einer anderen Person (zum Beispiel dem Sohn oder der Tochter) oder einer Organisation gestellt wurde, so wird diese als „antragstellend“ bezeichnet und ihre Beziehung zu dem oder der Verfolgten soweit bekannt vermerkt. In den Quellen wird für die Verfolgten auch der Begriff „Geschädigte“ und für die Antragstellenden der Begriff „Anspruchsberechtigte“ verwendet.
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Nähere Angaben zum Verfolgungsgrund
Ergänzende oder spezifischere Angaben zu Mitgliedschaft, Gruppenzugehörigkeit bzw. Gruppenzuschreibung, die Anlass für die Verfolgung war.
05.11.2025, 14:00 MEZ